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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Streitig ist, ob es sich bei dem zweijährigen Volontariat des Kindes K., Sohn des Klägers, um eine Berufsausbildung handelt.
3Der am xx.05.2002 geborene K. absolvierte an der Universität N-Stadt ein dreijähriges Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft, das er am xx.07.2023 erfolgreich abschloss. Zum 01.10.2023 nahm K. eine Tätigkeit als Volontär in der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Universität N-Stadt auf.
4Grundlage der Tätigkeit war der am xx.07.2023 geschlossene Ausbildungsvertrag für Volontäre. Die Ausbildungszeit betrug zwei Jahre (§ 1 des Vertrags). Nach dem vereinbarten Vertragszweck war das Volontariat ein befristetes Vertragsverhältnis mit dem Zweck und Ziel der Ausbildung zur Redakteurin bzw. PR-Journalistin. Es sollte dem Absolventen die Möglichkeit eröffnen, nach dem Abschluss bei Informationsmedien bzw. PR- und Pressestellen eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Universität N-Stadt verpflichtete sich zu einer umfassenden und gründlichen Ausbildung der Volontärin auf den Gebieten der internen und externen Informationsarbeit (§ 2 des Vertrags). Nach dem Vertrag waren Ausbildungsmaßnahmen von sechs Wochen außerhalb der Ausbildungsstelle sowie die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildung von Volontären im Rahmen einer Kooperation mit der regionalen Tageszeitung vorgesehen (§ 3 des Vertrags). Der Vertrag sah eine Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und 50 Minuten vor (§ 4 des Vertrags). K. verpflichtete sich dazu, sich um den Erwerb der Fähigkeiten und Kenntnisse zu bemühen, die erforderlich seien, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 7 des Vertrags). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom xx.07.2023 Bezug genommen (Bl. 31 ff. der Gerichtsakte - GA -).
5Die Pressestelle der Universität N-Stadt erstellte für K. einen tabellarischen Volontariatsplan. Dieser sah neben dem Einsatz in der Pressestelle vor, dass K. folgende weitere Stationen zu absolvieren habe:
6Volontärseminar beim Journalistenzentrum in Herne (vier Wochen)
Unizeitung X. (sechs Wochen)
Schulung „Audiovisuelle Medienkompetenz: Videoproduktion (Kamera, Bild, Ton, Licht)“ (zwei Wochen)
Online-Redaktion (vier Wochen)
externes Praktikum/Hospitanz an einer anderen Hochschule (ein bis vier Wochen)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Volontariatsplan mit Stand vom 21.08.2023 Bezug genommen (Bl. 28 der GA).
13Die Universität N-Stadt erstellte zudem auf der Grundlage eines Muster-Ausbildungsplans für Volontäre und Volontärinnen in Pressestellen, herausgegeben vom Deutschen Journalisten-Verband (Bl. 57 der GA), einen detaillierten und verschriftlichten Ausbildungsplan für K. in der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Universität N-Stadt (Bl. 53 der GA). Darin wurden zunächst die Voraussetzungen für eine Ausbildung in einer Pressestelle benannt (unter I.). Dazu gehörte u.a., dass der Ausbildungsredakteur/die Ausbildungsredakteurin selbst ausgebildete/r Journalistin/Journalist ist, das Volontariat 24 Monate umfasst und dem Volontär/der Volontärin keine presserechtliche Verantwortung übertragen wird. Als Ausbildungsredakteurin und Ausbildungsredakteur waren Frau I. und Herr S. benannt. Weiter war die Funktion des Ausbildungsplans näher bezeichnet (unter III.). Danach legte der Ausbildungsplan die sachliche und zeitliche Gliederung des Volontariats fest. Er war Bestandteil des Ausbildungsvertrags und hielt die wesentlichen Ausbildungsabschnitte fest. So waren
14die Dauer, Form und Inhalt der Einführung,
die Bereiche, in denen die Ausbildung erfolgt, sowie die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Bereichen,
Form und Inhalt der betrieblichen systematischen Vermittlung von Kenntnissen sowie
Umfang und Art der außerbetrieblichen Ausbildung
zu regeln. Zu den genannten Lernzielen (unter IV.) gehörte, dass der Volontär eine systematische Einführung erhalte, die insbesondere Einblick in die technischen und organisatorischen Abläufe aller Abteilungen gewähre. Davon umfasst waren insbesondere die Rahmenbedingungen der Verwaltungsarbeit sowie von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Einführung in die rechtlichen Bedingungen von Pressearbeit sowie in die journalistische Arbeit. Des Weiteren wurde die Ausbildung in der Pressestelle näher beschrieben (unter V.). Diese diente der Vertiefung der bei der systematischen Einführung gewonnenen Erkenntnisse bzw. der praktischen Umsetzung des theoretisch Erlernten. Die Ausbildung in der Pressestelle stellte den Hauptbestandteil der Volontärausbildung dar. Zehn Prozent der Ausbildungszeit dienten hingegen dem Kennenlernen anderer Abteilungen bzw. der Verwaltung. Die im Ausbildungsplan ebenfalls (unter VI.) angesprochene externe Ausbildung umfasste die Hospitation von vier Wochen bei einem Printmedium bzw. dem Rundfunk. Im Ausbildungsplan des K. war die Hospitation bei einer anderen Hochschule und/oder Pressestellen und der regionalen Tageszeitung angegeben. Zudem war für K. die Teilnahme an Kursen beim Journalistenzentrum Herne für die Zeit xx.xx.-xx.xx.2024 und xx.xx.-xx.xx.2024 vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausbildungsplan für K. Bezug genommen (Bl. 43 ff der GA).
20Das monatliche Grundgehalt der tariflichen Vergütung des betrug ab Oktober 2023 rund 2.725 €.
21Der Kläger bezog für K. zunächst Kindergeld. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 05.10.2023 die Kindergeldfestsetzung für K. ab dem Monat November 2023 auf und begründete dies damit, dass K. sein Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde (Bl. 66 der Kindergeldakte - KG-Akte -). Zudem wurde der Kläger mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums hinsichtlich der beabsichtigten rückwirkenden Aufhebung des für K. für die Monate August 2023 bis Oktober 2023 festgesetzten und gezahlten Kindergeldes angehört (Bl. 71 der KG-Akte). Die Beklagte wies darauf hin, dass ein Volontariat vor Aufnahme der eigentlichen Berufstätigkeit nur dann eine berufsbezogene Ausbildung sei, wenn der Ausbildungscharakter zur Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation im Vordergrund stehe und es sich nicht nur um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handele. Im Streitfall sei jedoch Letzteres der Fall.
22Der Kläger legte gegen den Aufhebungsbescheid mit Schreiben vom 14.10.2023 Widerspruch ein (Bl. 86 der KG-Akte), den die Beklagte als Einspruch auslegte (Bl. 90 der KG-Akte). Zudem nahm er mit Schreiben vom 14.10.2023 zu dem Anhörungsschreiben dahin Stellung, dass es sich bei dem Volontariat des K. um eine berufsbezogene Ausbildung handele (Bl. 76 der KG-Akte).
23Die Beklagte forderte daraufhin weitere Unterlagen an (Bl. 91 der KG-Akte), worauf der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2023 und vom 20.12.2023 eine Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2023, (erneut) den tabellarischen Ausbildungsplan, Auszeichnungen für die Universität N-Stadt für die vorbildliche Ausbildung von Volontärinnen und Volontären in den Jahren 2019-2021, ein Bestätigungsschreiben der Universität N-Stadt vom 30.11.2023, in dem angegeben wird, dass die Unterweisung des K. im Rahmen des Volontariats auf qualifizierte Tätigkeiten gerichtet sei und entsprechend qualifizierte Ausbilder vorhanden seien, sowie einen verschriftlichten Ausbildungsplan für K. einreichte (Bl. 97 ff., 112 ff. der KG-Akte).
24Die Beklagte wies den Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.10.2023 über Kindergeld ab November 2023 mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 01.02.2024 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld. Bei dem Volontariat des K. handele es sich nicht um eine Berufsausbildung, da die Ausbildungszwecke nicht im Vordergrund stünden. Der Ausbildungsplan des K. beruhe auf einem Muster und enthalte keinerlei Angaben zu den sachlichen und zeitlichen Gliederungen während des Volontariats des K. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2024 Bezug genommen (Bl. 124 der KG-Akte).
25Mit seiner am 29.02.2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
26Er trägt vor, dass die von der Beklagten selbst genannten Kriterien für die Anerkennung des Volontariats des K. als Berufsausbildung vorlägen. Soweit die Beklagte fordere, dass ein strukturierter und detaillierter Ausbildungsplan vorliege und die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten gerichtet sei, seien diese Anforderungen mit Vorlage des Ausbildungsvertrags und -plans sowie des Bestätigungsschreibens der Universität N-Stadt vom 30.11.2023 als erfüllt anzusehen. Wie sich aus der vorgelegten Lohnbescheinigung ergebe, ermögliche die Ausbildung dem K. eine den Lebensunterhalt sichernde Berufstätigkeit. Dass diese im Vergleich zu einer Ausbildungsvergütung zu hoch sei, habe die Beklagte nicht gerügt.
27Bei ihrer Einspruchsentscheidung habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Volontariat neben dem Besuch einer Journalistenschule eine wesentliche und in der Regel sogar eine zwingende Voraussetzung sei, um das Berufsziel eines Redakteurs oder Journalisten zu erreichen. Auf diesen Umstand werde von der Beklagten selbst in einer ihrer Informationsbroschüren („Wege in den Journalismus“) hingewiesen.
28Die Ausführungen der Beklagten zum vorgelegten verschriftlichten Ausbildungsplan seien teilweise unzutreffend. So sei der verwendete Musterausbildungsplan spezifisch auf die Ausbildung von K. angepasst worden, wie sich auch aus einem Vergleich der beiden Versionen ergebe. Die teilweise allgemein gehaltenen Ausführungen seien den allgemeinen Zielen geschuldet und stellten die Spezifizität des Plans nicht in Frage. Eine solche Vorgehensweise sei auch üblich, wie sich anhand eines Vergleichs mit den allgemein anerkannten Berufsausbildungen zur Orthopädieschuhmacherin/zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin/zum Orthopädietechnik-Mechaniker erkennen ließe.
29Wie bei jeder Ausbildung sei auch im Streitfall zu Beginn der Tätigkeit eine Einführungs- und Qualifikationsphase vorgesehen. Auch insoweit werde zum Vergleich auf die Orthopädieausbildungsverordnung verwiesen. Zudem spreche der Umfang von insgesamt acht Wochen für außerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen nicht gegen den Ausbildungscharakter des Volontariats. So sähen zum Beispiel die Unterweisungspläne im Fall der Ausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker überbetriebliche Fortbildungen von nur vier Wochen bei einer Gesamtausbildungsdauer von drei Jahren vor.
30Die Höhe der Vergütung stelle den Ausbildungscharakter des Volontariats ebenfalls nicht in Frage. So fielen Vergütungen je nach Ausbildung sehr unterschiedlich aus. Zudem sei zu beachten, dass die Höhe der Einkünfte des Kindes nach den gesetzlichen Vorgaben gerade keine Rolle für die Gewährung von Kindergeld spiele. Die Höhe der Vergütung spreche vielmehr dafür, dass das Volontariat als Ausbildung eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung ermögliche.
31Dem vordergründigen Ausbildungscharakter des Volontariats des K. stehe auch nicht entgegen, dass dieses nicht mit einer Prüfung ende. Denn andernfalls wäre die Anerkennung eines Volontariats als Ausbildung per se ausgeschlossen. Dies stünde im Widerspruch zu der Tatsache, dass ohne ein abgeschlossenes Volontariat eine Anstellung im Journalismus kaum möglich sei, worauf die Beklagte in ihren Berufsinformationsbroschüren selbst hinweise.
32Für seine Sicht streite auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), zum Beispiel im Urteil vom 07.07.2021 - III R 40/19. So habe K. bei Beginn und während des Volontariats sein Berufsziel noch nicht erreicht und bereite sich durch das Volontariat ernsthaft und nachhaltig darauf vor. Es sei klar zu erkennen, dass nach den Ausbildungselementen des Volontariats hierdurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien.
33Ferner sei zu beachten, dass - Stand 2022 - die Universität N-Stadt in vielen Bereichen ausbilde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Universität N-Stadt einen Ausbildungsvertrag und einen Ausbildungsplan verwenden würde, wenn es sich dabei nicht um eine Ausbildung handelte. So habe die Universität N-Stadt auch bescheinigt, dass im Fall des K. die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten gerichtet sei und das entsprechend qualifizierte Ausbilder vorhanden seien.
34Es werde ferner darauf hingewiesen, dass der Bundesverband Hochschulkommunikation eine Empfehlung für den Inhalt eines Ausbildungsplans für ein Volontariat im Bereich der Hochschule herausgegeben habe (Bl. 77 der GA).
35Auf die Nachfrage des Gerichts werde weiter mitgeteilt, dass K. beabsichtige, nach dem planmäßigen Abschluss des Volontariats zum 30.09.2025 ein Master-Studium („Kommunikationswissenschaft“) zu absolvieren (Bl. 80 der GA), und dass K. während seines Bachelorstudiums studienbegleitend ein dreimonatiges Praktikum (20 Wochenstunden) bei "N-Stadt Marketing" absolviert habe. Dies habe der Bewerbung für ein Volontariat gedient.
36Der Kläger beantragt (sinngemäß),
37ihm für die Zeit von November 2023 bis Februar 2024 Kindergeld für seinen Sohn K. zu gewähren.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen,
40hilfsweise die Revision zuzulassen.
41Die Beklagte trägt vor, dass das Volontariat des K. keine Berufsausbildung gewesen sei. Es sei grundsätzlich zu prüfen, ob das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation diene und der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe, es sich also nicht nur um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handele.
42Der Ausbildungsplan des K. sehe vor, dass er zu ca. 90 % seiner Arbeitszeit in den avisierten zwei Jahren in der Pressestelle der Universität N-Stadt eingesetzt werde. Auf der Grundlage des Ausbildungsplans befinde sich K. quasi in einer Einführungs- und Qualifikationsphase seiner beruflichen Tätigkeit. Bei der Vermittlung der in dem Ausbildungsplan genannten Kenntnisse sei nicht ersichtlich, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe. Gegen den Ausbildungscharakter spreche weiterhin die Tatsache, dass K. Fortbildungen vor dem Hintergrund einer zweijährigen Vertragslaufzeit nur in sehr unwesentlichem Umfang (wenige Wochen) absolviere und dass die Höhe des Gehalts mit 2.732,31 € brutto pro Monat nicht mit der Höhe des Gehalts eines Auszubildenden vergleichbar sei. Bei einem monatlichen Gehalt in dieser Höhe sei auch nicht erkennbar, dass erst die Beendigung des Volontariats für K. eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung ermögliche. Es sei auch nicht ersichtlich, zu welcher Qualifikation dieses Arbeitsverhältnis führe, da dieses nach zwei Jahren ohne Prüfung bzw. Abschluss ende.
43Hinsichtlich der Frage, ob ein Volontariat als Berufsausbildung anzuerkennen sei, gebe es divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte. So habe das FG Niedersachsen mit Urteil vom 21.04.1999 - II 684/97 Ki entschieden, dass ein Redaktionsvolontariat bereits zur Ausübung des angestrebten Berufs des Redakteurs gehöre und nicht mehr Teil der Ausbildung sei. Das FG Düsseldorf habe mit seinem Urteil vom 29.09.2021 - 7 K 2643/19 Kg entschieden, dass eine im Rahmen einer Volontärstätigkeit bei einem Verlag gezahlte Ausbildungsvergütung, die aufgrund ihrer Höhe den Lebensunterhalt des Kindes sichern könne, gegen einen vordergründigen Ausbildungscharakter spreche.
44Demgegenüber habe das FG Münster mit Urteil vom 30.10.2008 - 4 K 4113/07 Kg entschieden, dass nach einem abgeschlossenen Magisterstudium der Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaft eine Traineetätigkeit im Marketingbereich eines Verlages zur Berufsausbildung gehöre. An dieser Würdigung sah sich der BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung gebunden (BFH-Urteil vom 26.08.2010 - III R 88/08).
45Auf Anregung der Beklagten (Bl. 100 der GA) und mit Einverständnis des Klägers (Bl. 104 der GA) ist den beiden Ausbildungsredakteuren des K., Herrn S. und Frau I., ein Fragenkatalog zur Beschäftigung und Tätigkeit des K. übersandt worden (Bl. 105 der GA), auf den diese mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 27.05.2025 geantwortet haben (Bl. 110 der GA). Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.
46Zu der Stellungnahme der beiden Ausbildungsredakteure trägt die Beklagte vor, dass auch danach bei dem Volontariat des K. der Ausbildungscharakter nicht im Vordergrund stehe. Die Ausbildungsinhalte des Volontariats des K. sowie die damit verfolgten Ziele sprächen dafür, dass es sich dabei um eine Einführung in die berufliche Tätigkeit handele, wie sie in vielen Arbeitsverhältnissen üblicherweise stattfinde. So hätte K. nach einer mehrwöchigen Einarbeitungszeit nahezu alle Aufgaben eines Redakteurs zunächst mit Unterstützung und dann eigenständig übernommen. Gegen einen vordergründigen Ausbildungscharakter spreche weiter, dass K. im Verhältnis zur Gesamtdauer des Volontariats in nur unwesentlichem Umfang an Fortbildungen teilgenommen habe.
47Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 64, 73 der GA).
48Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) entscheidet, hat keinen Erfolg.
51Der Aufhebungsbescheid vom 05.10.2023 über Kindergeld ab November 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er hat für den streitgegenständlichen Zeitraum November 2023 bis Februar 2024 keinen Anspruch auf Kindergeld.
521. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
532. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei dem Volontariat des K. handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung.
54a) In Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 22.09.2022 - III R 40/21, BFHE 278, 210, BStBl II 2023, 251, Rn. 11 f.; vom 23.03.2022 - III R 41/20, BFH/NV 2022, 1166, Rn. 13; vom 22.02.2017 - III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rn. 12 m. w. N.).
55aa) Ob es sich bei einer Tätigkeit als Volontär, als Trainee oder als bezahlter Praktikant um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Gleiches gilt für eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung. Dabei ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis trotz des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG als Einheit zu betrachten und daraufhin zu untersuchen, ob "insgesamt" der Ausbildungscharakter oder der Erwerbscharakter überwiegt (BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 41/20, BFH/NV 2022, 1166, Rn. 14).
56bb) Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, sind etwa das Vorhandensein eines Ausbildungsplans, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt (BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 41/20, BFH/NV 2022, 1166, Rn. 14; vom 16.09.2015 - III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, Rn. 12; vom 10.04.2019 - III R 37/18, BFH/NV 2019, 1103, Rn. 12).
57cc) Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen (BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 41/20, BFH/NV 2022, 1166, Rn. 15, m. w. N.).
58b) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze steht beim Volontariat des K. die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund und nicht die Erlangung einer beruflichen Qualifikation.
59aa) Das Volontariat enthält zwar Ausbildungsmaßnahmen, auf die der Kläger auch zutreffend hinweist. So sieht der Ausbildungsplan des K. vor, dass er neben seiner Haupttätigkeit in der Pressestelle auch weitere externe und interne Stationen durchläuft, um theoretische sowie praktische Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeit eines Redakteurs zu erwerben. Bei den externen Stationen handelte es sich nach dem für K. von der Universität N-Stadt erstellten Ausbildungsablaufplan zum Beispiel um ein insgesamt vier Wochen umfassendes Volontärseminar beim Journalistenzentrum in Herne und einer vierwöchigen Hospitation bei einer anderen Hochschule oder der regionalen Tageszeitung. Als interne Stationen waren nach dem Verlaufsplan u. a. eine Tätigkeit von sechs Wochen bei der universitätseigenen Unizeitung X. und von vier Wochen in der Online-Redaktion vorgesehen.
60K. unterstand während seiner Zeit auch der - insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig - fachkundigen Unterweisung von Frau I. und Herrn S. als für ihn zuständige Ausbildungsredakteure. Für die Qualität der fachkundigen Unterweisung sprechen auch die vom Kläger angeführten Auszeichnungen, welche die Universität N-Stadt für ihre Ausbildungsmaßnahmen erhalten hat.
61Für den Ausbildungscharakter spricht weiter, dass der Erwerb von für die Tätigkeit eines Redakteurs relevanten Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen des Volontariats allgemein anerkannt ist. Darauf weisen u. a. die vom Kläger zitierten Broschüren der Beklagten sowie die standardisierten Empfehlungen des Deutsche Journalisten-Verbandes für die Ausbildungsinhalte während des Volontariats hin.
62bb) Unerheblich für die Frage, ob es sich bei dem Volontariat des K. (überwiegend) um eine Berufsausbildung oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist hingegen, dass der von K. und der Universität N-Stadt geschlossene Vertrag, der das arbeitsrechtliche Verhältnis des K. regelt, als Ausbildungsvertrag für Volontäre bezeichnet ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26.08.2010 - III R 88/08, BFH/NV 2011, 26, Rn. 13).
63cc) Den Ausbildungsmaßnahmen stehen jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien von zumindest gleichwertigem Gewicht gegenüber, die für den Charakter eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Denn K. war während des Volontariats zu 90 % seiner Arbeitszeit in der Pressestelle für die Universität N-Stadt tätig und erhielt hierfür eine Vergütung, die bereits ihrer Höhe nach nicht mehr als für eine Ausbildung typisch angesehen werden kann.
64aaa) K. ist für die Dauer des Volontariats zu 90 % in der Pressestelle der Universität N-Stadt eingesetzt gewesen und verrichtete dort - wie die beiden Ausbildungsredakteure auch angaben - typische Arbeiten, die in der Pressestelle anfallen und von den dort im Übrigen beschäftigten Redakteuren üblicherweise ausgeführt werden. Der damit erbrachten Arbeitsleistung des K. kommt bereits aufgrund des hohen zeitlichen Anteils im Verhältnis zu den absolvierten Ausbildungsmaßnahmen ein besonderes Gewicht zu.
65bbb) Der Senat übersieht dabei nicht, dass seine Arbeitsleistung wegen der fachkundigen Unterweisung bei der Verrichtung dieser für einen Redakteur typischen Arbeiten auch Ausbildungszwecken dient. Er teilt aber nicht die Ansicht des Klägers, dass darin der Schwerpunkt der Tätigkeit des K. lag, sondern ist der Ansicht, dass dabei die damit erbrachte und vom K. vertraglich auch geschuldete Arbeitsleistung im Vordergrund stand. Denn K. wurde - wie die beiden Ausbildungsredakteure erklärten - bereits nach einer mehrwöchigen Einarbeitungszeit mit der zunächst angeführten und später dann selbständigen Ausführung der üblicherweise anfallenden Arbeiten betraut. Es wurden dann im Wesentlichen nur noch die Arbeitsergebnisse geprüft.
66ccc) Dafür, dass die von K. erbrachte Arbeitsleistung zumindest gleichwertig neben dem Ausbildungszweck einen zweiten Schwerpunkt seiner im Rahmen des Volontariats erbrachten Tätigkeit bildet, spricht aus Sicht des Senates auch die hierfür von der Universität N-Stadt gezahlte Arbeitsvergütung. Denn bei der Tarifvergütung von E 6 i. H. v. 2.725 € handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst - wenn auch qualifikationsabhängige - typische Vergütung für eine Vollzeitstelle, so dass im Fall des K. das Volontariat bereits eine seinen Lebensunterhalt sichernde Berufstätigkeit darstellt.
67ddd) Der Senat teilt vor diesem Hintergrund nicht die Auffassung des Klägers, dass es sich dabei um eine typische Ausbildungsvergütung handelt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass zwar Redakteure bei der Universität N-Stadt nach den Angaben der Ausbildungsredakteure nach der Entgeltgruppe E 12 tariflich vergütet werden. Der betragsmäßige Unterschied in den Eingangsstufen beträgt jedoch nach Maßgabe des für das Jahr 2023 geltenden Tarifrechts nur 30 %.
68Soweit der Kläger meint, es komme auf die Frage der Höhe der Vergütung nicht an, so ist dem entgegenzuhalten, dass gerade nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung und auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (Urteil vom 30.10.2008 - 4 K 4113/07 Kg) ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt für einen Ausbildungscharakter spricht. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Finanzgerichts Hannover (Urteil vom 21.04.1999 - II 684/97 Ki) und des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2021 - 7 K 2643/19), dass im Umkehrschluss eine einem normalen Arbeitsverhältnis entsprechende Vergütung ein Indiz für einen Vorrang der erbrachten Arbeitsleistung sein kann.
69dd) Da danach in der Gesamtschau bei dem Volontariat des K. der Ausbildungscharakter nicht überwiegt, kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Ausbildungscharakter bereits dann stets abzulehnen sei, wenn die Ausbildungsvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht, nicht an.
70c) Bei dem Volontariat handelt es sich auch um kein Ausbildungsdienstverhältnis.
71Insoweit fehlt es bereits daran, dass die von K. arbeitsvertraglich geschuldete Leistung in der Teilnahme an den Berufsausbildungsmaßnahmen liegt. Denn K. schuldet zunächst die Erbringung Arbeitsleistung im Umfang von 39 Stunden und 50 Minuten in der Woche, für die er vergütet wird. Es ist vielmehr in § 4 des Vertrags besonders geregelt, dass er auch für die Dauer von Bildungsmaßnahmen weiterbezahlt wird. Dieser Sonderregelung hätte es nicht bedurft, wenn die Teilnahme daran die von ihm geschuldete Arbeitsleistung wäre.
723. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.