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Finanzgericht Münster, 8 K 2927/25 Kg

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2927/25 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2026:0416.8K2927.25KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 03.06.2025 und der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2025, soweit diese die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar und März sowie Juni bis einschließlich September 2025 betreffen, verpflichtet, Kindergeld für die Monate Februar und März sowie Juni bis einschließlich September 2025 festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 60 Prozent, der Kläger zu 40 Prozent.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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