Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 6t A 1816/09.T

Datum:
06.07.2011
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
1. Senat Landesberufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6t A 1816/09.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2011:0706.6T.A1816.09T.00
 
Leitsätze:

1. Ein Rechtsmittel gegen einen „Freispruch“ nach § 92 Abs. 2a) HeilBerG NRW sieht § 99 Abs. 1 HeilBerG NRW nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn er nur wegen des Fehlens der subjektiven Tatbestandskomponente einer objektiv vorliegenden Berufspflichtverletzung erfolgt.

2. Das Verbot des § 31 BO gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern auch für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 BO genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen.

3. Vorteil im Sinne der §§ 31, 34 BO ist jede entgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art, welche die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Dies können auch Gewinne oder sonstige Einnah-men aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sein.

4. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arztes an einem Zytostatika herstel-lenden Unternehmen verstößt gegen §§ 31, 34 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO), wenn nach dem Geschäftsmodell ein spürbarer Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens dadurch erzielt wird, dass die Patienten an Apotheker verwiesen werden, die an dem Unternehmen ebenfalls beteiligt sind und bei diesem die Herstellung der Zytostatika in Auftrag geben.

5. Das Verbot in § 34 Abs. 5 BO steht einer Verweisung bzw. einer ihr gleichstehen-den Empfehlung dann nicht entgegen, wenn entweder unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin liegende Vorteile bestehen oder andere sachliche Gründe den Arzt zu Verweisungen an bestimmte Leistungserbringer berechtigen. Hieraus lässt sich jedoch keine Rechtfertigung für die gewinnorientierte Beteiligung des Arztes an eben dem Unternehmen ableiten, dem – wenn auch nur mittelbar – die Verweisung zugute kommt.

6. Eine schuldhafte Berufspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn dem Arzt in entsprechender Anwendung des § 17 StGB bei Begehung des angeschuldigten Verhaltens wegen eines Rechtsirrtums die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und er diesen Irrtum auch unter Einholung kompetenten Rechtsrats nicht vermeiden kann. Ansprechpartner hierfür ist in erster Linie die Ärztekammer. Geht diese jedoch selbst von der Rechtmäßigkeit des angeschuldigten Verhaltens aus und hätte dementsprechend eine pflichtgemäße Erkundigung nicht zu einer richtigen Aus-kunft geführt, bleibt der Verbotsirrtum unter Berücksichtigung dieses hypothetischen Geschehensablaufs unvermeidbar.

 
Tenor:

Die Berufung der Beschuldigten wird verworfen; die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Die Beschuldigten tragen die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens und ihrer notwendigen Auslagen; im Übrigen werden diese Kosten sowie die Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse auferlegt.

 

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank