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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 6t E 285/12.T

Datum:
05.08.2014
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
1. Senat des LANDESBERUFSGERICHTS FÜR HEILBERUFE
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6t E 285/12.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2014:0805.6T.E285.12T.00
 
Vorinstanz:
Berufsgericht für Heilberufe Münster, 17 K 1299/10.T
Leitsätze:

Die Kammerangehörigkeit ist nicht einer konstitutiven Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzlich geregelte Folge, die ausschließlich von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 HeilBerG NRW abhängig ist.

Trotz Wegfalls der Kammerangehörigkeit eines beschuldigten Tierarztes nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist die Fortführung dieses Verfahrens auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW regelmäßig angezeigt, wenn der Beschuldigte als sog. „Autobahntierarzt“ Viehbestände im gesamten Bundesgebiet betreut.

Die einem Strafbefehl fehlende Bindungswirkung des § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW ist ohne Belang für die Frage, ob nach Wegfall der Kammerangehörigkeit des Beschuldigten aus generalpräventiven Gründen ein Bedürfnis für die Fortführung des Verfahrens besteht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 
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