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Gegen den Verfügungsschuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das von ihm in dem Vergleich vom 5. 10. 2004 übernommene Verbot, mit der Verfügungsgläubigerin keinen Kontakt aufzunehmen, ein Ordnungsgeld von 1.500 , ersatzweise für je 150 ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Der Verfügungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfügungsgläubigerin wird für das Vollstreckungsverfahren weiterhin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA Dr. XX aus Aachen bewilligt (§ 114 ZPO).
Die aus der Beschlussformel ersichtliche Entscheidung beruht auf § 890 ZPO.
2Der Verfügungsschuldner hat in dem Vergleich vom 5. 10. 2004 u. a. die Verpflichtung übernommen, jegliche Kontaktaufnahme mit der Verfügungsgläubigerin zu unterlassen.
3Dieser Vergleich ist dem Verfügungsschuldner am 8. 10. 2004 zugestellt worden.
4Für den Fall der Zuwiderhandlung ist ihm mit Beschluss vom 18. 11. 2004, zugestellt am 24. 11. 2004, die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht worden.
5Dennoch hat er mit der Verfügungsgläubigerin am 23. 12. 2004 Kontakt aufgenommen, in dem er ihr einen mit zwei Hakenkreuzen versehenen anonymen Brief geschrieben hat. Diesen Geschehensablauf hat die Verfügungsgläubigerin durch Vorlage des Briefes samt Umschlag glaubhaft gemacht, wobei sie die Urheberschaft des Verfügungsschuldners plausibel erläutert. Der Verfügungsschuldner hat im Rahmen des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs (§ 891 ZPO) nicht bestritten, Urheber des fraglichen Briefes zu sein (§ 138 Abs. 3 ZPO).
6Damit steht zur Überzeugung des Gerichts der oben dargestellte, schuldhafte Verstoß gegen den Vergleich vom 5. 10. 2004 fest, weshalb das in der Beschlussformel festgesetzte Ordnungsgeld zu verhängen war.
7Entgegen der Ansicht des Verfügungsschuldners fällt auch die Kontaktaufnahme per Brief unter die von ihm in dem Vergleich vom 5. 10. 2004 übernommene Unterlassungsverpflichtung. Die Verfügungsgläubigerin soll vielmehr umfassend vor Nachstellungen des Verfügungssschuldners geschützt werden. Insoweit geht auch die Kommentarliteratur ausdrücklich davon aus, dass ein in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot z. B. die Kontaktaufnahme per e-mail oder Telefax mitumfaßt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 8; MüKo-Olzen, BGB, Ergänzungsband zur 4. Aufl., Anm. zu § 1666a BGB). Dann kann für die Kontaktaufnahme per Brief selbstverständlich nichts anderes gelten.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 ZPO.
9Streitwert: 1.000 .
10Dr. R