Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 15. April 2005 wird geändert. Gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf einen Verweis und auf eine Geldbuße in Höhe von 5000,- Euro erkannt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Seine notwendigen Auslagen in erster und zweiter Instanz werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.
Die Gebühr wird für das Berufungsverfahren auf 500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
23
I.
45
6
7
Der am 25. Juli 19 geborene Beschuldigte ist seit dem 1. Oktober 2000 niedergelassener Arzt. Er ist habilitierter Urologe und darf die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren" führen. Ob er darüber hinaus den Professorentitel führen darf, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beschuldigte nimmt dieses Recht unter Hinweis auf eine in Ablichtung überreichte Urkunde der University of K. , Faculty of Medicine" vom 27. September 2004 für sich in Anspruch. Danach wurde ihm die Bezeichnung außerplanmäßiger Professor verliehen". Demgegenüber hält die Antragstellerin die Titelführung für unzulässig, nachdem ein gegen den Beschuldigten anhängiges Strafverfahren wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132 a StGB) nach § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt worden ist.
89
Der Beschuldigte ist auf der T.------straße in E. tätig; zur vertragsärztlichen Versorgung ist er nicht zugelassen. Seit 1992 übt er eine bioelementare Kombinationstherapie zur Heilung von Krebserkrankungen aus, zu deren Therapiebestandteilen u.a. Mistel- Infusionen und Tiefenwärmebehandlungen gehören. Nach eigenen Angaben verfügt er über keinen festen Patientenstamm. Er behandele etwa 50-60 Patienten pro Jahr, die seine Praxis auf Empfehlung früherer Patienten oder aufgrund von Publikationen oder Vortragsveranstaltungen aufsuchten. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, von denen sich noch eines in der (Schul-)Ausbildung befindet.
1011
Auf Antrag der Antragstellerin vom 19. März 2002, präzisiert und ergänzt durch den Antrag vom 30. Juni 2004, eröffnete das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln (Berufsgericht) das berufsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2005 und legte dem Beschuldigten zur Last,
1213
die ihm obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
1415
und seine Honorarforderungen nach der GOÄ zu bemessen,
1617
und seine Patientinnen und Patienten mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gewissenhaft zu versorgen,
1819
und Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten nicht als gewiss zuzusichern,
2021
sowie nicht berufswidrig für seine ärztliche Tätigkeit zu werben, verletzt zu haben,
2223
indem er
2425
im Dezember 2000 im Rahmen einer Vortragsveranstaltung in E. behauptet hat, den Fußballer I1. I. zu behandeln,
2627
am 05.03.2001 in einem Gespräch mit dem Patienten I2. im Beisein der Zeugin I2. behauptet hat, dem Patienten helfen zu können, der sonst verloren sei, und der Zeugin I2. eine "Honorarvereinbarung" zur Unterschrift vorgelegt hat, die nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 2 GOÄ entsprach, und eine Anzahlung i.H.v. 2.000,00 DM verlangt hat,
2829
am 06.02.2001 eine "Blutwerte/Ozontherapie" bei dem Patienten I2. durchgeführt hat,
3031
unter dem 22.02.2001 eine nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen entsprechende Liquidation erteilt hat
3233
sowie einen in der "NRZ" vom 24.01.2001 erschienenen Bericht mit Hinweis auf seine Praxisanschrift und unter Beifügung einer Ablichtung in Berufskleidung veranlasst bzw. geduldet hat.
3435
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 u. 2, 12 Abs. 1 u. 27 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 18.03.2000."
3637
Die Hauptverhandlung fand am 15. April 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und der Zeugen D. und X. I2. statt. Der Eröffnungsbeschluss wurde dahin berichtigt, dass es im 2. Absatz Satz 2 statt 05.03" richtig 05.02" heißen muss.
3839
Mit Urteil vom 15. April 2005 erkannte das Berufsgericht wegen Verletzung der Berufspflichten auf einen Verweis und gleichzeitig auf eine Geldbuße in Höhe von 30.000 Euro. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
4041
"Der Zeuge I2. war an Prostatakrebs erkrankt und im Oktober 1999 daran operiert worden. Im November 2000 hatte man Metastasen in den Knochen festgestellt und, obwohl der behandelnde Urologe ihn mit schulmedizinischen Medikamenten behandelte, hatten er und seine Frau, die Zeugin I2. , nach Alternativen gesucht, um dem Zeugen I2. die starken Nebenwirkungen zu ersparen.
4243
Im Dezember 2000 hatten die Zeugen zum ersten Mal von der biologischen Krebsbehandlung" des Beschuldigten gehört und in der Folge mehrere seiner Vorträge besucht. Bei einem dieser Vorträge in H. hatte der Beschuldigte u.a. erwähnt, den Profifußballer I1. I. behandelt zu haben.
4445
Am 05. Februar 2001 sind die Zeugen gemeinsam in die Praxis des Beschuldigten in der Hoffnung gegangen, dieser würde dem Zeugen I2. helfen können. Auf Fragen des Beschuldigten erklärte der Zeuge I2. im Behandlungszimmer, dass er an Prostatakrebs erkrankt sei. Der Beschuldigte erklärte daraufhin dem Zeugen, dass Herr I2. verloren sei, wenn ihm nicht durch den Beschuldigten geholfen werde. Auf die Frage nach den Behandlungskosten erwiderte der Beschuldigte, die Behandlung koste etwa 10.000,00 DM. Die Zeugen waren trotz Bedenken damit einverstanden und die Zeugin I2. hatte daraufhin eine Honorarvereinbarung unterschrieben. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 9 des Verwaltungsvorganges verwiesen.
4647
Daraufhin begann der Beschuldigte mit der Behandlung, die etwa 20 bis 30 Minuten an diesem Tag dauerte. Der Zeuge I2. musste sich sodann auf eine Liege legen und ihm ist Blut abgenommen worden. Der Beschuldigte spritzte eine Lösung mit Misteln, um festzustellen, ob der Zeuge allergisch ist. Eine weitere Behandlung fand an diesem Tage nicht statt. Der Zeuge hatte keine Infusion erhalten, keine andere Injektion und auch ein Venenkatheder wurde nicht gelegt. Danach erklärte der Beschuldigte den Zeugen, dass der Patient zusätzlich Medikamente im Wert von 2.420,00 DM selbst bezahlen müsste. Außerdem bat der Beschuldigte den Zeugen I2. , am nächsten Tag zur weiteren Behandlung erneut in der Praxis zu erscheinen und 2.000,00 DM als Anzahlung mitzubringen.
4849
Die Zeugen hatten über die bisherige Behandlung des Prostatakrebs keine ärztlichen Unterlagen dabei. Der Beschuldigte fragte auch nicht danach.
5051
Am nächsten Tag, dem 06. Februar 2001, erschien der Zeuge I2. allein in der Praxis des Beschuldigten. An diesem Tag wurde eine Art Blutwäsche gemacht. Diese dauerte etwa eine halbe Stunde. Der Patient I2. hatte wiederum die Patientenunterlagen von der vorherigen Operation nicht dabei. An diesem Tag übergab der Zeuge I2. dem Beschuldigten 2.000,00 DM in bar.
5253
Für den darauf folgenden Tag, dem 07. Februar 2001, war ein weiterer Behandlungstermin vereinbart worden. In der Nacht vor diesem Termin hatten die Zeugen jedoch beschlossen, mit Blick auf die hohen Kosten und die Umstände in der Praxis des Beschuldigten sowie den Umstand, Bargeld abgeben zu müssen, die Behandlung nicht fortzuführen. Am 07. Februar 2001 teilten die Zeugen diesen Entschluss dem Beschuldigten daraufhin in der Praxis mit und die Behandlung ist nicht fortgesetzt worden. Der Beschuldigte hatte sodann mit Rechnung vom 22. Februar 2001 die Behandlung nach GOÄ abgerechnet und den teilweise zur Anwendung gebrachten 3,5-fachen Steigerungssatz wie folgt begründet: 9802 schlechte Venenverhältnisse". Die Rechnung belief sich insgesamt auf 1.047,55 DM."
5455
Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus: Der Beschuldigte habe gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG und gegen § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 18. März 2000 (BO) verstoßen.
5657
Mit der Honorarvereinbarung vom 5. Februar 2001 (und der Rechnung vom 22. Februar 2001) habe der Beschuldigte gegen § 12 Abs. 1 BO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müsse die Honorarforderung angemessen sein. Für die Bemessung sei die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gälten. Da es hier nicht um medizinisch notwendige Versorgungsleistungen gegangen sei, habe der Beschuldigte im vorliegenden Fall seine Leistungen nur als sogenannte Verlangensleistungen" im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ liquidieren können. Derartige Leistungen seien in der Rechnung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ als solche zu bezeichnen. Die getroffene Vereinbarung verstoße auch gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, denn sie enthalte weder die Nummer noch die Bezeichnung der Leistung oder den vereinbarten Betrag.
5859
Durch das Verlangen eines Honorarvorschusses in Höhe von 2.000,-- DM in bar habe der Beschuldigte gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BO verstoßen. Zwar sehe die GOÄ ausdrücklich kein Verbot eines Honorarvorschusses vor, ein derartiges Verlangen verstoße aber gegen das ärztliche Standesrecht.
6061
Die Rechnung des Beschuldigten vom 22. Februar 2001 verstoße mehrfach gegen die Vorschriften der GOÄ. Für die Behandlung am 5. Februar 2001 hätte allein die Ziffer 3 abgerechnet werden dürfen; mithin seien dem Patienten I2. 108,53 DM zuviel in Rechnung gestellt worden. Der 7. Februar 2001 habe wegen des Behandlungsabbruchs überhaupt nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem hätte die enthaltene Leistungsziffer 5853 GOÄ auch nicht in der vorgesehenen Art liquidiert werden dürfen. Der Beschuldigte habe sie offensichtlich analog § 6 Abs. 2 GOÄ angesetzt, ohne dies entsprechend § 12 Abs. 4 GOÄ verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend" zu versehen. Unabhängig hiervor habe der Beschuldigte die Ziffer 5853 - Halbtiefen-Hyperthermie - auch deshalb nicht ansetzen dürfen, weil dies nach der Ausführung unter Ziffer 5854 an das Vorliegen bestimmter - hier nicht vorliegender - Voraussetzungen geknüpft sei. Soweit der Beschuldigte die Rechnung nachträglich korrigiert und dem Patienten einen Teil zurückgezahlt habe, vermöge dies die berufsrechtliche Verfehlung nicht auszuräumen; dies sei allenfalls im Rahmen der zu treffenden Maßnahmen zu würdigen.
6263
Daneben stehe auf Grund der Zeugenaussage der Zeugin I2. fest, dass der Beschuldigte in einer Vortragsveranstaltung in H. den Profifußballer I1. I. als seinen Patienten angegeben habe. Hierdurch habe der Beschuldigte gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BO verstoßen. Denn es sei dem Arzt untersagt, in Vortragsveranstaltungen öffentlich Patientennamen zu erwähnen, um für sich Reklame zu machen. Dies sei umso verwerflicher, als sich im nachhinein herausgestellt habe, dass der Fußballer I. nicht sein Patient gewesen sei.
6465
Des Weiteren habe der Beschuldigte gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BO verstoßen, indem er den Zeugen I2. mit seiner bioelementaren Kombinationstherapie behandelt habe, ohne die bisherigen Krankheitsbefunde und Arztberichte anzusehen. Dieses Verhalten beinhalte einen schwerwiegenden Verstoß gegen ärztliche Grundpflichten, weil eine vernünftige Diagnose und Therapie bei einem schon wegen Prostatakrebs operierten Patienten nur unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes und der bisherigen ärztlichen Maßnahmen erfolgen könne. Hierzu gehöre unabdingbar die Einsicht in die Krankenpapiere.
6667
Der Vorwurf, der Beschuldigte habe Heilerfolge als gewiss zugesichert, könne ihm nicht nachgewiesen werden. Dem weiteren Vorwurf unzulässiger Werbung sei nicht weiter nachzugehen, nachdem die Antragstellerin den Vorwurf in der Hauptverhandlung fallen gelassen habe.
6869
Zu den verhängten Maßnahmen führte das Gericht aus: Zu Gunsten des Beschuldigten sei berücksichtigt worden, dass dieser bisher berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Auch habe er in seinem Schlusswort erkennen lassen, dass er sich nunmehr bewusst geworden sei, mehrfach gegen ärztliches Standesrecht verstoßen zu haben. Mit Blick hierauf habe das Gericht die von der Antragstellerin beantragte Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht aussprechen können. Andererseits habe man unter Berücksichtigung der festgestellten schwerwiegenden Verstöße neben einem Verweis auf eine Geldbuße erkannt, weil die Verstöße den Kernbereich ärztlicher Tätigkeiten und Pflichten beträfen.
7071
Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 3. September 2005, seinem damaligen Beistand sowie der Antragstellerin am 5. September 2005 zugestellt. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil am 5. Oktober 2005 Berufung eingelegt und diese unter dem 11. November 2005 begründet.
7273
Der Beschuldigte hat zunächst geltend gemacht: Er könne nicht ausschließen, dass in der damaligen Vortragsveranstaltung tatsächlich der Name I1. I. gefallen sei. Da er diesen aber tatsächlich nicht behandelt habe, sei es allenfalls vorstellbar, dass er darauf hingewiesen habe, dass für eine Behandlung des Herrn I. von dritter Seite bei ihm angefragt worden sei. Zwar würde eine solche Äußerung im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BO berufsrechtlich problematisch erscheinen; allerdings sei nach den Liberalisierungen des ärztlichen Werberechtes heute eine weitergehende Außendarstellung rechtlich zulässig als noch vor einigen Jahren.
7475
Ob es tatsächlich zu der Vorauszahlung der Eheleute I2. in Höhe von 2.000,-- DM gekommen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen, es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Er sei in der Vergangenheit der Auffassung gewesen, dass es ihm als Arzt - wie auch anderen Freiberuflern - offen stünde, Vorauszahlungen einzufordern. Dass dies für Ärzte nicht zulässig sei, sei ihm erst im Laufe des berufsgerichtlichen Verfahrens bewusst geworden. Auch sein früherer Anwalt habe ihn hierauf nicht hingewiesen. Deshalb komme dem Verstoß gegen die Regeln des Berufsrechts ein erheblich geringeres Gewicht zu als vom Gericht angenommen.
7677
Die von der Ehefrau des Patienten I2. unterschriebene Honorarvereinbarung sei keine Honorarvereinbarung im Sinne der GOÄ. Vielmehr handele es sich hierbei um ein Aufklärungsblatt (ohne Vertragscharakter), mit dem er die Patienten lediglich auf die fehlende Kostenerstattung von dritter Seite hinweisen wolle. Abgesehen davon habe er lediglich eine (zulässige) Honorarausfallvereinbarung treffen wollen.
7879
Dass auf der Rechnung von 22. Februar 2001 nicht auf die Verlangensleistung" hingewiesen worden sei, widerspreche der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ. Dies räume er uneingeschränkt ein. Ein solcher Hinweis sei auf ärztlichen Honorarrechnungen indes gänzlich unüblich. Hierdurch werde das Maß der Vorwerfbarkeit relativiert.
8081
Die in der Liquidation vom 22. Februar 2001 aufgeführten Leistungen seien tatsächlich durchgeführt worden. Für den 7. Februar 2001 hätte allerdings tatsächlich keine Abrechnung erfolgen dürfen. Er sei aber irrtümlich von dem Vorliegen einer Honorarausfallentgeltvereinbarung ausgegangen. Diese Annahme sei auch keineswegs abwegig gewesen. Zwar sei die Art und Weise des hier vereinbarten Ausfallhonorars nicht ordnungsgemäß, er habe aber erst im Laufe des berufsgerichtlichen Verfahrens ein entsprechendes Problembewusstsein entwickelt.
8283
Das Abrechnungsprozedere in Bezug auf Analogleistungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ habe er von seinem Praxisvorgänger, Herrn Dr. G. , übernommen. Soweit ihm bekannt sei, sei dessen Abrechnungsweise nie beanstandet worden. Da auch die Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH (PVS), mit der er zusammenarbeite, sein Abrechnungsverhalten nie beanstandet habe, habe er sich in der subjektiven Gewissheit befunden, dass seine Leistungsabrechnung rechtlich einwandfrei sei.
8485
Zwar habe er tatsächlich die Behandlung des Zeugen I2. an den ersten beiden Tagen ohne Einsichtnahme in die schriftlichen Befunde begonnen. Dies sei aber vor allem damit zu erklären, dass er dessen Therapiemotivation habe nutzen wollen. Es sei jedoch zu keiner Zeit geplant gewesen, die Therapie auf Dauer ohne das Vorliegen schriftlicher Befundergebnisse fortzuführen. Dass es hierzu nicht mehr gekommen sei, sei auf den Abbruch der Therapie durch den Zeugen I2. zurückzuführen.
8687
Zusammenfassend stehe damit zwar fest, dass er - der Beschuldigte - berufsrechtliche Verstöße begangen habe, insgesamt rechtfertige sich hieraus aber nicht die in dem erstinstanzlichen Verfahren getroffene Maßnahme. Er habe darauf vertraut, dass die von seinem Praxisvorgänger übernommenen rechtlichen Formalia der Rechtslage entsprächen. Er sei in den 34 Jahren seiner bisherigen ärztlichen Tätigkeit berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe die eingeräumten Verfehlungen lediglich fahrlässig begangen. Insgesamt sei eine Warnung ausreichend, damit er zukünftig seinen Pflichten bei der Ausübung des ärztlichen Berufes nachkomme.
8889
Der Beschuldigte beantragt,
9091
das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine Warnung, hilfsweise auf eine andere mildere Maßnahme zu erkennen.
9293
Die Antragstellerin beantragt,
9495
die Berufung zurückzuweisen.
9697
Der Rechtsfolgenausspruch sei tat- und schuldangemessen. Im Einzelnen führt sie aus: Es könne letztlich dahinstehen, welche der verschiedenen Äußerungen des Beschuldigten bezüglich einer Behandlung des Fußballers I1. I. zuträfen, denn auch die Anbahnung eines Behandlungsverhältnisses habe er nicht preisgeben dürfen, erst Recht nicht zum Zwecke der Werbung während einer Vortragsveranstaltung.
9899
Ein Ausfallhonorar als Schadensersatzanspruch für versäumte Termine scheide schon deshalb aus, weil der Beschuldigte seiner eigenen Darlegung zufolge keinen Honorarvertrag abgeschlossen habe. Es fehle mithin schon an einer Anspruchsgrundlage; zudem habe der Beschuldigte auch keinen ersatzfähigen Schaden erlitten, denn es sei nicht erkennbar, welcher Gewinn hier mit Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können.
100101
Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Abrechnungsprozedere von seinem Praxisvorgänger übernommen und die PVS habe ihn auch nicht auf sein Fehlverhalten hingewiesen, könne ihn nicht entlasten. Zur Streitvermeidung gebe die Bundesärztekammer immer wieder eine Liste von analogen Bewertungen heraus, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden könnten. Diese Liste ergänze faktisch das Gebührenverzeichnis der GOÄ und werde von allen Kostenträgern akzeptiert. Diese einfache Informationsmöglichkeit habe der Beschuldigte nicht genutzt.
102103
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 hat der Beistand des Beschuldigten die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 weist er unter Hinweis auf einen Aufsatz von Prof. Dr. L. (Arzt und Vorschuss?, GesR 2007, 241 ff.) darauf hin, dass das Recht des Arztes, von seinen Privatpatienten einen Vorschuss zu verlangen, wohl zu den strittigsten Fragen des Arzt-Patienten-Verhältnisses gehöre. Ein Vorschussverlangen werde u.a. dann als zulässig angesehen, wenn der Arzt begründete Zweifel an der Realisierung der Vergütungsforderung hege; solche Zweifel habe der Beschuldigte in Bezug auf den Patienten I2. gehabt, weil er den Eindruck gehabt habe, dass dieser die Therapie nicht ernsthaft gewollt habe. Darüber hinaus bestünden auch grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen das Verlangen eines Vorschusses; dieses verstoße weder gegen die GOÄ noch sei es standeswidrig. Insgesamt könne der dem Beschuldigten insoweit gemachte Vorwurf unter keinem Gesichtspunkt aufrechterhalten werden.
104105
Bei der Maßnahmenauswahl sei zu beachten, dass die Verstöße ganz überwiegend darauf beruhten, dass dem Beschuldigten die Reichweite der berufsrechtlichen und abrechnungstechnischen Vorgaben nicht bewusst gewesen sei, so dass er "in gutem Glauben" gehandelt habe. Er habe sich auf sein Abrechnungsbüro verlassen; auch seien die von ihm so abgerechneten Leistungen von privaten Krankenversicherungen und diversen Beihilfestellen anstandslos erstattet worden. Des Weiteren sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in den jetzt 35 Berufsjahren berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und dass er den geleisteten Vorschuss bis auf den abgerechneten, nicht wahrgenommenen Termin, also in Höhe von 1.181,00 DM sofort am 1. März 2001 per Scheck an den Zeugen I2. erstattet habe. Schließlich sei - trotz der Rechtsfolgenbeschränkung - anzumerken, dass sich in Bezug auf den Vorwurf "Versprechen eines Heilerfolgs" Widersprüche zwischen dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und dem Sitzungsprotokoll vom 15. April 2005 ergäben.
106107
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin und der von dem früheren Beistand des Beschuldigten eingereichten Broschüre (Beiakten 1 - 3) Bezug genommen.
108109
II.
110111
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
112113
1.Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.
114115
Gem. § 98 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Diese Frist wurde durch den Eingang der Berufungsschrift am 5. Oktober 2005 gewahrt. Zwar wurde das mit der Berufung angefochtene Urteil dem Beschuldigten bereits am 3. September 2005 zugestellt. Gem. § 112 HeilBerG i.V.m. § 37 Abs. 2 StPO richtet sich die Berechnung der Frist bei Zustellung an mehrere Empfänger jedoch nach der zuletzt bewirkten Zustellung, die hier erst am 5. September 2005 erfolgte.
116117
2. Die Berufung ist nur zum Teil begründet.
118119
Die vom Beschuldigten erklärte Rechtsfolgenbeschränkung gilt - als Unterfall der in der Strafprozessordnung geregelten Berufungsbeschränkung (vgl. § 318 Satz 1 StPO) - auch im Heilberufsrecht (a). Soweit sie wirksam ist, hat sie zur Folge, dass das Berufungsgericht die Tatsachen- und Schuldfeststellungen des mit der Berufung angegriffenen Urteils ohne eigene Nachprüfung zugrunde zu legen hat; ansonsten gilt das Urteil (insoweit) als vollumfänglich angefochten (b). Die Berufungsbeschränkung ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden (c). Im vorliegenden Fall bewirkt sie nur zum Teil eine Bindung an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen (d). Im Ergebnis führt die Berufung des Beschuldigten wegen des trotz der Rechtsfolgenbeschränkung bewirkten Wegfalls eines gewichtigen Vorwurfs zu einer (deutlichen) Herabsetzung der verhängten Geldbuße (e).
120121
a) Gem. § 318 Satz 1 StPO kann die Berufung "auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden". Über § 112 HeilBerG findet diese strafprozessuale Vorschrift - soweit nicht das Prinzip der Einheit des Berufsvergehens entgegensteht - auch im Heilberufsrecht Anwendung. Ein Unterfall der Berufungsbeschränkung ist die hier erklärte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, die nach der sog. Trennbarkeitsformel des Bundesgerichtshofs voraussetzt, dass zwischen Schuld- und Straffrage kein unauflösbarer innerer Zusammenhang besteht.
122123
BGH, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80 -, BGHSt 29, 359 (365 ff.).
124125
b) Die Rechtsfolgenbeschränkung bewirkt, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst. Zwar ist die Schuld der Hauptzumessungsgrund der Strafe. Die beschriebene Bindungswirkung hindert das Berufungsgericht im Strafprozess aber nicht daran, statt der im Straftatbestand typisierten Schuld den individuellen Grad des Verschuldens für die Strafzumessung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht Billigkeit und Gewicht der vom Ersturteil festgestellten Strafzumessungstatsachen nach eigenem Ermessen neu zu würdigen hat. Gegebenenfalls kann es auch im Rahmen der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, etwa über das Verhalten des Angeklagten und anderer Personen vor und nach der Tat, sowie über die sonstigen, außerhalb der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung liegenden Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.
126127
Ausführlich Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Großkommentar, 25. Aufl. 2003, § 318 Rn.74 und 76 f.
128129
Diese Grundsätze sind aufgrund der Verweisungsnorm des § 112 HeilBerG auf das Berufungsverfahren im Heilberufsrecht übertragbar. Soweit die Rechtsfolgenbeschränkung wirksam ist, hat das Berufungsgericht nur noch über die nach § 60 HeilBerG zu verhängenden Maßnahmen zu entscheiden.
130131
c) Die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen hat allerdings zur Voraussetzung, dass eine tragfähige Grundlage für die neu festzusetzenden Rechtsfolgen vorhanden ist. Der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen müssen eine isolierte Betrachtung der Rechtsfolgen ermöglichen. Eine Beschränkung ist daher ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen.
132133
Eine Berufungsbeschränkung ist ferner unbeachtlich, wenn der Schuldspruch auf einem nicht oder nicht mehr gültigen Gesetz beruht, wenn die für die Strafbemessung festgestellten Tatsachen zugleich zur Verneinung der Schuld führen könnten oder wenn "offen zu Tage liegendes Unrecht" anderenfalls perpetuiert würde.
134135
Vgl. ausführlich zu Einschränkungen der Rechtsfolgenbeschränkung: Gössel, in: Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 318 Rn. 52 ff.; Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 49. Aufl. 2006, § 318 Rn.16 ff. und Krekeler/Löffelmann, Anwaltskommentar StPO, 2007, § 318 Rn. 18, jew. m.w.Nachw.
136137
Nicht ausgeschlossen ist die Beschränkung hingegen, wenn die Vorinstanz das geltende Recht nur falsch angewandt hat; eine fehlerhafte Subsumtion steht der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen,
138139
BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94 -, NStZ 1996, 352 (353) m.w.Nachw.
140141
d) Das Urteil des Berufsgerichts weist einen Mangel der vorgenannten Art, der einer Rechtsfolgenbeschränkung entgegensteht, im Hinblick auf den Vorwurf "Behandlung des Zeugen I2. ohne vorherige Einsichtnahme in die Befunde" auf (aa). Hinsichtlich der übrigen durch das Berufsgericht festgestellten Verfehlungen (Werbung mit dem Fußballer I1. I. , Honorarvereinbarung, Verlangen eines Honorarvorschusses und fehlerhafte Rechnung) ist die Rechtsfolgenbeschränkung wirksam (bb). Gleiches gilt in Bezug auf die beiden Vorwürfe, von denen der Beschuldigte durch das Berufsgericht freigestellt wurde; auch hier führt die Rechtsfolgenbeschränkung zu einer Bindung an die Feststellungen des Berufsgerichts (cc).
142143
aa) Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen "Behandlung mit der bioelementaren Kombinationstherapie, ohne die bisherigen Krankheitsbefunde und Arztberichte anzusehen oder danach gefragt zu haben" (vgl. Urteil, S. 11), entbehren einer Grundlage, wie sie für eine gesonderte Rechtsfolgenentscheidung erforderlich ist. Denn diese Feststellungen finden keine Entsprechung im Eröffnungsbeschluss; Anschuldigung und Verurteilung fallen auseinander. Dies verstößt gegen § 91 HeilBerG, demzufolge zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Verfehlungen gemacht werden können, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.
144145
Während die vom 19. März 2002 datierende Antragsschrift der Antragstellerin dem Beschuldigten zunächst die Vornahme ärztlicher Behandlungen unter Ausnutzung der Hilflosigkeit und Leichtgläubigkeit seines Patienten I2. ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation vorgeworfen hatte, verzichtete die Antragstellerin in ihrer "Präzisierung" vom 30. Juni 2004 auf diese Formulierung und legte dem Beschuldigten lediglich die Durchführung einer Blutwerte/Ozontherapie" am 6. Februar 2001 zur Last. Diesen Wortlaut greift der Eröffnungsbeschluss vom 21. Februar 2005 auf. Von einer fehlenden Einsichtnahme in die bisherigen Krankenberichte und Befunde des Patienten I2. ist weder in dem ersten Antrag der Antragstellerin noch in der späteren Klarstellung die Rede.
146147
bb) An die übrigen Schuldfeststellungen sieht sich der Senat weitgehend gebunden. Dies betrifft - in der Reihenfolge des Eröffnungsbeschlusses - die Werbung mit der Behandlung des Profifußballers I1. I. , die Honorarvereinbarung und das Verlangen eines Honorarvorschusses i.H.v. von 2000,- DM (jeweils vom 5. Februar 2001) sowie die Rechnung vom 22. Februar 2001.
148149
Das Berufsgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte im Dezember 2000 im Rahmen einer Vortragsveranstaltung in E. wahrheitswidrig mit der Behandlung des Fußballers I. geworben hat. Dass es hierin einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG (Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und dem entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen) iVm. § 2 Abs. 1 BO (gleichlautend) gesehen hat (Urteil, S. 10 unten), statt auf das spezielle Werbeverbot (vgl. § 27 Abs. 1 BO) abzustellen, steht nach Auffassung des Senats einer durch die Rechtsfolgenbeschränkung ausgelösten Bindungswirkung nicht entgegen, da es sich lediglich um eine versehentliche Falschbezeichnung der zugrunde liegenden Norm handelt (vgl. Urteil, S. 5 Mitte, wo zutreffend ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 BO festgestellt wird).
150151
Mit der ausdrücklich als solche bezeichneten "Honorarvereinbarung" hat der Beschuldigte dem Urteil zufolge gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ verstoßen (Urteil, S. 8), da für eine Honorarvereinbarung wesentliche, gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile fehlten (Nummer und Bezeichnung der Leistung; Steigerungssatz, vereinbarter Betrag). Insoweit ist ebenfalls von einer uneingeschränkten Bindungswirkung auszugehen.
152153
Keine weitergehende Bedeutung kommt demgegenüber der - ebenfalls im Urteil enthaltenen - Feststellung zu, die Honorarvereinbarung sei nicht angemessen und verstoße gegen § 12 BO (Urteil, S. 8 oben). Danach muss die Honorarforderung angemessen sein (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BO). Für die Bemessung ist die GOÄ die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BO). Sollte mit der im Urteil enthaltenen Bezugnahme auf das Angemessenheitserfordernis des § 12 BO nur noch einmal die Bindung an die GOÄ betont werden, würde es sich um eine bloße Wiederholung des bereits festgestellten (Formal-)Verstoßes handeln; eine eigenständige Bedeutung käme der Passage mithin von vornherein nicht zu. Wollte das Berufsgericht - wofür der Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. September 2002 sprechen könnte - darüber hinaus den Vorwurf erfassen, der Beschuldigte habe eine unzulässige Pauschalforderung (hier i.H.v. 10.000 DM) verlangt, so stünde der Wirksamkeit der Rechtsfolgenbeschränkung wiederum die fehlende Kongruenz von Eröffnungsbeschluss und Verurteilung entgegen (s. bereits oben unter d) aa) zu § 91 HeilBerG). Denn im Eröffnungsbeschluss wird dem Beschuldigten lediglich zur Last gelegt, der Zeugin I2. eine nicht den Anforderungen des § 2 GOÄ entsprechende Honorarvereinbarung vorgelegt zu haben. Diese Vereinbarung beziffert aber gerade keinen Betrag, obwohl § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ dies verlangt (s.o.), so dass die Höhe der vereinbarten Vergütung nicht von dem angeschuldigten Vorwurf erfasst sein kann.
154155
Durch das Verlangen eines Vorschusses i.H.v 2000,- DM in bar am 5. Februar 2000 hat der Beschuldigte nach den Feststellungen des Berufsgerichts gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG (Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und dem entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen) verstoßen. Der Honoraranspruch des Arztes werde nach § 12 GOÄ erst mit der Rechnungslegung fällig. Verlange ein Arzt dennoch einen Vorschuss, verstoße das möglicherweise nicht gegen die GOÄ, wohl aber gegen das ärztliche Standesrecht (Urteil, S. 9). Der Senat sieht sich auch insoweit an die erstinstanzlichen Tatsachen- und Schuldfeststellungen gebunden. Zwar ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass das Recht eines Arztes, von seinen Patienten einen Vorschuss zu verlangen, rechtlich problembehaftet ist, insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um eine Verlangensleistung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ handelt. Das Spektrum der im Zusammenhang mit ärztlichen Vorschussanforderungen vertretenen Auffassungen ist außerordentlich breit. Es reicht von der Auffassung, jedes Verlangen eines Vorschusses sei unzulässig, über die Ansicht, ein Arzt dürfe von seinen Privatpatienten jederzeit für alle Behandlungsmaßnahmen einen Vorschuss verlangen, bis hin zu der vermittelnden Ansicht, es komme auf das Vorliegen besonderer Voraussetzungen an, wie etwa die Vorauszahlung für Materialkosten oder das Bestehen berechtigter Zweifel des Arztes an der Leistungsfähig- oder -willigkeit des Patienten. Einigkeit scheint lediglich darüber zu bestehen, dass ein Arzt nicht eine notwendige Behandlung von einer Vorschusszahlung abhängig machen darf - ein Vorwurf, der hier nicht in Rede steht.
156157
Vgl. zu Fragen des Vorschusses genauer L. , Arzt und Vorschuss?, GesundheitsRecht 2007, 241 ff.; Ratzel, in: Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl. 2002, § 12 Rn. 16 jeweils m.w.Nachw.
158159
Den aufgeworfenen Fragen muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Entscheidung des Berufsgerichts kann angesichts der kontrovers diskutierten Problematik jedenfalls nicht als offenkundig ohne Rechtsgrundlage ergangen bewertet werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es angesichts der Unzulässigkeit der von dem Beschuldigten verwendeten Honorarvereinbarung (s.o.) jedenfalls im konkreten Fall an der Grundlage für ein Vorschussverlangen gefehlt haben dürfte.
160161
Dass der Beschuldigte schließlich durch die Rechnung vom 22. Februar 2001 unter verschiedenen, im Urteil näher ausgeführten Gesichtspunkten gegen seine Berufspflichten verstoßen hat (Urteil, S. 9 f.), muss nicht erneut dargelegt werden, zumal er diese Vorwürfe selbst einräumt. Auch insoweit führt die Rechtsfolgenbeschränkung zu einer uneingeschränkten Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz.
162163
cc) Das Berufsgericht hat den Beschuldigten aus Mangel an Beweisen von dem Vorwurf freigestellt, er habe am 5. März 2001 in einem Gespräch mit dem Patienten I2. im Beisein der Zeugin I2. behauptet, dem Patienten helfen zu können, der sonst verloren sei (Urteil, S. 11 f.). Für eine Unwirksamkeit der Rechtsfolgenbeschränkung ist nichts ersichtlich. Damit bleibt dieser Vorwurf bei der Maßnahmenbestimmung außer Acht. Vor diesem Hintergrund geht die in seinem letzten Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 geäußerte Kritik des Beschuldigten, in Bezug auf den Vorwurf "Versprechen eines Heilerfolgs" ergäben sich Widersprüche zwischen Tatbestand und Sitzungsprotokoll, ins Leere.
164165
Ebenfalls ausgeklammert bleibt der Vorwurf der berufswidrigen Werbung durch einen in der NRZ vom 24. Januar 2001 erschienenen Bericht, nachdem das Berufsgericht insoweit keinerlei Schuldfeststellungen zulasten des Beschuldigten getroffen hat. Zwar ist die Begründung des Berufsgerichts, die Antragstellerin habe diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung fallengelassen (Urteil, S. 12), insofern missverständlich, als eine Rücknahme des Antrags auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses möglich ist (vgl. § 71 Abs. 3 HeilBerG); in der Hauptverhandlung war eine Rücknahme daher ausgeschlossen. Der Senat versteht die Ausführungen aber dahin, dass das Berufsgericht in Übereinstimmung mit der Antragstellerin angesichts der zunehmenden Liberalisierung der ärztlichen Werbung für die Annahme einer Berufspflichtverletzung keine Rechtsgrundlage mehr gesehen hat. Hierauf hatte der Beschuldigte im Vorfeld der Hauptverhandlung schriftsätzlich zutreffend hingewiesen; ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung bestand "Einvernehmen, dass der Anklagepunkt bezüglich der berufswidrigen Werbung (...) aus rechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann" (Hervorhebung nicht im Original).
166167
e) Zusammenfassend ist damit für die Maßnahmenbestimmung von drei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung ärztlicher Leistungen (Honorarvereinbarung, Vorschuss, Rechnung) sowie von einem Werbeverstoß (wahrheitswidrige Werbung mit der Behandlung eines Profifußballers) auszugehen. Keiner dieser Vorwürfe betrifft den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit. Der Vorwurf "Behandlung ohne vorherige Einsicht in die Krankenunterlagen", der nach Auffassung des Berufsgerichts einen "schwerwiegenden Verstoß gegen ärztliche Grundpflichten" bedeutete (Urteil, S. 11) ist als Grundlage für die neu vorzunehmende Rechtsfolgenentscheidung entfallen.
168169
Zugunsten des Beschuldigten sind die bereits vom Berufsgericht angeführten Umstände zu berücksichtigen (Urteil, S. 12). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf in Bezug auf die Honorarvereinbarung eher formale Aspekte betrifft und nicht - wovon das Berufsgericht noch ausging - die Angemessenheit der vereinbarten Höhe erfasste. Des Weiteren ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er die fehlerhafte Rechnung zeitnah, nämlich bereits am 1. März 2001, korrigiert und anteilig zurückgezahlt hat. Zwar hat auch die Vorinstanz dieses Verhalten als milderungswürdig erkannt (vgl. Urteil S. 10 oben: allenfalls im Rahmen der zu treffenden Maßnahmen zu würdigen"); die mangelnde Erwähnung bei der Erläuterung der Maßnahmen (Urteil, S. 12 f.) sowie die Formulierung "allenfalls" sprechen aber gegen eine tatsächliche Berücksichtigung bei der abschließenden Maßnahmenfestlegung. Der Senat wertet die umgehende Korrektur als mildernden Umstand, weil sie offenbar ohne Druck von außen erfolgte.
170171
Gegen den Beschuldigten sprechen sein zunächst uneinsichtiges Verhalten sowie Anzahl und Gewicht der Verstöße. Zwar handelt es sich nicht um Verfehlungen im Kernbereich ärztlichen Handelns; besondere Bedeutung kommt nach Auffassung des Senats aber dem Umstand zu, dass es sich bei dem betroffenen Zeugen I2. um einen schulmedizinisch austherapierten Patienten mit einer Krebserkrankung handelte, bei dem auch schon der Anschein des Ausnutzens einer hilflosen Lage vermieden werden musste.
172173
Bei Abwägung aller Umstände war danach ein Verweis unumgänglich. Gleiches gilt für eine Geldbuße, die jedoch auf einen wesentlich geringeren, gleichwohl aber noch empfindlichen Betrag herabzusetzen war.
174175
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilberG.
176177