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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 (Streitjahr) nach § 175b der Abgabenordnung (AO) und bzw. oder nach § 174 Abs. 3 AO vorliegen.
3Der Kläger war im Streitjahr 2019 als Angestellter tätig und erhielt für diese Tätigkeit einen Jahresbruttoarbeitslohn von aaa €. Zudem erhielt er im Januar 2019 von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der F. GmbH & Co. KG (F KG), eine Entschädigungszahlung wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses i. H. v. bbb €.
4Die F KG übermittelte am 08.02.2019 im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung gem. § 93c AO i. V. m. § 41b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine auf den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.-31.01. ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung an den Beklagten. In dieser waren ein Bruttoarbeitslohn i. H. v. bbb € sowie eine einbehaltene Lohnsteuer von cc € ausgewiesen. Auf den Ausdruck der übermittelten Daten wird Bezug genommen (Bl. 18 der Einkommensteuerakte - ESt-Akte -).
5Der Kläger führte am 09.01.2020 mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau J (J), ein Telefonat über die steuerliche Behandlung der Entschädigungszahlung. J fertigte über den Inhalt des Telefonats eine Gesprächsnotiz an, nach der die erhaltene Entschädigungszahlung über mehrere Jahre verteilt werden solle. Auf den Inhalt der Gesprächsnotiz vom 09.01.2020 wird Bezug genommen (Bl. 78 der ESt-Akte). Zudem vermerkte J die Aufteilung auf die Jahre (2020-2023 zu je dd €) im Rahmen der Bearbeitung eines automatisiert beigestellten Risikohinweises in der Akte (vgl. Bl. 20 der ESt-Akte).
6Am 19.07.2020 übermittelte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr elektronisch an den Beklagten (Bl. 10a ff. der ESt-Akte). Er erklärte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum einen seinen Arbeitslohn i. H. v. aaa € und zum anderen die erhaltene Entschädigungszahlung anteilig i. H. v. dd € (ein Fünftel des Gesamtbetrages).
7Bei den ergänzenden Angaben zur Steuererklärung wies der Kläger auf eine der übermittelten Steuererklärung beigefügte Aufstellung hin. In dieser gab der Kläger an, dass er den in der Lohnsteuerbescheinigung der F KG ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn von bbb € auf dd € korrigiert habe. Denn die F KG habe auf die Entschädigungszahlung die sog. Fünftelregelung nicht angewendet, so dass die Zahlung im Streitjahr in voller Höhe (lohn-)versteuert worden sei. Er beantrage daher die Anwendung der Fünftelregelung als steuerliche Ermäßigung. Nach Rücksprache mit J habe er den Bruttoarbeitslohn um 4/5 gekürzt und eee € vom Bruttoarbeitslohn abgezogen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck der übermittelten Daten zur Einkommensteuererklärung 2019 (Bl. 10a ff. der ESt-Akte) sowie der Aufstellung hierzu (Bl. 19 der ESt-Akte) Bezug genommen.
9Der Beklagte erließ mit Datum vom 15.09.2020 einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2019 (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte). Dabei setzte der Beklagte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt fff € an (entspricht der Summe von aaa € und dd €). Mit Datum vom 29.09.2020 erging aus nicht streitgegenständlichen Gründen ein nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geänderter Einkommensteuerbescheid 2019 (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte).
10Der Kläger reichte am 28.01.2022 zusätzliche Belege zur bereits elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ein. In den ergänzenden Angaben zur Steuererklärung gab der Kläger an, dass er in 2019 eine Entschädigungszahlung von seinem ehemaligen Arbeitgeber über bbb € erhalten habe, für die er „die Fünftelregelung (§ 24 Nr. 1a EStG) = dd EUR“ beantragt habe. Ihm sei bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2020 nicht klar gewesen, ob und wo er den Betrag i. H. v. dd € eingeben müsse. Er habe Frau B vom Beklagten hierüber bereits am 26.01.2022 telefonisch informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ergänzenden Angaben zur Einkommensteuererklärung 2020 Bezug genommen (Bl. 59 der ESt-Akte).
11Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2020 kam der Beklagte zu der Auffassung, dass die vom Kläger im Streitjahr erhaltene Entschädigungszahlung bei Anwendung der Fünftelregelung nicht über fünf Jahre (2019 bis 2023) jeweils anteilig zu je einem Fünftel als Arbeitslohn zu versteuern, sondern der Gesamtbetrag von bbb € im Streitjahr nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei.
12Vor diesem Hintergrund erließ der Beklagte am 24.05.2022 einen nach § 174 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2019 unter Ansatz eines Bruttoarbeitslohns von insgesamt ggg € (entspricht der Summe von aaa € und bbb €). Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG wurde nicht angewendet, da sie nach der Berechnung des Beklagten zu keiner geringeren Einkommensteuer führen würde. Sowohl die Erhöhung des Bruttoarbeitslohns als auch die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 EStG wurden vom Beklagten in dem geänderten Einkommensteuerbescheid sowie in einem Schreiben vom 25.05.2022 erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 24.05.2022 (Bl. 19 der Gerichtsakte) sowie des Schreibens vom 25.05.2022 (Bl. 21 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
13Der Kläger legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2019 mit Schreiben vom 20.06.2022 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass er für die erhaltene Entschädigungszahlung die Anwendung der Fünftelregelung als Steuerermäßigung beantragt habe. Die Berechnung im Einkommensteuerbescheid 2019 sei daher unzutreffend, da die Fünftelregelung eine Steuerermäßigung für den Steuerpflichtigen darstelle und keine höhere Steuerlast zur Folge haben könne. Der geänderte Einkommensteuerbescheid sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Einspruchsschreibens vom 20.06.2022 Bezug genommen (Bl. 23 f. der Gerichtsakte).
14Die Frage der Rechtmäßigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheides 2019 wurde zwischen den Beteiligten streitig erörtert. Der Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 07.09.2022, dass in seinem Fall bei Anwendung der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG auf die Entschädigungszahlung die Einkommensteuer 2019 insgesamt hhi € betrage, während ohne Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG eine Einkommensteuer 2019 von insgesamt hhh € entstehe. Daher sei in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2019 die für den Kläger um 2 € günstigere Variante ohne Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG angewendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Beklagten vom 13.07.2022 (Bl. 39a f. der ESt-Akte) und vom 07.09.2022 einschließlich der Anlagen (Bl. 41a ff. der ESt-Akte) sowie auf die Schreiben des Klägers vom 09.08.2022 (Bl. 40 der ESt-Akte) und vom 04.10.2022 (Bl. 46 der ESt-Akte) Bezug genommen.
15Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 13.12.2022 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2019 sei zutreffend nach § 174 Abs. 3 AO erfolgt. Eine Nichtberücksichtigung i. S. d. § 174 Abs. 3 AO liege vor, wenn der Sachverhalt in dem Steuerbescheid nicht oder nicht abschließend geregelt worden sei. Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO könne daher in Betracht kommen, wenn das Finanzamt (FA) erkennbar irrtümlich davon ausgegangen sei, ein bestimmter Sachverhalt sei nicht punktuell in einem Veranlagungszeitraum, sondern periodisch gestreckt in mehreren Veranlagungszeiträumen und umgekehrt zu berücksichtigen gewesen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.04.2013 - IX R 22/11, und auf Witt/Kersten, AO eKommentar, § 174 Rz. 16 (Stand: 01.01.2015)). Der BFH habe in dem zitierten Fall, der dem streitgegenständlichen vergleichbar sei, ebenso entschieden. In jenem Fall sei der „Erhalt der Fördermittel“ im streitgegenständlichen Bescheid nicht abschließend geregelt, d.h. steuerrechtlich erfasst und bewertet worden. Hieraus ergebe sich, dass § 174 AO nicht verlange, dass dieser Sachverhalt im geänderten Einkommensteuerbescheid bisher überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Der Anwendung des § 174 Abs. 3 AO im vorliegenden Fall stünde also nicht entgegen, dass bereits ein Fünftel des Betrages im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2019 in der Annahme erfasst sei, dass vier Fünftel des Betrages periodisch in späteren Jahren zu berücksichtigen seien.
16Die fehlerhafte Erfassung sei auch für den Steuerpflichtigen erkennbar gewesen, da hierüber Telefongespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführt worden seien. Der negative Widerstreit umfasse auch das irrtümlich periodisch gestreckte Berücksichtigen in mehreren Kalenderjahren statt eines zutreffenden punktuellen Ansatzes in einem Veranlagungszeitraum.
17Der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2019 stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Die §§ 172 ff. AO regelten die gesetzlich zugelassenen Fälle der Durchbrechung der materiellen Bestandskraft. Die gesetzliche Regelung könne nicht durch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgehebelt werden. Vielmehr lasse sich aus der Gesetzeslage ableiten, dass bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen auch bei einem früheren nachhaltigen Verhalten keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bedeute. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das FA nicht an die Behandlung in früheren Veranlagungszeiträumen gebunden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verdränge gesetztes Recht nur in besonders liegenden Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maß schutzwürdig sei, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 30/09; FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2022 - 6 K 59/21). Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Bei Steuerbescheiden sei das FA aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht an eine Rechtsauffassung gebunden, die sie bei vorherigen Veranlagungen vertreten habe. Ein Anspruch auf die künftige Sachbehandlung könne nur dann entstehen, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit des Verhaltens der Finanzbehörde entsprechende Dispositionen treffe (u.a. Hinweis auf BFH-Urteil vom 05.08.1992 - X R 165/88; BFH-Beschluss vom 16.02.2006 - X B 126/05). Wenngleich der Kläger eine solche Disposition in der Form vorgetragen habe, dass er die Steuerrückzahlung in seine Immobilie investiert habe, setze er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, da nach Auskunft des Beklagten bei der erstmaligen Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres die Versteuerung von vier Fünfteln der Entschädigungszahlung in den späteren Veranlagungszeiträumen zu erfolgen hätte. Die nach dem Sachvortrag des Klägers für die Immobilien eingesetzten Mittel hätten danach von Vornherein nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden.
18Die Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes sei auch nach § 175b Abs. 1 AO möglich gewesen. Eine unzutreffende Berücksichtigung der Daten im Rahmen der Steuerfestsetzung i. S. d. § 175b Abs. 1 AO liege vor, wenn die Daten falsch ausgewertet werden (Hinweis auf Loose in Tipke/Kruse, AO, § 175b Rz. 5). Bei den von der F KG übermittelten Lohnsteuerdaten handele es sich um Daten i. S. d. § 93c AO. Im Rahmen der erstmaligen Einkommensteuerfestsetzung 2019 seien diese Daten unzutreffend nur mit einem Fünftel des ausgewiesenen Arbeitslohns erfasst worden. Für die Änderung nach § 175b AO sei unerheblich, ob der Finanzbehörde beim Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i. S. d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sei.
19Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2022 verwiesen (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte).
20Mit seiner am 09.01.2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
21Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf seine Begründung aus dem Einspruchsverfahren vor, dass die Voraussetzungen für die Änderungsvorschriften, insbesondere des § 174 Abs. 3 AO nicht erfüllt seien. Rechtsgrund für die Durchbrechung der Bestandskraft sei der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der (falschen) Annahmen der Finanzverwaltung i. S. d. § 174 Abs. 3 AO darauf habe vertrauen dürfen, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid berücksichtigt werden würde. Wirke sich dieser Sachverhalt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus, müsse er damit rechnen, dass er insoweit noch zu einer Steuerzahlung herangezogen werde. Die fehlerhafte Annahme der Finanzverwaltung, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, setze allerdings voraus, dass der zuständige Steuerbeamte sich konkret Gedanken darüber gemacht habe, in welchem Steuerbescheid der jeweilige Sachverhalt zu erfassen sei. Unspezifizierte Wertungen, der Sachverhalt werde später irgendwelche Auswirkungen haben, genügten nicht. Der Sachbearbeiter müsse vielmehr konkret zwischen zwei oder mehr Besteuerungszeiträumen wählen, in denen der Sachverhalt zu erfassen sei und sich für einen entscheiden (Hinweis auf Bahlke, Schwarz, AO, § 174 Rz. 105). Ebenfalls sei es nicht ausreichend, wenn das FA einen Fehler des Steuerpflichtigen unreflektiert übernommen habe. Der Fehler beruhe dann nicht auf einer „Annahme“, d.h. einer bewussten Überlegung des FA. Eine solche Annahme liege im konkreten Fall nicht vor. Hierzu fehlten sowohl in dem angefochtenen Steuerbescheid wie auch in der Einspruchsentscheidung jegliche Ausführungen.
22Auch sei nach § 174 Abs. 3 AO in allen Fällen die Änderung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde bei der ersten, unrichtigen Steuerfestsetzung unzweideutig zu erkennen gegeben habe, dass der fragliche Sachverhalt bei einer anderen, zweiten Steuerfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen. Es müsse also ausgeschlossen sein, dass die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts auf anderen Gründen beruhe (Hinweis auf Bahlke, Schwarz, AO, § 174 Rz. 111). Auch dies sei vorliegend zu verneinen.
23Die Annahme der Finanzbehörde, der Sachverhalt müsse in einem anderen Steuerbescheid berücksichtigt werden, sei für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen. Weder der Bescheid vom 15.09.2020 noch der Bescheid vom 29.09.2020 hätten einen hierfür erforderlichen ausdrücklichen Hinweis enthalten, aus dem sich unzweideutig ergebe, dass ein bestimmter, genau bezeichneter Sachverhalt in dieser Steuerfestsetzung nicht erfasst sei, weil er in einer anderen Steuerfestsetzung zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Beklagte habe beim Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 15.09.2020 darauf hinweisen müssen, dass eine Verteilung der Besteuerung der Abfindung für den Kläger auf die Folgejahre vorgenommen werden sollte und nur aus diesem Grund eine abschließende Erfassung im Streitjahr unterblieben sei.
24Der Beklagte habe ferner nicht den Sachverhalt i. S. d. § 174 Abs. 3 AO unberücksichtigt gelassen, sondern seine rechtliche Bewertung geändert.
25Er - der Kläger - berufe sich zudem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB; Hinweis auf BFH-Urteil vom 09.08.1989 - I R 181/85). Er habe im Vertrauen darauf, der Beklagte werde sich zu seinem vorherigen Verhalten nicht in Widerspruch setzen, die Rückzahlung, die er auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides vom 15.09.2020 erhalten habe, in gutem Glauben erworben und sei nunmehr entreichert. Er habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, der Einkommensteuerbescheid vom 15.09.2020 und die Steuerrückzahlung seien unrechtmäßig erfolgt. Aus diesem Grund habe er das Geld vollumfänglich in seine Immobilie investiert. Erst durch das Schreiben des Beklagten vom 25.05.2022 habe er von der fehlerhaften Berechnung erfahren.
26Soweit in der Einspruchsentscheidung auf § 175b Abs. 1 AO hingewiesen werde, ergebe sich auch insoweit keine Grundlage für die Änderung des Steuerbescheides, da er - der Kläger - in der Einkommensteuererklärung 2019 bereits dargelegt habe, dass sein ehemaliger Arbeitgeber bei der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an den Beklagten fälschlicherweise den Bruttobetrag mit der Lohnsteuerklasse VI versteuert habe. Der Beklagte sei also entsprechend unterrichtet gewesen und damit „bösgläubig“. Ergänzend weist er daher in seiner Replik darauf hin, dass der streitgegenständliche Fall sich in diesem Punkt von der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.02.2024 - IX R 20/23) unterscheide und eine andere Beurteilung rechtfertige. Die Anwendung des § 175b AO sei nicht möglich.
27In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag dahin ergänzt, dass er davon ausgegangen sei, dass er die Abfindung insgesamt nur in Höhe von 20 % zu versteuern habe. Diese Vorstellung beruhe darauf, dass sein Vater eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten habe, die seinerzeit insgesamt steuerfrei gewesen sei. Ferner unterlägen Kapitalerträge auch nur einer Quellenbesteuerung von 25 %. Daher habe er im Streitjahr die Entschädigungszahlung anteilig zu 20 % erklärt und für das Folgejahr beim Beklagten nachgefragt, ob und wo er denn weitere Beträge der Entschädigungszahlung eintragen müsse.
28Der Kläger beantragt,
29den geänderten Einkommensteuerbescheid 2019 vom 24.05.2022 dahin zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn um eee € gemindert wird.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und trägt weiter vor, er habe bewusste Überlegungen zur Behandlung der im Jahr 2019 gezahlten Entschädigungszahlungen angestellt, die sich aus dem Akteninhalt ergäben. Hierfür verweist er zunächst auf einen internen Vermerk seiner Sachbearbeiterin hinsichtlich der Berechnung der Fünftelregelung auf der Prüfberechnung zur Einkommensteuererklärung 2019. Weiter weist er auf die ergänzende Angabe des Klägers in seiner Steuererklärung 2019 hin, in der dieser angegeben habe, dass er in Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin den Bruttoarbeitslohn der betroffenen Lohnsteuerbescheinigung um vier Fünftel gekürzt und den entsprechenden Anteil vom Bruttoarbeitslohn abgezogen habe. Ein weiterer Verweis erfolgt auf die Notiz zu einem Gespräch mit dem Kläger vom 09.01.2020 im Rahmen der Bearbeitung des Einkommensteuerbescheides 2019.
33Seine Auffassung sei für den Kläger auch erkennbar gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass andernfalls die ergänzenden Angaben des Klägers zur Steuererklärung 2020 nicht plausibel seien. In diesen habe der Kläger über die falsche Übermittlung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber informiert und darauf hingewiesen, dass ihm bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2020 nicht klar gewesen sei, ob und wie die Abfindung zu erfassen sei. Hierzu habe er mit einer Sachbearbeiterin (Frau B) am 26.01.2022 telefoniert. Daraus sei abzuleiten, dass dem Kläger im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2020 seine Annahmen zuteilgeworden seien.
34Er sei zudem nach § 175b AO befugt gewesen, die erstmalige Einkommensteuerfestsetzung zu Lasten des Klägers zu ändern, da die Steuerfestsetzung im Widerspruch zu der ihm vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigung stehe. Er habe die Angaben bei der erstmaligen Einkommensteuerfestsetzung zu Unrecht nicht übernommen. Der ihm damit unterlaufene Rechtsfehler sei für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 175b AO unerheblich (Hinweis auf FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2022 - 7 K 7153/21 und BR-Drs. 631/15, 107).
35Ferner entspräche es der Rechtsprechung des BFH, dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO auch dann zulässig sei, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten (wie im hier vorliegenden Streitfall) auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.02.2024 - IX R 20/23).
36In der Sache ist am 05.06.2023 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Auf das Protokoll (Bl. 73 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
37Die Sache ist am 13.02.2026 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die Klage hat keinen Erfolg.
40Die Klage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2019 vom 24.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte war sowohl nach § 175b Abs. 1 AO (dazu unter 1.) als auch nach § 174 Abs. 3 AO (dazu unter 2.) befugt, den zuvor angesetzten Bruttoarbeitslohn um den bisher nicht berücksichtigen Anteil von vier Fünftel der Entschädigungszahlung (eee €) zu erhöhen. Gegen die Nichtanwendung der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG bestehen keine Bedenken (dazu unter 3.).
411. Der Beklagte war nach § 175b Abs. 1 AO berechtigt, die zunächst nur anteilig zu einem Fünftel als Bruttoarbeitslohn angesetzte Entschädigungszahlung nachträglich in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn die dem Beklagten von F KG mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in (zutreffender) Höhe übermittelte Entschädigungszahlung ist vom Beklagten bei der ursprünglichen Festsetzung der Einkommensteuer 2019 nicht zutreffend berücksichtigt worden.
42a) Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
43In zeitlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 zu übermitteln sind (Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung).
44b) Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
45aa) § 175b Abs. 1 AO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da die Datenübermittlung im Streitfall am 08.02.2019 und damit nach dem 31.12.2016 erfolgt ist.
46bb) Bei der von der F KG nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2024 - IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz. 18). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, sodass von weiteren Ausführungen abgesehen wird.
47cc) Die von der F KG an den Beklagten übermittelte Lohnsteuerbescheinigung ist nicht zutreffend berücksichtigt worden.
48aaa) Nicht berücksichtigt sind übermittelte Daten, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben. Nicht zutreffend berücksichtigt sind die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Ein danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, soweit die Verwendung der übermittelten Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Wirkt sich die unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und einer Korrekturmöglichkeit (BFH-Urteil vom 20.02.2024 - IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz. 20, m. w. N.).
49bbb) Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an (BFH-Urteil vom 20.02.2024 - IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz. 21, m. w. N.). Die Vorschrift möchte vielmehr bezogen auf elektronisch übermittelte Daten i.S. des § 93c AO für alle Fallkonstellationen eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung sicherstellen und Steuerfälle insofern für eine spätere Korrektur „offen“ halten, und zwar sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (Hintergrund: Vereinfachungsgedanke im Bereich steuerlicher Massenverwaltung, maßgeblicher Rechtsgedanke: Herstellung materieller Gerechtigkeit). Das erfordert eine weite Auslegung der Norm entsprechend ihres ebenso weiten Wortlautes (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 24.10.2025 - 4 K 884/23 Ki, juris, Rz. 33 ff., 44).
50cc) Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat der Beklagte die von der F KG übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht zutreffend berücksichtigt. Denn die Auswertung erfolgte fehlerhaft, indem der übermittelte Bruttoarbeitslohn von insgesamt bbb € nur anteilig zu einem Fünftel als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden ist. Danach war die Festsetzung der Einkommensteuer 2019 - insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig - wegen der unzutreffenden Berücksichtigung des von der F KG übermittelten Bruttoarbeitslohns materiell unrichtig.
51Dabei ist es unerheblich, dass der fehlerhafte Ansatz der Entschädigungszahlung mit nur einem Fünftel des übermittelten Gesamtbetrags auf der rechtsfehlerhaften Annahme des Beklagten beruhte, die Entschädigungszahlung sei jeweils anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu versteuern. Denn nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen wird eine unzutreffende Berücksichtigung von übermittelten Daten auch dann vom Anwendungsbereich des § 175b Abs. 1 AO erfasst, wenn sie auf einem Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung beruht.
52Der fehlerhaften Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass der Beklagte beabsichtigte, den im Streitjahr nicht berücksichtigten Anteil der Entschädigungszahlung bei den Steuerfestsetzungen für die Jahre 2020 bis 2023 jeweils anteilig zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH genügt es, dass die (fehlerhafte) Verwendung der Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Daher ist im Streitfall die ursprüngliche Absicht des Beklagten, den Gesamtbetrag der Entschädigung über einen Zeitraum von fünf Jahren im Ergebnis in voller Höhe der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen, nicht geeignet, die unzutreffende Steuerfestsetzung für das Streitjahr zu beseitigen.
532. Der Beklagte war zudem nach § 174 Abs. 3 AO berechtigt, die zunächst nur anteilig zu einem Fünftel als Bruttoarbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzte Entschädigungszahlung mit Bescheid vom 24.05.2022 nachträglich in voller Höhe zu berücksichtigen.
54a) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nach § 174 Abs. 3 AO nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden.
55aa) Die Vorschrift soll verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird und erfordert deshalb einen „negativen Widerstreit“ (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.2009 - III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073, m. w. N.). Dieser liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuerbescheiden berücksichtigt worden ist, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden müssen (z.B. BFH-Urteile vom 29.05.2001 - VIII R 19/00; vom 14.01.2010 - IV R 33/07).
56bb) Gleichzeitig dient die Regelung auch dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, indem das FA nicht ohne Offenbarung seiner sich letztlich als irrig erweisenden Annahme seinen Fehler korrigieren kann (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 06.12.2006 - XI R 62/05, BFHE 216, 9, BStBl. II 2007, 238; Loose in Tipke/Kruse, AO, § 174 Rz. 32). Konnte der Steuerpflichtige erkennen und musste folglich damit rechnen, dass der Sachverhalt im Bescheid eines anderen Jahres noch berücksichtigt werden sollte, soll er nicht geschützt werden, wenn der Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt doch noch erfasst wird. Der Gesetzgeber hat hier keine Entscheidung darüber getroffen, welchem Prinzip für die Auslegung des Merkmals der Erkennbarkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BT-Drs. VI/1982, S. 154).
57b) Die einzelnen Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO sind im Streitfall erfüllt.
58aa) Bei der Entschädigungszahlung handelt es sich um einen bestimmten Sachverhalt, der in den beiden ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden 2019 vom 15.09.2020 und vom 29.09.2020 in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Steuerbescheid - hier jeweils anteilig in den Einkommensteuerbescheiden 2020 bis 2023 - zu berücksichtigen sei.
59aaa) Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 3 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Sachverhalt, der in dem einen oder dem anderen Steuerbescheid berücksichtigt werden muss, muss identisch sein. Der Gegenstand muss ausschließlich der Seinswelt angehören, d.h. es muss sich um einen Zustand, einen Vorgang, eine Beziehung bzw. eine Eigenschaft materieller oder immaterieller Art handeln, die ihrerseits Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes ist. Der Begriff des „bestimmten Sachverhaltes“ ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Merkmal beschränkt, sondern erfasst den steuerrechtlich bedeutsamen, abgrenzbaren einheitlichen Lebensvorgang oder Sachverhaltskomplex (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2022 - XI R 5/19, BFHE 275, 516, BStBl. II 2022, 607, Rz. 19, m. w. N.; von Wedelstädt in Gosch, AO, § 174 Rz. 16).
60Eine Nichtberücksichtigung des Sachverhalts liegt vor, wenn er dem FA bei der Entscheidungsfindung nicht bekannt war oder wenn er als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen oder verwertet worden ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 20.03.2019 - II R 61/15, BFH/NV 2019, 674; vom 06.03.1990 - VIII R 28/84, BFHE 160, 140, BStBl. II 1990, 558). Die Nichtberücksichtigung des Sachverhaltskomplexes verlangt nicht, dass der Sachverhaltskomplex im geänderten Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt sein dürfte. Der Steuerbescheid ist vielmehr auch dann zu ändern, wenn der bestimmte Sachverhalt dort erkennbar nicht abschließend geregelt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2013 - IX R 22/11, BFHE 241, 136, BStBl. II 2016, 432; von Wedelstädt in Gosch, AO, § 174 Rz. 65). Denn das Gesetz stellt dem (tatsächlich) nicht berücksichtigten Sachverhalt den in anderen Steuerbescheiden (erkennbar) zu berücksichtigenden Sachverhalt gegenüber. Der damit formulierte negative Widerstreit umfasst auch das (irrtümlich) periodisch gestreckte Berücksichtigen in mehreren Kalenderjahren statt eines (richtigen) punktuellen Ansatzes in einem Veranlagungszeitraum und umgekehrt (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2013 - IX R 22/11, BFHE 241, 136, BStBl. II 2016, 432).
61Die falsche Annahme des FA muss für die Nichtberücksichtigung ursächlich gewesen sein. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von dem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, der Sachverhalt sei jetzt oder auch später ohne steuerliche Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2001 - VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl. II 2001, 743). Das FA muss sich eigenständig und konkret Gedanken darüber gemacht haben und zwischen zwei Besteuerungszeiträumen eine Wahl getroffen haben. Nicht ausreichend ist es, wenn es unreflektiert Fehler übernommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2017 - X R 45/15, BFH/NV 2017, 1039).
62bbb) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze handelt es sich bei der Entschädigungszahlung der F KG an den Kläger um einen bestimmten Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 3 AO. Die Zahlung gehört - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - beim Kläger zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Der Streitfall betrifft auch ausschließlich die Frage, ob und inwieweit die Entschädigungszahlung (in voller Höhe) im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr oder auch (anteilig zu je einem Fünftel) in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2020 bis 2023 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind.
63Die Entschädigungszahlung ist im Streitjahr (teilweise) nicht berücksichtigt worden. Zwar wurde diese anteilig zu einem Fünftel bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Streitjahres angesetzt. Im Übrigen, mithin zu vier Fünftel des Gesamtbetrages, blieb die Entschädigungszahlung jedoch außer Ansatz. Die teilweise bereits erfolgte Berücksichtigung eines Sachverhaltes - hier die Entschädigungszahlung - im zu ändernden Bescheid steht nach der Rechtsprechung des BFH einer Änderung nach § 174 Abs. 3 AO nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2013 - IX R 22/11, BFHE 241, 136, BStBl. II 2016, 432).
64Die anteilige Nichtberücksichtigung der Entschädigungszahlung beruhte auch auf der Annahme des Beklagten in Person der J, dass die Anwendung der sog. Fünftelregelung als steuerliche Begünstigung der Entschädigungszahlung dergestalt umzusetzen sei, dass der Gesamtbetrag gestreckt über fünf Veranlagungszeiträume jeweils anteilig zu versteuern sei. Diese Vorgehensweise hat J dem Kläger in dem Telefonat vom 09.01.2020 mitgeteilt, wie sich aus ihrer gefertigten Gesprächsnotiz gleichen Datums ergibt (Bl. 78 der ESt-Akte). Der Kläger hat in seinen Erläuterungen zur eingereichten Einkommensteuererklärung 2019 die von ihm vorgenommene Minderung des Gesamtbetrags der Entschädigungszahlung auf ein Fünftel (dd €) mit Verweis auf das mit J geführte Telefonat begründet. Des Weiteren hat J die Aufteilung auf die Jahre (2020-2023 zu je dd €) im Rahmen der Bearbeitung eines automatisiert beigestellten Risikohinweises in der Akte vermerkt (vgl. Bl. 20 der ESt-Akte). Zudem ist im Veranlagungsprogramm des Beklagten unter der Steuernummer des Klägers ein Prüfhinweis für die Folgejahre eingepflegt worden, der auf die noch vorzunehmende anteilige Besteuerung der Entschädigungszahlung hinweist (vgl. Risiko-Hinweis Nr. 1577, Bl. 74 der ESt-Akte).
65bb) Die Annahme des Beklagten, die Entschädigungszahlung anteilig zu je einem Fünftel auf die Jahre 2019 bis 2023 zu verteilen, war für den Kläger auch erkennbar.
66aaa) Die Nichtberücksichtigung ist i. S. des § 174 Abs. 3 AO erkennbar, wenn der Steuerpflichtige, gegen den der auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Steuerbescheid ergeht, bei verständiger Würdigung erkennen musste, dass ein bestimmter Sachverhalt in dem Steuerbescheid nicht berücksichtigt wurde, weil das Finanzamt annahm, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen. Es reicht dabei aus, wenn die Annahme des Finanzamts für den Steuerpflichtigen aus dem gesamten Sachverhaltsablauf erkennbar war. Erkennbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten das Finanzamt veranlasst hat, einen Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu erfassen (BFH-Urteil vom 27.08.2014 - II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz. 21 f.). Nicht erforderlich ist, dass das FA den Steuerpflichtigen ausdrücklich, z.B. in einer Anlage zum Bescheid oder in einem Anschreiben, auf die Nichtberücksichtigung und die Gründe hierfür hinweist (vgl. von Wedelstädt in Gosch, AO, § 174 Rn. 78; Loose in Tipke/Kruse, AO, § 174 Rz. 33 ff.).
67bbb) Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze war die Annahme des Beklagten, die Entschädigungszahlung anteilig zu je einem Fünftel auf die Jahre 2019 bis 2023 zu verteilen, für den Kläger aus dem gesamten Sachverhaltsablauf erkennbar.
68(1) Die (anteilige) Nichtberücksichtigung der Entschädigungszahlung bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2019 war für den Kläger bereits durch die Bekanntgabe des erstmaligen Einkommensteuerbescheides 2019 vom 15.09.2020 erkennbar. Denn der vom Beklagten angesetzte Bruttoarbeitslohn entsprach dem vom Kläger selbst ermittelten und erklärten Bruttoarbeitslohn. Der Kläger wiederum hatte, wie er dem Beklagten in seinen Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung 2019 mitteilte, bei der Ermittlung des für 2019 zu erklärenden Arbeitslohns die Entschädigungszahlung von insgesamt bbb € um vier Fünftel, mithin eee € gekürzt.
69(2) Für den Kläger war auch erkennbar, dass die (anteilige) Nichtberücksichtigung auf der Annahme des Beklagten beruhte, den nichtberücksichtigten Teil jeweils anteilig bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2023 zu berücksichtigen.
70(a) Der Senat geht davon aus, dass die Verteilung der Entschädigungszahlung auf einen Zeitraum von fünf Jahren - beginnend im Streitjahr - dem Kläger in dem mit J geführten Telefonat mitgeteilt worden ist. Dafür spricht zum einen die über das Telefonat von J gefertigte Gesprächsnotiz vom 09.01.2020. Danach war die gleichmäßige Verteilung der Entschädigungszahlung über einen mehrjährigen Zeitraum Inhalt des Telefonats. Der Kläger hat in seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass eine zeitliche Streckung des zu versteuernden Betrages auf über fünf Jahre Gegenstand des Gesprächs gewesen sei.
71(b) Danach war für den Kläger aus dem gesamten Sachverhaltsablauf die Annahme des Beklagten zumindest erkennbar, dass die Entschädigungszahlung zu gleichen Anteilen insgesamt über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt und als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sei.
72(c) Der Beklagte hat nach dem maßgeblichen gesamten Sachverhaltsablauf hingegen nicht zu erkennen gegeben, dass er bei Erlass des erstmaligen Einkommensteuerbescheides 2019 der Annahme gewesen sei, die Entschädigungszahlung sei nur einmal zu einem Fünftel im Streitjahr zu besteuern und im Übrigen steuerfrei zu stellen. Dafür spricht auch, dass die dahingehende Vorstellung des Klägers nach seinem eigenen Vortrag auf seinen Erinnerungen an die steuerliche Behandlung einer Entschädigungszahlung an seinen Vater und seine Orientierung an den Steuersatz der Abgeltungssteuer beruhte, nicht aber auf eine dahingehende Auskunft des Beklagten. Die Fehlvorstellung des Klägers kann dem Beklagten nicht angelastet werden. Vielmehr hat der Beklagte (in Person der H.) gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, dass die Anwendung der sog. Fünftelregelung zu einer steuerlichen Erfassung der Entschädigung zu jeweils 1/5 in den Jahren 2019 bis 2023 führen würde.
73(d) Da es für die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO auf eine Erkennbarkeit der Annahme des Finanzamtes ankommt, nicht aber darauf, ob der Steuerpflichtige die (irrige) Annahme auch tatsächlich erkannt hat, kommt es auf die (ebenfalls irrige) Vorstellung des Klägers, dass die Entschädigungszahlung insgesamt zu 80 % steuerfrei sei, nicht an.
74(e) Soweit der Beklagte darüber hinaus anführt, dass sich eine Erkennbarkeit für den Kläger auch aus den in der ESt-Akte abgehefteten verwaltungsinternen Vorgängen ergeben könne, ist dem nicht zu folgen. Denn verwaltungsinterne Vorgänge sind auch dann nicht als dem Steuerpflichtigen bekannt oder erkennbar anzusehen, wenn sie Bestandteil der ESt-Akte geworden sind.
75(f) Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass weder die anteilige Nichtberücksichtigung noch die dieser zugrundliegenden Annahme des Beklagten in den Einkommensteuerbescheiden vom 15.09.2020 und vom 29.09.2020 selbst erläutert worden sind. Diese beiden Umstände müssen jedoch für eine spätere Änderung nach § 174 Abs. 3 AO nicht in dem zu ändernden Steuerbescheid erläutert werden, sondern es genügt, wenn sich diese - wie im Streitfall - aus dem gesamten Sachverhaltsablauf ergeben (BFH-Urteil vom 27.08.2014 - II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz. 21; von Wedelstädt in Gosch, AO, § 174 Rz. 78; Loose in Tipke/Kruse, AO, § 174 Rz. 33 ff.).
76cc) Die (erkennbare) Annahme des Beklagten, dass die Entschädigungszahlung der F KG im Streitjahr nur anteilig zu einem Fünftel als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sei, ist auch unrichtig i. S. des § 174 Abs. 3 AO. Die Entschädigungszahlung gehört im Streitjahr in voller Höhe zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre tarifliche Begünstigung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG erfolgt nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG. Eine Verteilung der Einkünfte über einen Fünfjahreszeitraum - wie vom Beklagten bei Erlass des erstmaligen Einkommensteuerbescheides 2019 angenommen - ist danach nicht vorgesehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, sodass von weiteren Ausführungen abgesehen wird.
77c) Die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2019 nach § 174 Abs. 3 AO verstößt im Streitfall auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
78Der Kläger wendet zwar ein, dass er darauf vertraut habe, die Steuerrückzahlung infolge der erstmaligen Einkommensteuerfestsetzung 2019 behalten zu dürfen und nunmehr durch die Investition des Geldes in seine Immobilie entreichert sei. Diese Einwendung ist jedoch nicht geeignet, um Bedenken gegen die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO im Streitfall zu begründen. Denn im Bereich des § 174 Abs. 3 AO wird dem Gedanken des Vertrauensschutzes durch das Erfordernis der „Erkennbarkeit“ der Nichtberücksichtigung des bestimmten Sachverhalts genüge getan. Zudem regeln die §§ 172 ff. AO gerade die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft zulasten des Vertrauensschutzes. Ein darüber hinausgehender Schutz ist grundsätzlich nicht erforderlich (König in Pahlke/König, AO, § 174 Rz. 48, m. w. N.).
79Im Streitfall sind auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers ersichtlich. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung auch nicht entreichert war, da er nach eigenen Angaben die erhaltene Einkommensteuererstattung in seine Immobilie investierte und ihm damit der Vermögensvorteil insoweit erhalten blieb.
803. Gegen die Berechnung der Einkommensteuer 2019 ohne Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte hat unter Vorlage einer Vergleichsberechnung erläutert, dass im Fall des Klägers die Berechnung der Einkommensteuer 2019 unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Entschädigungszahlung zu einer um 2 € höheren Steuer als ohne die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG führt. Der Kläger hat hingegen nicht dargelegt, dass die Berechnungen des Beklagten fehlerhaft oder die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in seinem Fall zu einer niedrigeren als der bisher vom Beklagten festgesetzten Einkommensteuer 2019 führt.
814. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zuzulassen. Dem Fall kommt wegen der Rechtsfrage, wie weit der Anwendungsbereich der Änderungsvorschrift des § 175b AO - im Streitfall bei einer vom Arbeitgeber gem. § 93c AO i. V. m. § 41b Abs. 1 EStG übermittelten Lohnsteuerbescheinigung - zu verstehen ist, in Ansehung der- soweit ersichtlich und vor dem Hintergrund der potentiellen quantitativen Relevanz der Vorschrift des § 175b AO - bisher geringen Anzahl an hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.