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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 379/07.S

Datum:
17.02.2010
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 379/07.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2010:0217.6S.E379.07S.00
 
Leitsätze:

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer führt im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen zu einem Verfahrenshindernis.

Ein gleichwohl aufrechterhaltener Eröffnungsantrag der Architektenkammer ist als unzulässig zurückzuweisen, ein bereits eröffnetes Verfahren ist einzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten wer¬den der Staatskasse auferlegt.

 
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