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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 6s E 1183/08.S

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1183/08.S
ECLI:
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E1183.08S.00
 
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.

Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.

2. Einzelfall eines bloßen Formalverstoßes, der wegen Geringfügigkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW) nicht verfolgt werden muss.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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