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Amtsgericht Aachen, 224 F 124/15

Datum:
12.10.2016
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
224 F 124/15
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2016:1012.224F124.15.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XII ZB 230/17
 
Tenor:

1.       die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus T-Str. X, I-Stadt;

2.       der Antragsteller wird verpflichtet, zu folgenden Zeiträumen Auskunft zu erteilen:

Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (Sammlungen, Bibliotheken etc.) sind die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu mache. Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen i.S.d. § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.

Die Auskunft ist insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:

3.       Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

4.       Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 
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