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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 200 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem xx. xx. xxxx zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
3Dem Kläger steht ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200 € zu, welcher sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 3 PflichtVG, 6 AuslPflichtVG, 253 Abs. 2 BGB ergibt.
4Das von dem Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 600 € stellt noch keine hinreichende billige Entschädigung des Klägers im Sinne von § 253 Abs.2 BGB dar. Angesichts des konkreten, bei dem Kläger unfallbedingt eingetretenen Verletzungsbildes ist eine über den vorgenannten Betrag hinausgehende Entschädigung im Umfang von weiteren 200 € = insgesamt 800 € geboten.
5Der Kläger hat unstreitig bei dem Unfall vom xx. xx. xxxx eine HWS-Zerrung S 13.4 und eine Schlüsselbeinprellung rechts (S 20.2) erlitten. Er war für ca. 3 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Folgeschäden sind offensichtlich nicht zu erwarten.
6Das vorgenannte Beschwerdebild ist mit dem von dem Beklagten gezahlten Schmerzensgeld von 600 € noch nicht hinreichend kompensiert.
7In einem vergleichbaren Fall hatte das OLG Köln allein für Halswirbelverletzungen und eine Ruhigstellung von 2 Wochen 600 € Schmerzensgeld als angemessen angesehen. Insbesondere die spürbare körperliche Beeinträchtigung für die Dauer von 2 Wochen rechtfertigte ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe (OLG Köln NJW 2004, 1465).
8Neben der HWS-Zerrung sowie der Arbeitsunfähigkeit für sogar 3 Wochen hat der Kläger vorliegend auch noch eine Schlüsselbeinprellung rechts erlitten. Diese Verletzung ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen.
9Bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenannten Beschwerdebilds, insbesondere unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers für 3 Wochen, ist daher eine über die bereits gezahlte Summe von 600 € hinausgehende Entschädigung von insgesamt 800 € angemessen und geboten.
10Ein darüber hinaus gehender Betrag ist nicht gerechtfertigt.
11Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 286, 288 BGB.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: 600 €.