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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 6t E 927/14.T

Datum:
20.04.2016
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Landesberufsgerichts für Heilberufe
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6t E 927/14.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2016:0420.6T.E927.14T.00
 
Vorinstanz:
Berufsgericht für Heilberufe Köln, 31 K 5435/13.T
Schlagworte:
Berufspflichtverletzung Psychiatrische Behandlung Suizid Einschätzung der Suizidalität Ex ante-Sicht Therapiefreiheit Diagnostischer und therapeutischer Beurteilungs- und Ermessensspielraum Berufsrechtlicher Überhang
Leitsätze:

1. Eine sanktionswürdige Berufspflichtverletzung kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich nach einem Suizid eines Patienten ex post herausstellt, dass der Arzt im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung die Suizidalität falsch eingeschätzt hat. Maßgebend ist vielmehr, wie sich die Suizidgefahr für den Arzt ex ante dargestellt hat.

2. Der Arzt ist im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Therapiefreiheit be-rechtigt und verpflichtet, die ihm geeignet erscheinende diagnostische und therapeutische Behandlungsmethode auszuwählen. Gerade im Bereich psychiatrischer Be-handlungen ist dem Arzt ein weiter diagnostischer und therapeutischer Beurteilungs- und Ermessensspielraums zuzubilligen.

3. Zum berufsrechtlichen Überhang.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen werden in beiden Rechtszügen - unter gleichzeitiger Klarstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - der Staatskasse auferlegt.

 
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