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Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW, 6u A 185/12.U

Datum:
06.12.2012
Gericht:
Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6u A 185/12.U
ECLI:
ECLI:DE:LBGINRW:2012:1206.6U.A185.12U.00
 
Vorinstanz:
Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW, 36 K 8272/10.U
Leitsätze:

Es steht im Ermessens des Berufsgerichts, ob eine Berufspflichtverletzung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW auch nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Beschuldigten in der Ingenieurkammer-Bau NRW geahndet wird. Ausgehend von einer restriktiven Anwendung der Vorschrift ist maßgeblich, ob konkrete Anhaltspunkte einen Wiedereintritt in absehbarer Zeit erwarten lassen oder gewichtige generalpräventive Gründe vorliegen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist unwirksam.

Der Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

 
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