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In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2009
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.661,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 158,51 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger macht restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
3Der Kläger ist Eigentümer eines PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ## – ## 000. Der Beklagte zu 1) ist Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen ## – ## 0000.
4Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug am 04.10.2007 die L-Straße aus B kommend in Fahrtrichtung L1 . Der Beklagte zu 1) stand mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand auf der L-Straße in Richtung L1 und wollte auf der Landstraße wenden, um in Richtung B zu fahren. Dabei übersah er den Kläger, der trotz Vollbremsung dem von rechts nach links fahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht mehr ausweichen konnte. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
5Nach dem Unfall wurde ein Privatgutachten des Sachverständigen U angefertigt. Dieser kam ausgehend von den üblichen auf dem freien Markt zugänglichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten von 6.864,81 € netto erforderlich seien und dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 9.200,- € betrage.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2007 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung der gesamten Nettoreparaturkosten von 6.864,81 € auf.
7Mit Schreiben vom 30.10.2007 rechnete die Beklagte zu 2) vorläufig ab und zahlte an den Kläger neben anderen Positionen auf den Sachschaden 3.060,- € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) aus. Gleichzeitig verwies die Beklagte zu 2) den Kläger unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Prüfgutachten des Sachverständigen A für die Reparatur auf die Autohaus Q GmbH & Co. KG, welche eine markengebundene VW-Fachwerkstatt darstellt und als Partnerwerkstatt der Beklagten zu 2) dem Kläger Konditionen unter denen anbot, welche auf dem freien Markt zugänglich sind. Diese günstigen Konditionen bietet die Partnerwerkstatt lediglich aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) den Geschädigten an.
8Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger, welcher das Fahrzeug nach dem Unfall hatte reparieren lassen, übersandte der Beklagten zu 2) unter dem 22.11.2007 zum Nachweis der Reparatur Lichtbilder.
9Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 29.11.2007 den Schadensfall ab und zahlte an den Kläger insgesamt (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung) 5.203,53 € an Reparaturkosten, Nutzungsausfall für 9 Tage von insgesamt 387,- € und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 827,05 €.
10Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug bereits vor Eingang des Verweises der Beklagten zu 2) auf die Partnerwerkstatt reparieren lassen. Er ist der Ansicht, dass er sich auch nicht auf die Partnerwerkstatt verweisen lassen müsse, sondern auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Preise zugrunde gelegt werden könnten, welche auf dem freien Markt zugänglich wären. Der Kläger bestreitet, dass die Reparatur im Autohaus Q GmbH & Co. KG in Umfang und Qualität gleichwertig ist wie die nach dem Gutachten des Sachverständigen U vorgesehene Reparatur.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.661,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen;
13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 158,51 € freizustellen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie sind der Ansicht, dass der Kläger auf die markengebundene Fachwerkstatt Autohaus Q GmbH & Co. KG verweisen lassen müsse und er daher auch lediglich die von der Partnerwerkstatt in Ansatz gebrachten Reparaturkosten erstattet verlangen könne. Daher könne der Kläger über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus keinen weiteren Schadenersatz verlangen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19I.
20Die Klage ist zulässig und begründet.
211.
22Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1.661,28 € an restlichen Reparaturkosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG a.F. (115 VVG n.F.).
23Bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ist am klägerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden, für welchen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach voll haften.
24Der Kläger kann gemäß § 249 BGB über den bereits vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) als berechtigt anerkannten Betrag hinaus Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens an seinem Fahrzeug in Höhe von weiteren 1.661,28 € verlangen.
25Der Kläger kann seinen Schaden fiktiv auf Grundlage des eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen U abrechnen. Er muss sich nicht auf die in dem von der Beklagten eingeholten Prüfgutachten des Sachverständigen A aufgeführten Kostenansätze, insbesondere nicht auf die darin enthaltenen Stundenverrechnungssätze unter Bezugnahme auf die Partnerwerkstatt der Beklagten zu 2), verweisen lassen.
26Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen Verkehrsunfall kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte daher Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallen würden, und zwar unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird (vgl. BGH NJW 2003, 2086).
27Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt dem jedoch allgemein dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht zu werden (vgl. BGH a.a.O.).
28Dabei muss im Rahmen des § 249 BGB immer dessen Zweck, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, beachtet werden. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen; es ist mithin Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 1992, 305).
29Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger die im eingeholten Gutachten des Sachverständigen U ausgewiesenen Reparaturkosten im vollen Umfang erstattet verlangen, ohne dass er sich auf die Reparaturmöglichkeit bei der Q GmbH & Co. KG bzw. auf deren Kostenansätze verweisen lassen müsste. Nach einem Unfall ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens (vgl. BGH NJW 2003, 2085). Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadenersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH a.a.O.). Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Diesen Grundsätzen würde es zuwider laufen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der (zulässigen) fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze oder sonstigen Kosten einer bestimmten Werkstatt oder Werkstattgruppe beschränkt wäre. Dies würde – auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung – in die Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen. Der Geschädigte wäre in diesem Fall trotz zulässiger fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis letztendlich auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten – wenn auch markengebundenen Werkstatt(gruppe) beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die günstigeren Kostenansätze auf einer besonderen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen, wenn sie also nicht den üblichen Verrechnungssätzen entsprechen, die dem Geschädigten in eigener Person zugänglich wären. Dass eine derartige Sondervereinbarung vorliegend besteht, ist dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der von den Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 17.09.2008 vorgelegten Bestätigung der K-Gruppe vom 27.08.2008 zu entnehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die üblichen Verrechnungssätze höher liegen als die mit der Beklagten zu 2) vereinbarten Sätze. Es widerspräche den Grundsätzen zur Ermittlung der erforderlichen Betrages i.S.d. § 249 BGB, wenn besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt(gruppe), welche auf einer Sondervereinbarung beruhen, der fiktiven Schadensabrechnung zugrunde zu legen wären.
30Dass das Gutachten des Sachverständigen U aus sonstigen Erwägungen heraus fehlerhaft sei, haben die Beklagten nicht behauptet. Im Gegenteil führt der von der Beklagten zu 2) beauftragte Gutachter A in seiner Überprüfung aus, dass das vorliegende Gutachten inhaltlich nicht zu beanstanden sei.
312.
32Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und die Freistellung von den restlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 257 BGB.
33II.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.
35III.
36Streitwert: 1.661,28 €.