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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1638/08.S

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1638/08.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E1638.08S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.

Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.

2. Zur Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Januar 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Be¬schuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er

a) sich in den Jahren 2005 und 2006 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls die Fortbildung nicht nachgewiesen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 ,

b) die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 29. September 2006, 20. November 2006 und 6. März 2007, 20. April 2007, 14. Mai 2007, 31. Juli 2007 und 11. September 2007, mit denen er ge¬beten worden ist, seine Fortbildung für die Jahre 2005 bzw. 2006 im Umfang von mindestens acht Unter¬richtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, un¬beantwortet gelassen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 
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