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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Streitig ist die Größe der Forstfläche des Klägers und die daran anknüpfende Anwendbarkeit eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs.
3Der Kläger ist Eigentümer eines Forstbetriebs in B, C. Die hieraus erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden im Streitjahr 2021 durch den Beklagten gesondert festgestellt. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Wirtschaftsjahr erstreckt sich auf den Zeitraum vom 01.07.bis 30.06.
4Im Rahmen der beim Beklagten eingereichten Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Einkommensteuer für das Jahr 2021 (Anlage L) machte der Kläger folgende Angaben:
5Gewinn 2020/2021: 8.416,00 €, auf das Kalenderjahr 2021 entfallen: 4.208,00 €
6Gewinn 2021/2022: 102.356,00 €, auf das Kalenderjahr 2021 entfallen: 51.178,00 €
7Gesamtgewinn für 2021: 55.386,00 €
8Den Gewinn für das Jahr 2021/2022 ermittelte der Kläger dabei wie folgt:
9Betriebseinnahmen: 227.456,67 €
10Abzüglich 55% der Einnahmen: 125.101,17 €
11Gewinn 102.355,50 €
12Die tatsächlichen Betriebsausgaben beliefen sich auf 34.531,12 €.
13Für das Jahr 2020/2021 reichte der Kläger darüber hinaus die Anlage § 34b-ESG zur Ermittlung sog. Kalamitätsschäden beim Beklagten ein. Hierin bezifferte er die Fläche seines Forstbetriebs mit 56 ha.
14Ausgehend von der eingereichten Feststellungserklärung vermerkte der Beklagte handschriftlich auf der vom Kläger eingereichten Gewinnermittlung, dass der Gewinn für das Jahr 2021/2022 nicht wie erklärt 102.356,00 €, sondern 192.925,00 € betrage, da der Forstbetrieb 56 ha groß sei. Auch auf der eingereichten Feststellungserklärung vermerkte der Beklagte handschriftlich, dass der Gewinn für das Jahr 2021/2022 nicht wie erklärt 102.356,00 €, sondern 192.925,00 € sowie der im Jahr 2021 zu berücksichtigende Gewinn 96.462,00 € betrage. Den insgesamt anzusetzenden Gewinn bezifferte der Beklagte handschriftlich mit 100.670,00 €.
15Abweichend von der Erklärung des Klägers und seiner eigenen Berechnung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2023 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2021 in Höhe von 98.670,00 € fest.
16Im Rahmen der Erläuterung zum Bescheid gab der Beklagte dabei an, der Gewinn des Jahres 2021/2022 betrage 192.925,55 €.
17Zu berücksichtigen seien:
18½ für 2021: 94.462,00 €
19½ für 2020/2021: 4.208,00 €.
20Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug gem. § 51 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) könne nicht erfolgen, da der Forstbetrieb über 50 Hektar (ha) groß sei.
21Am 13.09.2023 erließ der Beklagte einen gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid, in dessen Rahmen er die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nunmehr i.H.v. 100.670,00 € feststellte. Hierzu gab er an, der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 betrage 192.925,55 €.
22½ für 2021: 96.462,00 € (im vorherigen Bescheid 94.462,00 €).
23½ für 2020/2021: 4.208,00 €.
24Der Bescheid sei aufgrund eines Übernahmefehlers zu korrigieren.
25Am 29.09.2023 legte der Kläger Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 2021 ein und trug zur Begründung vor, der Einspruch richte sich gegen die Feststellung der Flächengröße und die Versagung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs.
26Der Beklagte teilte mit, dass nach seiner Ermittlung die Forstfläche 52,8 ha betrage. Die Ermittlung basierte dabei auf einer Flurstückliste sowie eine Nutzungsstatistik des Katasteramtes auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird.
27Der Kläger führte bezugnehmend hierauf aus, dass die Berechnung des Beklagten nicht zutreffend sei. Die Nutzungsart Gehölz zähle nicht zur Fläche, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden könne. Der Betrieb des Klägers umfasse damit eine Fläche von 52,8 ha - 3,5 ha = 49,3 ha.
28Der Beklagte beauftragte nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion am 24.09.2024 den zuständigen Forstsachverständigen mit der Begutachtung der entsprechenden Flächen. Dieser forderte den Kläger mehrmals zur Vorlage des Forstbetriebswerks auf. Da auch nach mehrmaliger Fristverlängerung entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt wurden und nach dem 27.05.2025 auch sonst keine Rückmeldung des Klägers mehr erfolgte, wies der Beklagte den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 06.10.2025 als unbegründet zurück. Hierzu gab er an, dass der Forstsachverständige im Rahmen seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der Mehrheit der Gehölzflächen um Waldflächen handele, also um Gehölze, die im Waldboden stockten. Darüber hinaus sei auch der sog. Nichtholzboden (Wege > 5m Breite, Waldflächen unter Hochspannungsleitungen und auch Nichtwirtschafswald mit über 1 Efm/ha Wuchsleistung) dem Betrieb zuzurechnen. Damit übersteige der Forstbetrieb die Größe von 50 ha und die Voraussetzungen des § 51 EStDV seien nicht erfüllt.
29Der Kläger hat am 06.11.2025 Klage erhoben. Hierzu trägt er vor, die Klage richte sich gegen den Bescheid für 2021 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 13.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2025.
30Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 ergänzt der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass der angefochtene Steuerbescheid vom 13.09.2023, geändert nach § 129 AO mit Bescheid vom 13.09.2023, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2025 den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Forstfläche des Klägers betrage 49,28 ha und damit weniger als 50 ha. Der pauschale Betriebsausgabenabzug des § 51 EStDV sei anzuwenden. Die sog. Gehölzflächen seien nicht langfristig auf die Produktion von Holz ausgelegt. In früherer Zeit habe sich ein Bergbau in Mitten des Gebiets befunden. Bei Abbau seien Schuttreste ans Tageslicht befördert und teilweise nicht abtransportiert worden. Auf diesen Stein- und Geröllflächen sei es rein biologisch/faktisch nicht möglich eine langfristige Produktion von Holz durchzuführen. Auch das Katasteramt spreche von Gehölz. Bei Gehölz handele es sich auch nach Rücksprache mit dem Katasteramt nicht um forstwirtschaftliche Flächen, sondern um naturbelassenes Terrain.
31Bereits nach einer Berechnung der Bestandswerte der Dienststelle „RFA D“ (ohne Datum) seien Flächen in der Größe von 3,00 ha (1,93 ha + 0,12 ha + 0,95 ha) sog. Blöße und damit dem forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen.
32Auf Hinweis der Berichterstatterin, dass die Größe des Forstbetriebs durch Sachverständigengutachten zu ermitteln sei, sofern das Forstbetriebswerk nicht vorgelegt werden könne, hat der Kläger am 20.12.2025 das Forstbetriebswerk auf den Stichtag 01.01.2016, gültig für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2025 vorgelegt, aufgestellt durch das X-forstamt E. Ausweislich des vorgelegten Forstbetriebswerks bemisst der „Wirtschaftswald I“ 53,66 ha sowie die forstwirtschaftliche Betriebsfläche 55,56 ha. Hierzu trägt der Kläger ergänzend vor, das Forstbetriebswerk sei durch die fachkundige Behörde aufgestellt worden. Auf Seite 19 sei explizit dargelegt, dass es sich um sogenannte Sukzessionsflächen mit Blockhalde bzw. Abbruchkante vom Steinbruch zu einer Größe von 3,04 ha handele. Die Sukzessionsflächen seien ein Areal, das sich nach Nutzungsaufgabe des Steinbruchs selbst überlassen worden sei. Diese Flächen zählten nicht zur Forstfläche. Ein ergänzender Ausschnitt einer Liegenschaftskarte sei auf Seite 45 des Forstbetriebswerks zu finden. Das besagte Areal werde unter der Bezeichnung „zzz“ geführt.
33Auf Hinweis der Berichterstatterin, dass der Forstbetrieb des Klägers selbst unter Abzug der vom Kläger benannten Fläche die Größe von 50 ha überschreite, führt der Kläger mit Schreiben vom 13.04.2026 aus, es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das Forstbetriebswerk würde zukünftig durch das Revierforstamt aufgestellt. Dieses werde die Flächen neu/korrekt vermessen, die Zuordnung zur Waldfläche kritisch würdigen und die Angaben voraussichtlich Anfang des Kalenderjahres 2027 zur Verfügung stellen. Die bisher mitgeteilten Flächenangaben im Forstbetriebswerk sowie deren Zuordnung seien nicht korrekt, so dass dem Kläger nach Abzug der Gehölzflächen (3,4 ha) eine Forstfläche von weniger als 50 ha zuzurechnen sei. Auch der Beklagte sei bislang von einer Forstfläche von 52,8 ha ausgegangen.
34Mit Schreiben vom 24.04.2026 hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Zum 01.01.2026 sei die Zuständigkeit für die Ermittlung der Flächengröße auf das zuständige Revierforstamt übergegangen. Dort sei eine Neuvermessung sowie eine Neubewertung der Flächen vorgesehen, mit deren abschließender Durchführung nach derzeitiger Planung im letzten Quartal 2026 zu rechnen sei. Die bevorstehende Neuvermessung und Neubewertung werde voraussichtlich zu einer entscheidungsrelevanten und objektivierten Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse führen und sei daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens vorgreiflich. Eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde demgegenüber auf einer unsicheren und streitigen Tatsachengrundlage beruhen und berge die erhebliche Gefahr, dass sie durch die bevorstehende behördliche Feststellung überholt werde.
35Der Kläger beantragt,
36den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2021 vom 13.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2025 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 55.386,00 € berücksichtigt werden.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 06.10.2025 und trägt ergänzend vor, das auf den Stichtag 01.01.2016 erstellte Forstbetriebswerks weise eine Forstbetriebsfläche von 55,56 ha aus. Soweit der Kläger begehre, die im Bestandsblatt der Unterabteilung zzz ausgewiesenen Flächen herauszurechnen, da sich die hier vorhandenen Bäume aus dem natürlichen Sukzessionsprozess angesammelt und etabliert hätten, sei dem nicht zu folgen. Die natürliche Sukzession beschreibe lediglich den natürlichen Prozess der Etablierung von Waldbäumen über das Pionierwaldstadium bis hin zu den sog. Klimaxbaumarten. Darüber hinaus seien die vom Kläger angeführten Flächen eindeutig als Wirtschaftswald I ausgewiesen worden. Ursächlich hierfür sei sicherlich die zuwachsstarke Bestockung mit 35-jährigen Fichten und Birken sowie 10-15 Jahre alten Roterlen und Fichten der 2. Baumschicht. Als Nichtwirtschaftswald würden Flächen von weniger als 1 Erntefestmeter pro Jahr und Hektar bezeichnet. Allerdings gehöre auch der Nichtwirtschaftswald zur Forstbetriebsfläche. Der pauschale Betriebsausgabenabzug gemäß § 51 EStDV sei zu Recht versagt worden. Ein Ruhen des Verfahrens erscheine nicht zweckdienlich. Das vorgelegte Forstbetriebswerk besitze für das Streitjahr Gültigkeit. Auch die öffentlich zugänglichen aktuellen Luftbilder zeigten, dass die Fläche zzz mit Forstbäumen bestockt sei.
40Der Senat hat in der Sitzung vom 13.05.2026 über die Klage mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42A. Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen oder nach § 155 FGO in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) ruhend zu stellen.
43I. Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.
44Die Voraussetzungen des § 74 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die zwischen den Beteiligten streitige Größe der forstwirtschaftlich genutzten Fläche, die bereits kein Rechtsverhältnis, sondern eine Tatsachenfeststellung ist, ist weder Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits noch ist sie von einer Verwaltungsbehörde festzustellen. Der Kläger hat weder vorgetragen, noch ist anderweitig ersichtlich, dass in Bezug auf die Größe des klägerischen Forsts ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Größe wurde vielmehr für die Jahre 2016 bis 2025 - und damit auch für das Streitjahr - durch das X-forstamt E im Rahmen eines Forstbetriebswerks i.S. des § 34b EStG i.V.m. § 68 EStDV ermittelt. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, gegen die darin getroffenen Feststellungen in irgendeiner Form vorgegangen zu sein.
45Die Größe des Forsts ist auch nicht durch eine Verwaltungsbehörde i.S. des § 74 FGO festzustellen. Zwar ist das Forstbetriebswerk als Beweismittel dazu geeignet, im vorliegenden Verfahren Aufschluss über die Größe des klägerischen Forsts zu geben. Die darin enthaltenen Informationen sind für das Verfahren aber nicht vorgreiflich im Sinne einer bindenden Feststellung. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick darauf, dass er vorsieht, für die Jahre ab 2026 ein neues Forstbetriebswerk durch das nunmehr zuständige Revierforstamt erstellen zu lassen. Ein ab dem Jahr 2026 geltendes Forstbetriebswerk wäre aber schon deshalb nicht vorgreiflich für das hiesige Verfahren, da es das Streitjahr nicht betrifft. Für das Streitjahr ist der Betrieb des Klägers bereits durch das zuvor zuständige X-forstamt E begutachtet worden.
46II. Ein Ruhen des Verfahrens gem. § 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an dem nach § 251 ZPO erforderlichen übereinstimmenden Antrag der Beteiligten. Der Beklagte hat sich dem Antrag des Klägers nicht angeschlossen.
47B. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsrundlagen vom 13.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
48I. Obwohl Gegenstand der Klage der am 13.09.2023 gemäß § 129 AO geänderte Feststellungsbescheid ist, unterliegt der angefochtene Bescheid nicht nur hinsichtlich des Umfangs der Änderung der gerichtlichen Kontrolle. Die Einschränkungen des § 351 Abs. 1 AO greifen vorliegend nicht. Hiernach können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. Der Änderungsbescheid vom 13.09.2023 änderte aber keinen unanfechtbaren Verwaltungsakt, sondern den formell und materiell nicht bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 30.08.2023, da die Änderung innerhalb der Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgte.
49II. Der Beklagte konnte die Änderung des Feststellungsbescheids vom 30.08.2023 auf § 129 AO stützen. Gemäß § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
50Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Ein Fehler ist offenbar, wenn er auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 - I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139 m.w.N.). Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts, eine offenbare Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2023 - IV R 13/21, BFH/NV 2024, 371 m.w.N.).
51Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2023 - IV R 13/21, BFH/NV 2024, 371 m.w.N.).
52Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beklagten bei Erlass des Bescheids vom 30.08.2023 eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Anstelle des zunächst händisch (zutreffend) ermittelten Gewinns i.H.v. 96.462,00 € für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 hat der Beklagte im Bescheid vom 30.08.2023 94.462,00 € zugrunde gelegt und auf dieser Basis den Gesamtgewinn des Jahres 2021 ebenfalls mit 2.000,00 € zu gering angesetzt. Dass dem Beklagten hierbei etwas anderes als ein Übertragungs-/Rechenfehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass der Beklagte in Bezug auf den Ansatz des um 2.000,00 € zu gering bemessenen Gewinns rechtliche oder tatsächliche Erwägungen angestellt hat.
53III. Zutreffend hat der Beklagte den Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt und den pauschalen Abzug von Betriebsausgaben nach § 51 EStDV für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 versagt.
54Hiernach beläuft sich der Gewinn auf 100.670,00 €, wobei für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 ½ x 192.925,00 € und für das Wirtschaftsjahr 2020/2021 ½ x 8.416,00 € anzusetzen sind.
55Ein Abzug pauschaler Betriebsausgaben i.H.v. 55% der Betriebseinnahmen anstelle der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben i.H.v. 34.531,12 € für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 kommt nicht in Betracht, da der Betrieb des Klägers die in § 51 EStDV normierte Flächengrenze von 50 ha überschreitet.
56Gemäß § 51 Abs. 1, 2 EStDV können Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht übersteigt, auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.
57Die 50 ha-Grenze wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 - BGBl. I 2011, 2131 eingeführt. Zur Begründung hat der Gesetzgeber dabei angegeben, dass die Einführung einer Hektargrenze sicherstellen solle, dass die Pauschalierung im Wesentlichen von kleineren Forstbetrieben in Anspruch genommen werden kann (BT/Drs. 54/11, S. 69). Eine Definition der forstwirtschaftlich genutzten Fläche enthält weder § 51 EStDV noch die Gesetzesbegründung.
58Auch § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) ist eine entsprechende Definition nicht zu entnehmen. Allerdings nimmt § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung Bezug auf das Bewertungsgesetz (BewG). Aus § 234 BewG ergibt sich wiederum, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst, zu denen insbesondere die forstwirtschaftliche Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 b) BewG) zählt.
59Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst dabei gemäß des Amtlichen Handbuchs Bewertung/Grundsteuer 2022/2025 (GrStH 2022/2025) A 237.3 Abs. 2 alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden - und Nichtholzbodenfläche). Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen). Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden.
60Da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 51 EStDV von den im Bewertungsgesetz angelegten Maßstäben zur Bestimmung forstwirtschaftlicher Flächen abweichen wollte, ist die forstwirtschaftlich genutzte Fläche gemäß § 51 EStDV der forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 234 Abs. 1 Nr. 1 b) BewG gleichzusetzen.
61Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe beträgt die Größe der vom Kläger genutzten forstwirtschaftlichen Fläche jedenfalls mehr als 50 ha. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Forstbetriebswerk.
62Bei dem in § 34b EStG i.V.m. § 68 EStDV geregelten Forstbetriebswerk handelt es sich um eine Waldinventur, also eine Bestandsaufnahme des gesamten Waldes (Gossert, in: Korn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG, § 34b Rn. 49.3). Das Forstbetriebswerk gliedert den Waldbesitz in Wirtschaftseinheiten. Dabei wird jeder einzelne Bestand von einem Forstsachverständigen sorgfältig begutachtet, vermessen und beschrieben. Das Forstbetriebswerk gibt Auskunft über Standort, Baumart, Alter, Fläche, Vorrat und Zuwachs eines Waldbestandes (Bruschke, in Stenger/Loose, BewG, § 163 Rn. 79).
63Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Forstbetriebswerks welches zum Stichtag 01.01.2016 vom X-forstamt E erstellt wurde, bemisst die forstliche Betriebsfläche des Klägers 55,56 ha und der „Wirtschaftswald 1“ 53,66 ha, sodass die Flächengrenze i.H.v. 50 ha eindeutig überschritten ist.
64Soweit der Kläger vorträgt, dass das Areal zzz (Bl. 88 der Gerichtsakte) nicht zu berücksichtigen sei, da es sich um sogenannte Sukzessionsflächen mit Blockhalde bzw. Abbruchkante vom Steinbruch zu einer Größe von 3,04 ha handele, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des vorgelegten Forstbetriebswerks ist das mit einem Birken-Fichten-Mischbestand sowie mit einem Roterlen-Fichten-Mischbestand bestockte Gebiet zzz im Rahmen der Begutachtung als Wirtschaftswald I qualifiziert worden. Das Gebiet ist damit eindeutig mit Holz und nicht nur mit Gehölz bewachsen. Dies entspricht auch der Inaugenscheinnahme aktueller Luftbilder. Die südlich vom F gelegene Fläche ist hiernach mit Bäumen bewachsen.
65Auch der Umstand, dass es sich nach der Einschätzung des X-forstamts E um Sukzessionswald handelt, führt zu keiner anderen Bewertung. Sukzession ist eine Abfolge von Pflanzengesellschaften in der Entwicklung von einer Freifläche, die zum Beispiel durch einen Waldbrand, einem Sturm oder als Industriebrache entstanden ist, hin zu einer sogenannten Schlussgesellschaft. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, handelt es sich damit um Forst, der im Rahmen eines natürlichen Prozesses entstanden ist und nicht um durch Pflanzung begründeten Wald. Ob der Baumbestand jedoch gepflanzt oder natürlich entstanden ist, ist für die Zuordnung zur Forstfläche nicht relevant.
66Darüber hinaus beträgt die forstwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann immer noch über 50 ha, wenn man dem Kläger folgend und entgegen des von ihm vorgelegten Forstbetriebswerks, die Gesamtfläche des forstwirtschaftlichen Betriebes um 3,04 ha reduziert. Es verbleibt eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 52,52 ha (55,56 ha - 3,04 ha).
67Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass das Forstbetriebswerk auf einer falschen Vermessung der Flächen beruht. Der Kläger hat hierzu keinerlei qualifizierte Einwendungen erhoben, sondern die Richtigkeit des von ihm selbst eingeholten Forstbetriebswerks pauschal bestritten, nachdem er zuvor noch ausgeführt hatte, das Betriebswerk sei durch die fachkundige Behörde aufgestellt worden.
68Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Beklagte habe die Größe der Forstfläche mit 52,8 ha bestimmt, folgt hieraus nichts anderes. Wie sich aus den Akten des Beklagten ergibt, hat der Beklagte die Größe der Forstfläche lediglich geschätzt und mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass für eine abschließende Beurteilung eine genaue Vermessung i.S. des Forstbetriebswerks nötig sei. Der Beklagte hat bei seiner Schätzung lediglich die relativ grobe Kategorisierung des Katasteramtes zugrunde legen können, ohne die einzelnen dem Kläger zuzurechnenden Flächen individuell zu betrachten. Das Forstbetriebswerk basiert demgegenüber auf einer individuellen Begutachtung und Vermessung, sodass diesem ein erheblicher Beweiswert zukommt. Darüber hinaus hat auch der Kläger selbst in seinen Voranmeldungen zur Kalamitätennutzung die Größe seines Forstbetriebs gegenüber dem Beklagten mit 56 ha (angelehnt an das Forstbetriebswerk) beziffert.
69Letztlich wäre auch das für die Jahre 2026 bis 2035 gültige Forstbetriebswerk, welches der Kläger zum Ende des Jahres 2026 einzuholen gedenkt, nicht geeignet, Nachweis über die Verhältnisse im Streitjahr 2021 zu erbringen. Ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk in der Forstwirtschaft wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 10 Jahren erstellt, für die es Gültigkeit beansprucht. Der Kläger hat vorliegend das für das Streitjahr geltende Forstbetriebswerk vorgelegt. Das Anschlussgutachten hätte für das Streitjahr keine Gültigkeit.
70B. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.