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Amtsgericht Aachen, 92 IK 184/16

Datum:
23.06.2016
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
92 IK 184/16
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2016:0623.92IK184.16.00
 
Schlagworte:
persönliche Beratung, Bescheinigung, Verbraucherinsolvenzverfahren
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Insolvenzantrag ist in diesem Fall unzulässig.

 
Tenor:

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der G

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 19.05.2016 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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