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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 6t A 2817/13.T

Datum:
20.04.2016
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
1. Senat des LANDESBERUFSGERICHTS FÜR HEILBERUFE
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6t A 2817/13.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2016:0420.6T.A2817.13T.00
 
Vorinstanz:
Berufsgericht für Heilberufe Köln, 35 K 2785/12.T
Schlagworte:
Berufspflichtverletzung Gebührenordnung (GOÄ) Abrechnung Gebührensatz Schwellenwert Überschreitung des Schwellenwertes Begründungspflicht Bemessungskriterien Zeitaufwand Schwierigkeit
Leitsätze:

1. Nicht jede Abweichung von Abrechnungsvorschriften der GOÄ stellt bereits einen Verstoß gegen dem Arzt obliegende Berufspflichten dar; vielmehr ist erst eine vor-sätzlich fehlerhaft vorgenommene oder sich offensichtlich außerhalb jeder vertretbaren rechtlichen Meinung befindende Abrechnungspraxis geeignet, auf einen ahndungswürdigen Berufspflichtverstoß zu führen.

2. Dem 2,3fachen des Gebührensatzes kommt die Funktion eines Schwellenwertes zu. Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn persönliche-ärztliche Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden.

3. Überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungs-pflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GOÄ). Die vom Arzt gegebene - auf die einzelne Leistung bezoge-ne - Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände verständlich und nachvollziehbar zu machen, welche eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Die Begründung muss hinreichende Anhaltspunkte für einen Vergleich mit dem Durchschnittsfall enthalten, aus dem deutlich wird, dass die erbrachte Leistung überdurchschnittlich schwierig und/oder überdurchschnittlich zeitaufwendig war.

4. Die persönliche Qualifikation des Arztes berechtigt ihn nicht, generell über dem Schwellenwert liegende Gebühren für persönlich-ärztliche Leistungen in Ansatz zu bringen. § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ umschreibt die zulässigen Bemessungskriterien (Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände der Ausführung) abschließend.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihre Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung des Beschuldigten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte zu 6/7. Seine notwendigen Auslagen werden zu 1/7 der Staatskasse auferlegt.

Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

 
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