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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 13 A 2695/09.T

Datum:
08.03.2012
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
2. Senat Landesberufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2695/09.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2012:0308.13A2695.09T.00
 
Vorinstanz:
Berufsgericht für Heilberufe Köln, 36 K 4588/08.T
Normen:
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothe-kerkammer Nordrhein vom 19.11.2003 § 9 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Der Apotheker ist nicht nur Angehöriger eines freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann. Er darf also im Grundsatz auch wie ein Kaufmann werben (hier: Werbeanlage bestehend aus einem mehrere Quadratmeter großen, an zwei Masten befestigten und beschrifteten Banner sowie 5 jeweils ca. 5 m hohen Fahnenmasten).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass eine Verletzung von Be-rufspflichten nicht vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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