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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 6t A 1515/15.T

Datum:
18.01.2017
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Landesberufsgerichts für Heilberufe
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6t A 1515/15.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2017:0118.6T.A1515.15T.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 36 K 4728/11.T
Schlagworte:
Berufsgerichtliche Nachprüfung einer Rüge Verfahrenshindernis Kammerangehörigkeit Fortsetzung des Verfahrens Ermessen
Leitsätze:

Der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW umfasst auch berufsgerichtliche Verfahren, deren Gegenstand ein Antrag auf Nachprüfung einer Rüge ist.

Ein hinlängliches Bedürfnis für die Fortführung eines solchen berufsgerichtlichen Verfahrens besteht regelmäßig nicht, wenn der Antragsteller auf Dauer die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat und aus gesundheitlichen und/oder Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, als Arzt tätig sein.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller erteilte Rüge mit Ordnungsgeld vom 10. August 2011 und das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 8. Mai 2015 sind wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst. Die sonstigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

 
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