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Amtsgericht Aachen, 228 F 400/11

Datum:
10.03.2015
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
228 F 400/11
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2015:0310.228F400.11.00
 
Tenor:

Dem Kindesvater wird wie folgt ein Umgang mit den Kindern S, M und B bewilligt:

       Mit den Kindern M und B regelmäßig 14-tägig von Freitag 18.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr. Zu Beginn des Umgangskontaktes werden die Kinder von der Kindesmutter zu dem Haushalt des Kindesvaters gebracht und am Ende des Umgangskontaktes von dem Kindesvater zurück in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Weiterhin hat der Kindesvater Umgang jeweils während der 2.  Hälfte der Sommer- und Herbstferien, wobei die Sommerferien zwischen den beteiligten Eltern tagemäßig genau geteilt werden, in den Herbstferien die Kinder zum Ende der ersten Ferienwoche Samstagabend 18.00 Uhr von der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und am darauffolgenden Sonntag 17.00 Uhr von dem Kindesvater in den Haushalt der Kindesmutter zurückgebracht werden.

Die Osterferien werden insoweit geteilt, dass die Kinder M und B in der ersten Ferienwoche bis einschließlich Ostersonntag 18.00 Uhr sich im Haushalt der Kindesmutter aufhalten, von ihr um 18.00 Uhr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und dort bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 Uhr im Haushalt des Kindesvaters bleiben. Zum Ende des Umgangskontaktes wird der Kindesvater die Kinder M und B sodann in den Haushalt der Kindesmutter zurückbringen.

Hinsichtlich der Weihnachtsferien erfolgt folgende Regelung:

Die Kinder M und B verbleiben vom Beginn der Weihnachtsferien bis einschließlich 25.12., 11.00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter und werden zu diesem Zeitpunkt von ihr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht. Dort verbleiben die Kinder bis zum 31.01., 11.00 Uhr und werden zu diesem Zeitpunkt in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Den Rest der Ferienzeit verbleiben die Kinder sodann im Haushalt der Kindesmutter.

Die turnusmäßige 14-tägige Umgangsregelung bleibt  bestehen, unbeschadet von den jeweiligen Umgangskontakten vorausgehenden  Feiertagen. Für den Fall, dass dem Ende des Umgangskontaktes bei dem Kindesvater sich ein darauffolgender Feiertag am Montag anschließt, verlängert sich die Umgangszeit von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr. Das Bestehen von Feiertagen an Donnerstagen (Brückentage) hat keine Auswirkung auf den turnusmäßigen Umgangskontakt.

Ein persönlicher Umgang des Kindesvaters mit dem Kind S findet zunächst für die Dauer von 3 Monaten nicht statt. Dem Kindesvater wird aufgegeben, während dieser Zeit regelmäßigen schriftlichen Kontakt zu dem Kind S zu haben und von seiner Lebenssituation zu berichten. Unter Einschaltung des noch zu beauftragenden Umgangspflegers sollen diese Briefe mit dem Kind S besprochen und erörtert werden. Ab Juni 2015 hat der Kindesvater sodann ein regelmäßiges 14-tägiges Umgangsrecht mit dem Kind S, jeweils von Sonntag der Woche, in dem der Vater auch Umgang mit den Kindern M und B hat, 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ab Oktober 2015 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr, ebenfalls jeweils parallel mit dem Umgangskontakt mit den Kindern M und B und ab Januar 2016 sodann parallel im selben Umfang wie die Kinder M und B.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, den von ihr bereits aufgenommenen Kontakt der Erziehungsberatungsstelle der Diakonie in Aachen fortzuführen.

Zur Durchsetzung der Umgangsregelung gemäß dem vorliegenden Beschluss und der Anbahnung von Umgangskontakten des Antragstellers mit dem Kind S wird erneut eine Umgangspflegschaft angeordnet. Mit der Umgangspflegschaft wird beauftragt Frau Y, die ihre Bereitschaft hierzu insoweit bereits mitgeteilt hat.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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