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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s A 925/12.S

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s A 925/12.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2014:0115.6S.A925.12S.00
 
Vorinstanz:
Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 32 K 5212/10.S
Leitsätze:

Hat das Berufsgericht entgegen der Verpflichtung aus § 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW keinen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren bestimmt, innerhalb dessen eine erneute Eintragung des Architekten zu versagen ist, läuft keine Sperrfrist. Das Landesberufsgericht kann auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten wegen des Verschlechterungsverbots die Fristbestimmung nicht nachholen.

Die Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach Beendigung der Mitglied-schaft ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten nicht zwingend geboten, wenn die Bedeutung der in Rede stehenden Berufspflicht bekannt und offenkundig ist, dass deren Verletzung zu – im Wiederholungsfall gravierenden – Sanktionen führt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.  

 
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