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Amtsgericht Aachen, 117 C 222/09

Datum:
14.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Abteilung 117
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
117 C 222/09
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2009:0914.117C222.09.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Aachen

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2009

durch den Richter am Amtsgericht Foerst

für Recht er¬kannt:

Es wird festgestellt, dass das Telekommunikationsverhältnis zwischen den Parteien unter der Kundennummer K 4971 in der Form des Tarifwechsels vom 20.02.07 durch die Kündigung der Klägerin vom 21.02.09 zum 31.03.09 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Telefon- und Internetanschluss der Klägerin freizugeben und gegenüber dem nachfolgenden Anbieter alle Informationen, Erklärungen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Aufnahme der Versorgung durch den neuen Anbieter erforderlich sind sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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