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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx. xx. xxxx zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der unterbliebenen Erkennung des Kariesbefalls der Zähne 15 und 25 am xx. xx. xxxx und des hierdurch bedingten Verlustes dieser beiden Zähne resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beweissicherungsverfahrens 10 H 10/03 werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die heute xx Jahre alte Klägerin war Patientin bei der Beklagten, einer Kieferorthopädin.
2Sie behauptet, die Beklagte habe sie in dem Zeitraum vom Dezember xxxx bis Mai xxxx in verschiedener Hinsicht fehlerhaft behandelt. Deshalb stehe ihr, so meint sie, gegenüber der Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 1.000 € (vgl. Bl. 14 d. A.) zu. Ferner habe die Beklagte ihr alle aus der Fehlbehandlung resultierenden Schäden zu ersetzen.
3Die Klägerin beantragt,
41. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem xx. xx. xxxx zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften kieferorthopädischen Behandlung vom Dezember xxxx bis Mai xxxx resultiert, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, dass ihr kein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last zu legen sei.
10Das Gericht hat die Akte 10 H 10/03 zu Beweiszwecken beigezogen sowie die Sachverständige PD’in Dr. H zu Beweiszwecken mündlich angehört (Bl. 41 ff. d. A.).
Die Klage ist zum Teil begründet.
12Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750 € verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 847 a. F. BGB.
13Der Sachverhalt konnte durch die Beweisaufnahme in Form des in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen PD’in Dr. H weitgehend aufgeklärt werden:
14Die Beklagte hat das von ihr am xx. xx. xxxx gefertigte Röntgenbild falsch ausgewertet. Sie hat nicht erkannt, dass die Zähne der Klägerin Nr. 15 und 25 an diesem Tag kariös befallen waren. Hierbei handelte es sich um einen groben Behandlungsfehler. Dies hat die Sachverständige PD’in Dr. H überzeugend und einleuchtend erläutert („sonnenklar“, Bl. 42 d. A.). Damit spricht der Beweis des ersten Anscheins dahin, dass die fraglichen Zähne bei sofort einsetzender Behandlung vor der später eingetretenen Extraktion hätten gerettet werden können. Diese tatsächliche Vermutung konnte von der Beklagten nicht widerlegt werden. Die Sachverständige bezeichnete die Wahrscheinlichkeit, dass die Zähne 15 und 25 der Klägerin bei einer im März xxxx einsetzenden Behandlung hätten gerettet werden können, mit „50:50“. Dieses offene Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten (vgl. BGH NJW 1999, 860 [861 f.]; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 823 Rn. 170 m. w. N.).
15Ein Schmerzensgeld von 750 € erscheint angesichts der Tatsache, dass die noch minderjährige Klägerin lebenslang zwei – weitere – Oberkieferzähne (die Zähne 14 und 24 mussten bereits in der Vergangenheit extrahiert werden) entbehren muss, angemessen, auch wenn die entsprechenden Zahnlücken nicht unmittelbar nach außen sichtbar sind (vgl. auch OLG Köln VersR 1992, 1475).
16Weitere Fehlbehandlungen der Klägerin durch die Beklagte in dem in den Klageanträgen benannten Zeitraum konnten hingegen nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere, wie die Sachverständige überzeugend darlegte, bezüglich der vorgenannten Extraktion der Zähne 14 und 24. Insoweit hat die Beklagte fachlich korrekt gearbeitet.
17Deshalb konnte die Klage –auch hinsichtlich des zulässigen (§ 256 ZPO) Feststellungsantrages zu 2. – nur zum Teil, nämlich in dem tenorierten Umfang, Erfolg haben.
18Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 286, 288 BGB.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20Streitwert: 1.500 €.