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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 6t E 470/12.T

Datum:
13.10.2014
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6t E 470/12.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2014:1013.6T.E470.12T.00
 
Vorinstanz:
Berufsgericht für Heilberufe Köln, 36 K 4728/11.T
Schlagworte:
Rüge des Kammervorstands berufsgerichtliche Nachprüfung einer Rüge Hauptverhandlung Antrag auf mündliche Verhandlung Meistbegünstigungsprinzip faires Verfahren Unmittelbarkeit der Beweiserhebung Konfrontationsrecht Zurückverweisung Bestimmtheit der Anschuldigung Anhörung berufsrechtlicher Überhang
Leitsätze:

1. Das durch § 58a Abs. 4 HeilBerG NRW angeordnete Verfahren für die berufsgerichtliche Nachprüfung einer gemäß § 58a Abs. 1, 3 HeilBerG NRW durch den Kammervorstand erteilten Rüge ist nach den für das heilberufsgerichtliche Verfahren auch sonst geltenden Bestimmungen des VI. Abschnitts des HeilBerG NRW durchzuführen.

a. Im Grundsatz ist daher auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden (§§ 84 ff., §§ 92 ff. HeilBerG NRW), gegen welches das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (§ 98 HeilBerG NRW).

b. Abweichend davon kann das Gericht gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW nach Ermessen in leichteren Fällen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Rechtsbehelf ist dann entsprechend § 83 Abs. 3 HeilBerG NRW

der Antrag auf mündliche Verhandlung.

c. Bestreitet der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten im Tatsächlichen, ist eine Hauptverhandlung durchzuführen.

2. Eine Unsicherheit in Bezug auf das einzulegende Rechtsmittel als Voraussetzung für die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Einlegung eines Rechtsmittels besteht nach diesem Beschluss und dem Ablauf einer Frist bis zum 30. November 2014 nicht mehr.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt

 
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