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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, 6t E 105/10.T

Datum:
04.05.2010
Gericht:
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW
Spruchkörper:
1. Senat Landesberufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6t E 105/10.T
ECLI:
ECLI:DE:LBGHNRW:2010:0504.6T.E105.10T.00
 
Schlagworte:
HeilBerG NRW § 62 Abs. 1; HeilBerG NRW § 112 ; StP0 § 94, 103 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Anordnung einer Durchsuchung und der Beschlagnahme von Beweismit-teln durch das Berufsgericht für Heilberufe bedarf ihre grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt eines Beschlusses, an dem auch die nichtrichterlichen Beisitzer mitwirken.

2. Zur Frage, ob das Heilberufsgesetz NRW in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozessordnung eine Ermächtigungsgrundlage für Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen enthält, die auch den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Zitiergebots entspricht (offen gelassen).

3. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen müssen jedenfalls dem Ver¬hältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auf-erlegt.

 
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