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Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 vom 23.08.2023 und der Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 23.08.2023, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10.04.2024, werden dahingehend geändert, dass die festgestellten Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 386.056,00 € gemindert werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 und den Gewerbesteuermessbescheid 2019. Streitig ist die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Ergänzungsbilanz der Beigeladenen.
3Die Klägerin ist ein Unternehmen der Z. Gruppe. Die Beigeladene ist mit einem Kapitalanteil von 100 % Kommanditistin der Klägerin und zu 100 % Anteilseignerin der Komplementär-GmbH, der F. GmbH.
4Mit Vertrag vom 05.11.2014 erwarb die Klägerin von der X. GmbH & Co. KG das Grundstück G01 in N.. Das Grundstück befand sich mindestens seit dem Jahr 1998 im Gesamthandsvermögen der X. GmbH & Co. KG. Die Beigeladene war mindestens seit dem Jahr 2005 (Eintragung ins Handelsregister am 11.01.2005, Handelsregister A des Amtsgerichts S., HRA N01) bis mindestens zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks mit einem Kapitalanteil von 100 % alleinige Kommanditistin der X. GmbH & Co. KG.
5Der Verkaufspreis für das Grundstück betrug 630.000 €. Ein für den Erwerb des Grundstücks beauftragtes Verkehrswertgutachten auf den 15.10.2014 hatte diesen Betrag als Verkehrswert ausgewiesen. Im Rahmen einer für die Jahre 2012 bis 2014 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung kam der seitens der Betriebsprüfung herangezogene Bausachverständige zu dem Ergebnis, dass die in dem Verkehrswertgutachten zugrunde gelegten Mieten zu niedrig angesetzt worden seien. Es sei stattdessen von einem Verkehrswert von 720.000 € auszugehen und ein teilentgeltlicher Vorgang anzunehmen. Grund und Boden, Gebäude und Außenanlagen wurden dementsprechend im Anschluss an die Betriebsprüfung mit Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 720.000 € in der Gesamthandsbilanz erfasst.
6In der Ergänzungsbilanz der Beigeladenen befand sich im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eine Rücklage nach § 6b EStG, die aus dem vorherigen Verkauf eines Grundstücks […] in U. resultierte. Unter Auflösung dieser Rücklage erfolgte eine Übertragung auf den Grund und Boden und das Gebäude des Grundstücks in N. in der Ergänzungsbilanz wie folgt:
7Grund und Boden: - 260.580,00 €
8Gebäude: - 138.394,00 €
9Summe - 398.974,00 €
10Mit Vertrag vom 24.04.2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück in N. für einen Gesamtpreis von 600.000 € mit Wirkung zum 20.06.2019 an einen fremden Dritten. Zu diesem Zeitpunkt (20.06.2019) waren die Wirtschaftsgüter mit folgenden Restbuchwerten in der Ergänzungsbilanz der Beigeladenen bilanziert:
11Grund und Boden: - 260.580,00 €
12Gebäude: - 125.476,00 €
13Summe - 386.056,00 €
14Die Klägerin buchte den Veräußerungsvorgang in der Gesamthandsbilanz in Höhe von 600.000 € als Erlös und die Anlagenabgänge i.H.v. noch 593.718,94 € als sonstigen betrieblichen Aufwand. In der Ergänzungsbilanz der Beigeladenen bildete sie in Höhe von 386.056,00 € eine Rücklage nach § 6b EStG und buchte diese in entsprechender Höhe gewinnmindernd ein. Im Gegenzug erfolgte die gewinnerhöhende Ausbuchung der negativen Buchwerte im Zusammenhang mit dem Anlagenabgang. Im Ergebnis ergab sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung aus dem Verkauf des Grundstücks.
15Im Rahmen einer Folgebetriebsprüfung betreffend die Jahre 2016 bis 2020 kam die Prüferin des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y. zu dem Ergebnis, dass die Rücklage zu Unrecht gebildet worden sei, da die nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche Besitzzeit von sechs Jahren nicht erfüllt sei. Das veräußerte Grundstück habe weniger als sechs Jahre zum Anlagevermögen der Klägerin gehört. Der Gewinn aus der Ergänzungsbilanz der Beigeladenen sei daher unter Rückgängigmachung der Rücklagenbildung um 386.056 € zu erhöhen.
16Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ unter dem 20.07.2022 entsprechend geänderte Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2019.
17Mit ihren dagegen gerichteten Einsprüchen vom 25.07.2022 trug die Klägerin vor, die Rücklage sei zu Recht gebildet worden. Das Grundstück habe sich ununterbrochen 27 Jahre lang im Anlagevermögen einer Betriebsstätte der alleinigen Kommanditistin, der Beigeladenen, befunden. Es sei zwar erst seit dem Kauf im Jahr 2014 bei ihr, der Klägerin, bilanziert worden, es komme aber auf das ununterbrochen bestehende wirtschaftliche Eigentum der Beigeladenen an. Es sei eine personenbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Besitzzeitanrechnung vorlägen, sei nicht zu prüfen, da diese überhaupt nur in Betracht komme, wenn die Personenidentität des Steuerpflichtigen nicht gewahrt sei. „Der Steuerpflichtige“ im Sinne der Vorschrift sei aber nicht die Personengesellschaft, sondern die Mitunternehmerin, die Beigeladene. Aus dem von der Betriebsprüfung zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.07.1980 lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass eine Grundstücksveräußerung, die nicht zu einer Veränderung der wirtschaftlich Berechtigten führe, für die Berechnung der Besitzzeit irrelevant sei. Das von dem Beklagten angeführte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 21.08.2013 (4 K 1882/08) sei insoweit nicht hilfreich, als in dem zu entscheidenden Fall die rechtsträgerbezogene Betrachtungsweise gegolten habe. Im Übrigen sei das Urteil nicht rechtskräftig geworden.
18Der Beklagte erließ am 23.08.2023 wegen anderer, hier nicht streitiger Fragen geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 und den Gewerbesteuermessbetrag 2019. Als einziger Streitpunkt verblieb danach die Bildung der Rücklage nach § 6b EStG.
19Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 10.04.2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Zeitraum von sechs Jahren i.S.d. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nicht erfüllt, da sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden habe. Zwar sei zuzugeben, dass die Beigeladene nach der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 2014 unverändert wirtschaftliche Eigentümerin geblieben sei und ein Überspringen stiller Reserven auf einen Dritten nicht stattfinde. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 6b EStG als Ausnahmetatbestand zum Grundsatz des Realisationsprinzips eingeführt worden und daher restriktiv anzuwenden sei. Von der Sechsjahresfrist könne bei Unterschreiten der Besitzzeit nur in den engen Grenzen einer Besitzzeitanrechnung abgewichen werden.
20Eine solche Besitzzeitanrechnung scheide aber aus, wenn zuvor ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft stattgefunden habe. Dies sei aus dem Urteil des BFH vom 10.07.1980 (IV R 136/77) deutlich geworden. Die teilentgeltliche Veräußerung mit Wirkung vom 15.10.2014 stehe einer Besitzzeitanrechnung daher entgegen. Dies habe auch das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.08.2013 (4 K 1882/08) entschieden und festgestellt, dass ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang eine Zäsur darstelle. Eine Besitzzeitanrechnung werde nur dann vorgenommen, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter im Wege der Buchwertübertragung auf den Rechtsnachfolger übergegangen seien.
21Die Klägerin hat am 22.04.2024 Klage erhoben. Sie bekräftigt darin ihre Auffassung, dass für die Berechnung der Sechsjahresfrist allein auf den jeweiligen Gesellschafter abzustellen sei. Es ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass es darauf ankomme, dass sich das veräußerte Grundstück mindestens sechs Jahre ununterbrochen im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befunden haben müsse. Der Steuerpflichtige in diesem Sinne sei aber nicht sie, die Klägerin, als die veräußernde Personengesellschaft, sondern allein die Beigeladene. Dass zwischenzeitlich ein entgeltlicher Rechtsträgerwechsel stattgefunden habe, ändere nichts daran, dass die Beigeladene als Mitunternehmerin beider Personengesellschaften ununterbrochen über ihre 100 %igen Beteiligungen Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei.
22Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich dem Urteil des BFH vom 10.07.1980 (IV R 136/77) nicht entnehmen, dass die Besitzzeit nicht gewahrt sei, wenn es zu entgeltlichen Übertragungen von Grundstücken zwischen Gesellschaften und deren Beteiligten komme. Das Gegenteil sei der Fall: Die Besitzzeit sei bei entgeltlichen Übertragungen nur „insoweit“ nicht gewahrt, wie es zu Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen der Personengesellschaft komme. Soweit der Beklagte sich vor allem auf die BFH-Urteile vom 10.07.1980 (IV R 136/77) und vom 07.11.2000 (VIII R 27/98) stütze, lägen diesen Urteilen zudem andere Sachverhalte zugrunde. Darin sei es um die entgeltliche Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gegangen, also um eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft und damit auch an dem Grundstück.
23Eine Besitzzeitanrechnung, auf die der Beklagte abstelle, sei vorliegend nicht erforderlich. Diese komme schon vom Wortsinn her nur in Betracht, wenn Besitzzeiten von anderen Steuerpflichtigen in Rede stünden.
24Die Klägerin beantragt,
25den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 vom 23.08.2023 und den Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 23.08.2023, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10.04.2024, dahingehend zu ändern, dass in der Ergänzungsbilanz der Beigeladenen eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 386.056,00 € berücksichtigt wird und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in entsprechender Höhe gemindert werden,
26hilfsweise, die Revision zuzulassen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen,
29hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30Er wiederholt sein Vorbringen aus der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend wie folgt aus: Die Klägerin verkenne die seitens des BFH in seinem Urteil vom 10.07.1980 (IV R 136/77) umfangreich ausgeführten Überlegungen zur „Einheit“ der Personengesellschaft. Die Vorschrift des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sei darauf ausgelegt, Spekulationen zu erschweren und nur Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern mit langfristiger Kapitalbindung zu begünstigen. Diese Kapitalbindung sei allerdings vorliegend durch den Veräußerungsvorgang zwischen den Schwesterpersonengesellschaften beendet.
31Die teilweise Aufdeckung stiller Reserven durch entgeltliche Übertragung sei laut BFH (Urteil vom 07.11.2000, VIII R 27/98) schädlich für die Einhaltung der Vorbesitzzeit. Habe ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil von einem anderen ausscheidenden Gesellschafter entgeltlich erworben, dann erfülle er die Vorbesitzzeit nur in Höhe desjenigen Anteils am veräußerten Wirtschaftsgut, der auf seinen Gesellschaftsanteil vor dem Ausscheiden des Mitgesellschafters entfalle. Entgeltliche Veräußerungsgeschäfte schlössen folglich den Übergang der Rechte nach § 6b EStG, insbesondere auch die Besitzzeitanrechnung, aus.
32Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
33Der Senat hat in der Sache am 16.04.2026 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36I. Die Klage ist zulässig und begründet.
37Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 vom 23.08.2023 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2019 vom 23.08.2023, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10.04.2024, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die von der Klägerin in der Ergänzungsbilanz der Beigeladenen gebildete Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 386.056,00 € nicht gewinnmindernd berücksichtigt wurde (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).
381. Nach § 6b Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden unter anderem auf Anschaffungskosten von Grund und Boden und Gebäuden, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, übertragen. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.
39Voraussetzung für die Anwendung der Abs. 1 und 3 des § 6b EStG ist unter anderem, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dabei kommt es auf die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen gerade des „veräußernden Steuerpflichtigen“ an. Das Wirtschaftsgut muss also innerhalb der letzten sechs Jahre zum Anlagevermögen irgendeiner gewerblichen Betriebstätte dieses Steuerpflichtigen gehört haben (BFH, Urteil vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl. II 1981, 84, Rn. 36). Die Sechsjahresfrist ist auch dann gewahrt, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten sechs Jahre zum Betriebsvermögen verschiedener Betriebe oder Betriebsstätten des Steuerpflichtigen gehörte (vgl. EStH 2024 R 6b.3 Abs. 1 Satz 3).
40Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH begründet § 6b EStG keine gesellschafts- und/oder betriebsbezogene, sondern eine personenbezogene Steuervergünstigung. Dementsprechend ist auch die in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelte Vorbesitzzeit personenbezogen zu verstehen. Das bedeutet, dass es zur Erfüllung der Vorbesitzzeit nicht genügt, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Veräußerung seit mehr als sechs Jahren zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehört hat; die Steuervergünstigung kann nur der Gesellschafter beanspruchen, der diese Voraussetzung in eigener Person erfüllt (BFH, Urteil vom 7.11.2000 - VIII R 27/98, BFHE 193, 549). Bei Mitunternehmerschaften ist die Vorbesitzzeit daher für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen (Marchal in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, 321. Lieferung, 10/2023, § 6b EStG, Rn. 122; Wiesch in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 355. Lieferung, 12/2025, § 6b EStG, Rn. E 15; Liebl in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Auflage, 3/2026, § 6b EStG, Rn. 16; Loschelder in: Schmidt, EStG, 45. Auflage 2026, § 6b EStG, Rn. 76).
41Übt ein Gesellschafter sein Wahlrecht nach § 6b EStG aus, weil nur in seiner Person die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, so hat dies in einer Ergänzungsbilanz zu erfolgen (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 10.07.2024 - 2 K 14/23, EFG 2025, 180; Wiesch in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 355. Lieferung, 12/2025, § 6b EStG, Rn. A 94).
422. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, erfüllte das veräußerte Wirtschaftsgut, das Grundstück in N., bei seiner Veräußerung im Jahr 2019 die Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in Bezug auf die Beigeladene.
43a) Das Grundstück befand sich seit mehr als sechs Jahren in einem Betriebsvermögen der Beigeladenen; zunächst (mindestens seit dem Jahr 1998) im Betriebsvermögen der X. GmbH & Co. KG und seit der Veräußerung im Jahr 2014 im Betriebsvermögen der Klägerin. An beiden Betriebsvermögen war die Beigeladene zu 100 % beteiligt. Für die Ermittlung der Sechsjahresfrist ist nach der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise allein auf die Beigeladene abzustellen. Dass sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Gesamthandsvermögen der Klägerin befand, ist daher unerheblich. Auch handelte es sich bei der Veräußerung im Jahr 2019 nach wie vor um dasselbe Wirtschaftsgut, welches im Jahr 2014 von der X. GmbH & Co. KG auf die Klägerin übergegangen war. Im Zeitraum von sechs Jahren vor der Veräußerung im Jahr 2019 haben sich weder das veräußerte Wirtschaftsgut noch die Beteiligungsverhältnisse an dem Wirtschaftsgut geändert.
44b) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch nicht die Tatsache entgegen, dass das Grundstück innerhalb der Sechsjahresfrist (teil-)entgeltlich von der X. GmbH & Co. KG auf die Klägerin übertragen wurde.
45Die Unterscheidung zwischen einer Übertragung zu Buchwerten einerseits und einer (teil-)entgeltlichen Übertragung andererseits wird in der Rechtsprechung und Literatur dann herangezogen, wenn hinsichtlich der Sechsjahresfrist eine Besitzzeitanrechnung in Betracht kommt. Eine solche Anrechnung ist zur Erfüllung der Sechsjahresfrist dann erforderlich, wenn das betroffene Wirtschaftsgut gerade nicht sechs Jahre zum Betriebsvermögen desjenigen Steuerpflichtigen gehört hat, der die Rücklage nach § 6b EStG bilden möchte, sondern zwischenzeitlich ein Wechsel der Person des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Dies ist der Fall, wenn entweder das Wirtschaftsgut auf einen anderen Steuerpflichtigen bzw. in ein Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übergegangen ist, oder wenn die Anteile an einem Betriebsvermögen, zu dem das Wirtschaftsgut gehört, ganz oder teilweise auf einen anderen Steuerpflichtigen übergegangen sind (vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2000 - VIII R 27/98, BFHE 193, 549; Liebl in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Auflage, 3/2026, § 6b EStG, Rn. 17, Satz 1: „entgeltlich auf einen anderen Rechtsträger“; Loschelder in: Schmidt, EStG, 45. Auflage 2026, § 6b EStG, Rn. 76: „(voll-)entgeltl Änderung der Beteiligungsverhältnisse“). In diesen Fällen kommt eine Anrechnung der Besitzzeit des vorherigen Steuerpflichtigen in Betracht, soweit unentgeltliche Übertragungen bzw. Buchwertfortführungen stattgefunden haben.
46Sofern aber, wie im vorliegenden Fall, gar kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden hat, kommt es auf die Voraussetzungen einer Besitzzeitanrechnung nicht an. Der Verweis des Beklagten auf die Urteile des BFH vom 10.07.1980 (IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl. II 1981, 84) und vom 07.11.2000 (VIII R 27/98, BFHE 193, 549) ist insoweit unzutreffend, als die dortigen Ausführungen hinsichtlich der Entgeltlichkeit ebenfalls Änderungen in den persönlichen Beteiligungsverhältnissen an den betroffenen Wirtschaftsgütern betrafen.
47c) Dafür, dass bei Identität des Steuerpflichtigen eine Zäsur hinsichtlich der Sechsjahresfrist eintreten soll, wenn eine (teil-)entgeltliche Veräußerung zwischen zwei Betriebsvermögen eben dieses Steuerpflichtigen stattfindet, an denen er jeweils zu 100 % beteiligt ist, lässt sich weder etwas aus dem Gesetz selbst noch aus der Rechtsprechung des BFH ableiten.
48Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen, an dem der Mitunternehmer beteiligt ist (Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft, Einzelbetriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen), in ein anderes Betriebsvermögen dieses Mitunternehmers unterbricht die Vorbesitzzeit für eben diesen Mitunternehmer nicht (so auch ausdrücklich Marchal in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, 321. Lieferung, 10/2023, § 6b EStG, Rn. 125).
49Soweit Stimmen in der Literatur beispielhaft aufzählen, dass bei einem Wechsel der Zugehörigkeit zwischen mehreren Betriebsstätten eines Mitunternehmers die Sechsjahresfrist nicht unterbrochen werde, solange Buchwerte fortzuführen seien, entgeltliche Übertragungen hingegen schädlich seien (vgl. Marchal in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, 321. Lieferung, 10/2023, § 6b EStG, Rn. 125 unter „Wechsel der Zugehörigkeit…“; Wiesch in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 355. Lieferung, 12/2025, § 6b EStG, Rn. E 18), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Senats kommt es allein auf den Grundsatz der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise an. Auch in diesen Fällen ist, solange und soweit derselbe Mitunternehmer an dem Wirtschaftsgut beteiligt bleibt, die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven des Wirtschaftsguts bei demselben Steuerpflichtigen sichergestellt.
50II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
51III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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