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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1631/08.S

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1631/08.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E1631.08S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.

Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.

2. Zur Fortbildungspflicht eines sich auf seine Erkrankung berufenden Architekten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den am 17. Mai 2008 gestellten Antrag der An-tragstellerin wird das berufsgerichtliche Verfahren ge¬gen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er

sich in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht entsprechend den Rege¬lungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz deren Aufforderungen (Schreiben vom 8. September 2006, 20. November 2006, 6. März 2007, 23. März 2007, 30. Oktober 2007 und 6. März 2008) für die genannten Jahre keine Nachweise über die Teilnahme an von ihr anerkannten Fort-bildungs¬veranstaltungen im Umfang von mindes¬tens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat Ver¬stoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Ver¬bindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 
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