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Die Jugendlichen sind des gemeinsamen Diebstahls in 2 Fällen schuldig.
Bzgl. J. wird auf eine Jugendstrafe von 6 Monaten erkannt, deren Vollstreckung auf die Dauer von 2 Jahren auf Bewährung ausgesetzt wird.
Es wird bzgl. E. auf eine Verwarnung erkannt.
Der Jugendliche E. wird angewiesen, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe an dem nächsten Eigentumsinformationsseminar teilzunehmen.
Dem Jugendliche E. wird auferlegt, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe unverzüglich 50 Sozialstunden abzuleisten, wöchentlich nach Rechtskraft des Urteils mindestens 5 Stunden.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Auslagen werden nicht erstattet.
§§ 242, 25 Abs. 2, 53 StGB, 1, 3 JGG.
G r ü n d e:
2-abgekürzt-
3Der Angeklagte E. war bereits mit einer ADHS Erkrankung im 4.Lebensjahr auffällig, nach der Grundschule besuchte er zunächst die Gesamtschule, später die Marienschule, nachdem er dort jedoch den Unterricht mit unter schwänzte, wechselt er nunmehr auf die Hauptschule in der K.-straße. Dort besucht er die 9.Klasse mit unterdurchschnittlichen Leistungen. Nachdem der angeklagte Jugendliche wegen Erziehungsschwierigkeiten in seiner frühen Jugend bereits zwei Jahre in einer Erziehungsstelle wohnte, wechselte er für drei Jahre in den Haushalt der Mutter, nachdem auch dies nicht weiter möglich war, wechselte er erst vor einem Jahr in eine Betreuungsstelle des Z.. Vor kurzem zeigte sich jedoch, dass auch dies nicht gut geht. Er ist deswegen jetzt wieder in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt. Diese gibt an, dass er sich ordnungsgemäß verhält. Zu seinem Vater hält der Jugendliche keine Verbindung.
4Der angeklagte Jugendliche ist bereits einmal aufgefallen, verurteilt wurde er bisher nicht.
5Nach einer Misshandlung durch die Eltern wohnte der angeklagte J. schon seit früher Kindheit in einer Pflegefamilie. Nachdem es dort während des 14.Lebensjahres des angeklagten Jugendlichen zu Schwierigkeiten wegen des neuen Lebenspartners der Pflegemutter kam, wechselte er in eine Wohneinrichtung nach P.. Dort verließ er die Wohngruppe eigenmächtig und wohnte längere Zeit bei einem Freund. Er gibt an, dass er derzeit ohne einen festen Wohnsitz sei, in einem anderen Verfahren befindet er sich seit Ende August in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts P. vom 00.00.0000 (Aktenzeichen: N01).
6Der Angeklagte besuchte eine Hauptschule bis zur 8.Klasse in I., bis er nach P. wechselte, dort besuchte er die Hauptschule, die er jedoch während der 8.Klasse verließ.
7Der Angeklagte ist bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten, im Dezember 2015 wurde er mit einer Woche Jugendarrest und einer Verwarnung und einer Weisung wegen eines gemeinsamen Diebstahls belegt. Am 00.00.0000 wurde er wegen gemeinsamen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt und mit einer weiteren Weisung belegt.
8Die Hauptverhandlung führte aufgrund des Geständnisses der beiden angeklagten Jugendlichen zu folgenden Feststellungen:
9Sie entwendeten am 00.00.0000 gegen 15:20 Uhr aus den Auslagen des Media Marktes in der B.-straße in I. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses jeweils eine Packung mit Kopfhörern im Wert von insgesamt 130,00 €. Die Kopfhörer waren für sie bestimmt.
10Zudem entwendeten sie am 00.00.0000 gegen 13:43 Uhr aus den Auslagen des Kaufhofmarktes in I. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses jeweils eine Brieftasche der Marke Tommy Hilfinger zum Preis von 54,99 € bzw. 59,99 €. Auch diese beiden Gegenstände waren für sie selbst bestimmt.
11Sie haben sich deswegen des gemeinsamen Diebstahls in zwei Fällen nach den im Tenor genannten Vorschriften schuldig gemacht.
12E. war in Anwendung von Jugendstrafrecht zu verwarnen. Darüber hinaus war er mit einer Verwarnung mit einem Sozialdienst von 50 Stunden Nachdruck zu verleihen. Zudem muss er am nächsten Eigentumsinformationsseminar im Dezember teilnehmen.
13Auch bezüglich J. war Jugendstrafrecht anzuwenden.
14Bei ihm zeigen sich jedoch schädliche Neigungen, weshalb das Gericht auf eine Jugendstrafe von 6 Monaten erkennen musste. Der Jugendliche hat sich innerhalb von kurzer Frist wiederholt einschlägig schuldig gemacht. Ein vollstreckter Arrest konnte ihn nicht davon abhalten, weitere einschlägige Taten zu begehen. Er zeigt durch sein Verhalten insgesamt deutlich, dass er sich jenseits der Rechtsordnung bewegen möchte. Im Hinblick auf das Geständnis war es jedoch ausreichend, auf eine sechsmonatige Jugendstrafe zu erkennen.
15Das Gericht teilt die Auffassung der Jugendgerichtshilfe P., das allein die Verurteilung zur Jugendstrafe ihm zur Warnung dienen wird. Das Gericht hat deswegen die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
16Günstig wirkten sich die Geständnisse aus.
17Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 465 StPO.