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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1632/08.S

Datum:
07.12.2009
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1632/08.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1207.6S.E1632.08S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:

Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nord¬rhein-Westfalen vom 1. April 2005 geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der geforderten Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als gering¬fügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar.

Ein Architekt, der als freischaffend tätig in die Architektenliste der Architektenkam-mer eingetragen ist, unterliegt auch dann der Pflicht zur jährlichen Fortbildung, wenn er sich in dem betreffenden Jahr überwiegend berufsfremd betätigt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 20. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Be¬schuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 
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