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Wird auf den Antrag vom 04.05.2005, nachdem die Antragstellerin durch eidesstattli-che Versicherung vom 27.04.2004 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind gemäss §§ 935 ff., 92 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
Im Wege der einstweiligen Verfügung
angeordnet:
http://cgi2.ebay.de/aw- cgi/eBayISAPI.dII?ViewFeedback&userid=zieok&item=-1&frompage=222 wörtlich oder sinngemäss zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin habe trotz Überweisung keine Ware geliefert und nicht reagiert, insbesondere, wenn dies durch die Behauptung in einer Negativbewertung wie folgt wiedergegeben geschieht:
3"Trotz direkter Überweisung keine Waren!! Kontaktscheu!!!!!!!"
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