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Amtsgericht Aachen, 111 C 88/10

Datum:
23.04.2010
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter der Abteilung 111
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111 C 88/10
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2010:0423.111C88.10.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

am 23.04.2010

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der Hauptsache in Höhe von 83,00 € nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht gemäß §§ 7, 18 StVG iVm §§ 823 ff., 249 ff. BGB iVm § 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 04.11.2009 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger kann jedoch nicht die mit der Klage geltend gemachten weiteren Kosten des von ihm beauftragten Sachverständigen T aufgrund der beklagtenseits eingeforderten Nachbesichtigung seines Fahrzeuges geltend machen. Zwar hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB grundsätzlich auch die Kosten der Tätigkeit eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu tragen. Dies gilt allerdings nur, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. statt aller BGH NJW-RR 1989, 956 ff. m.w.N.). Dieses Erfordernis hält das Gericht vorliegend nicht für gegeben. Dass der klägerseits beauftragte Sachverständige nach der von ihm durchgeführten Begutachtung allein aufgrund des Nachbesichtigungstermines vom 17.12.2009 dem Kläger weitere 83,00 € in Rechnung gestellt hat, vermag keinen im vorgenannten Sinne berechtigten Schadensposten des Klägers zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für den Kläger erforderlich gewesen ist, zu dem Nachbesichtigungstermin den von ihm zuvor beauftragten Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Nachbesichtigungstermin diente lediglich dem Begehren der Beklagten, ein eigenes Gutachten hinsichtlich des Schadensumfanges am Pkw des Klägers zu erstellen. Unabhängig davon, ob insoweit ein eigener Anspruch der Beklagten auf Ermittlung des Schadensumfanges anzuerkennen ist, kann der Kläger hieraus jedenfalls nicht das Recht ableiten, auf Kosten der Beklagten hierzu den eigenen Sachverständigen erneut heranzuziehen. Dies gilt auch mit Blick auf einen späteren etwaigen Rechtsstreit der Parteien zum Umfang des klägerseits behaupteten Schadens, da dieser bereits durch die Möglichkeit der Erstellung eines eigenen Erstgutachtens auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit seine Rechte im späteren Schadenersatzprozess vorprozessual umfassend wahren kann. Die Auseinandersetzung seines eigenen Gutachters nach dessen vollständig getroffenen Feststellungen mit den etwaigen Feststellungen eines beklagtenseits beauftragten Gutachters kann dann nicht mehr als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, 2 BGB angesehen werden, da das Gericht unter Berücksichtigung beider sachverständiger Feststellungen eine eigene Beweisaufnahme durchführen muss.

Die erhobene Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 83,00 €

 
 

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