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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1185/08.S

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1185/08.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E1185.08S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.

Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.

2. Fall einer Architektin, der die Nachholung der versäumten Fortbildung gestattet wurde (§ 7 Abs. 2 FuWO)

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12. Dezember 2007 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Be¬schuldigte eröffnet.

Ihr wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem sie

der Antragstellerin im Jahr 2007 keinen Nachweis über die ihr gestattete Nachholung der im Jahre 2005 versäumten Fortbildung vorgelegt hat

Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7 Abs. 2 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 
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