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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Klage ist begründet.
5I.
6Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 285,- EUR aus §§ 312 b, 312 d, 355 Abs. 1, 357, 346, 433 BGB zu.
7Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises für den gelieferten Router verpflichtet. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch schlüssig vorgetragen. Insbesondere entfällt der klägerische Anspruch nicht wegen der vom Kläger selbst vorgetragenen Öffnens des Kartons um den Router gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 2. Vielmehr musste der Kläger nach Erhalt des "Routers" und damit des Gerätes die Ware öffnen und prüfen können. Wollte die Beklagte für den Fall der Verwendung der Software einen Widerruf ausschließen, so hätte sie durch eine entsprechende Gestaltung der Verpackung die dem Paket beigelegte Software - wie üblich - separat versiegeln können.
8Die Beklagte hat gegen die schlüssigen Vortrag des Klägers bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist Einwendungen nicht erhoben. Sie war daher antragsgemäß zu verurteilen.
9II.
10Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
11III.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: 285,- EUR
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