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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1120/09.S

Datum:
24.05.2011
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1120/09.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2011:0524.6S.E1120.09S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:

Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Dezember 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, in dem er sich in den Jahren 2006 und 2007 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin fortgebildet hat, - Verstoß gegen §§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3, und 5 der am 1. April 2005 bzw. der am 1 Januar 2007 in Kraft getretenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen -.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 
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