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Der Beklagte wird zu folgenden Unterhaltszahlungen an die Klägerin verurteilt:
1.
für die Monate März 0000 und Mai bis Juli 0000
a)
Trennungsunterhalt für G T in Höhe von insgesamt 163,00 DM
b)
Kindesunterhalt für M T in Höhe von insgesamt 41,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 51,00 DM ab 00.00.00, aus 102,00 DM ab 00.00.00, aus 153,00 DM ab 00.00.00 und aus 204,00 DM ab 00.00.0000.
2.
Ab August 0000
a)
Trennungsunterhalt fur G T monatlich 394,00 DM abzügl. freiwillig gezahlter 353,25 DM = 40,75 DM,
b)
Kindesunterhalt für M T monatlich 128,00 DM, abzüglich freiwillig gezahlter 117,75 DM = 10,25 DM.
Der Unterhalt ist monatlich im voraus fällig.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 79 % der Klägerin zu 21 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, sie haben ein gemeinsames Kind, M T, geboren 00.00.0000. Die Parteien streiten über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind.
3Der Beklagte zahlt freiwillig insgesarnt 471,00 DM monatlich ohne zu bestimmen, wie dieser Betrag zwischen seiner Ehefrau und dem Kind aufzuteilen ist. Die Ehefrau des Beklagten erhält seit März 0000, mit Ausnahme des Monats April 0000, Sozialhilfe fur sich und das gemeinsame Kind.
4Der Beklagte erhält Krankengeld von kalendertäglich 87,12 DM.
5Die Klägerin ist der Ansicht, es sei vorliegend von einem Selbstbehalt von 1.300,00 DM auszugehen.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen,
8I.
9an die Klägerin zugunsten seiner getrenntlebenden Ehefrau G T einen rückständigen Unterhalt fur die Zeit vom 00.-00.0000 bis 00.00.0000 und 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von 667,00 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
10II .
11An die Klägerin zugunsten seines minderjährigen Kindes M T einen rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 und 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von 313,00 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
12III .
13An die Klägerin zugunsten seiner getrenntlebenden Ehefrau G T ab dem 00.00.0000 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 520,00 DM abzüglich freiwillig gezahlter 353,25 DM insgesamt 166,75 DM zu zahlen.
14IV.
15An die Klägerin zugunsten seines minderj. Kindes M T ab dem 00.00.0000 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 196.00 DM abzüglich freiwillig gezahlter 117.75 DM insgesamt also 78.25 DM zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er ist der Ansicht, daß ihm ein Selbstbehalt von 1.500,00 DM zusteht. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriflsätze und dem Akteninhalt Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Beklagte ist gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind unterhaltspflilchtig. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Die Parteien streiten jedoch darüber, ob dem Beklagten, da er Krankentagegeld erhält, ein Selbstbehalt von 1.500.00 DM oder 1.300,00 DM zusteht.
21Krankentagegeld ist eine Lohnersatzleistung und unterfällt insoweit in vollem Umfang der Unterhaltspficht. Da Krankengeld eine Lohnersatzleistung ist, ist es zur Überzeugung des Gerichts auch bezüglich des Selbstbehaltes wie Einkommen aus Arbeitstätigkeit zu behandeln, dem Beklagten steht daher zur Überzeugung des Gerichts ein Selbstbehalt von 1.500,00 DM zu.
22Der Beklagte erhält kalendertäglich 87,12 DM Krankengeld, hiervon werden allerdings Rentenversicherug. Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung in Abzug gebracht. Gemäß den Bescheinigungen Bl. 20 - 25 d. A. hat der Beklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 an insgesamt 176 Tagen nach Abzug der vorgenannten Sozialbeiträge insgesamt 13.325,61 DM Krankentagegeld erhalten, dies entspricht 75,71 DM täglich. hieraus folgt ein Monatseinkommen des Beklagten von 2.271,00 DM.
23Hiervon in Abzug zu bringen sind unstreitig 249,00 DM, es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.022,00 DM. Nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich ein Kindesunterhalt von 424,00 DM, nach Abzug des prägenden Kindesunterhalt verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.598,00 DM.
24Hieraus folgt ein Trennungsunterhalt von ( 1.598,00 DM x 3/7) = 685,00 DM. Es liegt ein Mangelfall vor, es fehlen 1.202,00 DM.
25Die Mangelquote errechnet sich wie folgt:
26522/ zu 1724 = 30,28 %.
27Hieraus errechnet sich ein gekürzter Trennungsunterhalt von 394,00 DM und ein gekürzter Kindesunterhalt von 128,00 DM.
28Eine Kindergeldverrechnung unterbleibt.
29Der Beklagte zahlt freiwillig 471,00 DM. Das Gericht folgt der Aufteilung der Klägerin von 3 zu 1 = 353,25 DM Trennungsunterhalt und 117,75 DM Kindesunterhalt. Damit ergibt sich für die Monate März und Mai bis Juli 0000 ein monatlicher Trennungsunterhalt von ( 394,00 DM - 353,25 DM} = 40,75 DM pro Monat, insgesamt 163,00DM und ein monatlicher Kindesunterhalt von ( 128,00 DM - 117,75 DM)= 10,25 DM pro Monat= insgesamt 41,00 DM.
30Ab August 0000 folgt eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zu Händen der Klägerin von 394,00 DM abzülglich freiwillig gezahlter 353,25 DM = 40,75 DM und Kindesunterhalt in Höhe von 128,00 DM, abzüglich freiwillig gezahlter 117,75 DM = 10,25 DM
31Im übrigen war die Klage abzuweisen.
32Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92, 708, 711 ZPO.
33Streitwert: 3.920,00 DM (245,00 DM x 12 + 667,00 DM + 313,900 DM)