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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1186/08.S

Datum:
07.12.2009
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1186/08.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1207.6S.E1186.08S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht Fortbildung Fortbildungsnachweis Nachweis Beantwortung Anfrage
Leitsätze:

Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 FuWO ) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.

Das Schuldigbleiben der nach § 6 FuWO von der Architektenkammer erbetenen Fortbildungsnachweise stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar.

Zu einer gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 Abs. 1 BauKaG NRW zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied richtet.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12. Dezem-ber 2007 wird das berufsgerichtliche Verfahren ge-gen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er

a) sich im Jahre 2005 nicht entsprechend den Rege¬lungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz deren Aufforderungen (Schreiben vom 8. September 2006, 20. November 2006, 6. März 2007 und 14. Mai 2007) für das Jahr 2005 keine Nachweise über die Teilnahme an von ihr anerkannten Fort-bildungsveranstaltungen im Umfang von mindes¬tens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat Ver¬stoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 ,

b) die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 8. September 2006, 20. November 2006, 6. März 2007 und 14. Mai 2007, mit denen er ge¬beten worden ist, seine Fortbildung für das Jahr 2005 im Umfang von mindestens acht Unter¬richtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, un¬beantwortet gelassen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 
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