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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
2Der Kläger kann von den Beklagten über den von diesen bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrag von 1.500,00 DM, mit dem ein ausreichender Ausgleich für die durch den Unfall vom 16.12.1989 aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers geschaffen ist, keinen weiteren Schmerzensgeldbetrag mehr verlangen.
3Zwar lagen nach dem durch ärztliches Attest unterlegenen Klägervortrag offensichtlich ein massives HWS-Syndrom, welches zur vollen Arbeitsunfähigkeit für 3 Wochen und zur eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit von einer weiteren Woche führte, sowie Prellungen mit geringer Hämatombildung im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vor; auch ist nicht zu verkennen, dass es sich hierbei um recht schmerzhafte Gesundheitsschäden, die eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit hervorrufen, handelt.
4Andererseits beruhten die Körperschäden auf einem durch den Beklagten zu 1. nur fahrlässig herbeigeführten Unfallereignis im Straßenverkehr, dessen Risiken sich der Kläger als Teilnehmer im motorisierten Verkehr ausgesetzt hat.
5Folgeschäden sind nach Abklingen sämtlicher Beschwerden innerhalb von 4 Wochen nicht zu befürchten. Der Kläger musste sich keiner stationären, sondern lediglich einer ambulanten Behandlung unterziehen.
6Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren scheint das gezahlte Schmerzensgeld von 1.500,00 DM angemessen aber auch ausreichend.
7Streitwert: 500,00 Euro