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Finanzgericht Münster, 8 K 820/24 G,F

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 820/24 G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2026:0416.8K820.24G.F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2019 vom 23.08.2023 und der Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 23.08.2023, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10.04.2024, werden dahingehend geändert, dass die festgestellten Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 386.056,00 € gemindert werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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