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Amtsgericht Aachen, 112 C 182/09

Datum:
01.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richterin der Abteilung 112
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
112 C 182/09
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2010:0401.112C182.09.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 01.04.2010

durch die Richterin Thielker

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der Angelegenheit P ./. B., bei der Beklagten geführt unter der Leistungsnummer xxxxx, kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Kläger zusteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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