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Amtsgericht Aachen, 10 C 323/04

Datum:
15.02.2005
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 323/04
ECLI:
ECLI:DE:AGAC1:2005:0215.10C323.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 2.625,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. 5. 2004 und an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. 2. 2004 zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 2) 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat der Beklagte zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat diese selbst 13/20 und der Beklagte 7/20 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser selbst 7/10 und die Klägerin zu 2) 3/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Im Übrigen wird den Parteien gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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Entscheidungsgründe

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