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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1640/08.S

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1640/08.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E1640.08S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.

2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren ge¬gen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er

a) sich im Jahre 2006 und 2007 nicht entsprechend den Rege¬lungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz deren Aufforderungen (Schreiben vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008) für die genannten Jahre keine Nachweise über die Teilnahme an von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindes¬tens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat Ver¬stoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 ,

b) die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008, mit denen er ge¬beten worden ist, seine Fortbildung für die Jahre 2006 bzw. 2007 im Umfang von mindestens acht Unter-richtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, un-beantwortet gelassen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 
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