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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Steuerberaterprüfung 2023 der Klägerin zu Recht aufgrund des Ergebnisses ihrer schriftlichen Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt hat.
2Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Abitur im Juli 2016 in der Zeit von August 2016 bis Januar 2019 zunächst erfolgreich eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten und belegte parallel dazu den Studiengang „BWL & Steuern“ an der University of Applied Science Europe in J-Stadt, den sie im Sommer 2020 mit einem Bachelor of Science ebenfalls erfolgreich abschloss. Ab Januar 2019 arbeitete die Klägerin bei der Steuerberatung A als Steuerfachangestellte. Im September 2020 belegte die Klägerin parallel zu ihrer beruflichen Tätigkeit den Studiengang „Master in Taxation“ an der Tax Master GmbH in L-Stadt.
3Die Klägerin stellte am 31.01.2023 erstmalig bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe (Gemeinsame Prüfungsstelle; gleichzeitig Prozessbevollmächtigte des Beklagten) einen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung des Jahres 2023. Nach ihrer Zulassung schrieb die Klägerin vom 10. bis zum 12.10.2023 drei Aufsichtsarbeiten.
4Der an die Prüflinge ausgeteilte Aufgabentext zu der Aufsichtsarbeit Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete enthielt im Sachverhalt zu Teil I der Arbeit zwei falsche Datumsangaben. Zum einen war in dem dargestellten Sachverhalt durchgehend von einem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 17.05.2023 die Rede, während im Text der Aufgabe 3 zum Teil I die Prüflinge aufgefordert waren, die Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 18.05.2023 zu prüfen. Richtigerweise hätte als Datum auch hier der 17.05.2023 genannt werden müssen. Zum anderen war in dem Aufgabentext ein Schreiben vom 31.07.2023 abgedruckt. Darin heißt es u.a., dass „am 10.08.2023 […] meine Ehefrau den am Grundstück bestehenden Eigentumsanteil der Schwester […] übernommen [hat].“ Richtigerweise hätte anstelle des 10.08.2023 das Datum des 10.08.2022 genannt werden müssen. Die Prüflinge sind ca. 90 Minuten nach dem Beginn der Bearbeitungszeit über die beiden Fehler informiert worden. Zudem wurde den Prüflingen als Ausgleich eine Schreibzeitverlängerung von fünf Minuten gewährt.
5Die Aufsichtsarbeiten wurden von den Prüfern des Prüfungsausschusses 7 der Gemeinsamen Prüfungsstelle unter dem Vorsitzenden V wie folgt bewertet:
|
Aufsichtsarbeit |
Prüfer |
Punkte |
Gesamt-ergebnis |
|
Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete (V-Klausur) |
N |
30,5 |
5.0 |
|
X |
33,5 |
||
|
V |
33,5 |
||
|
Ertragsteuern (E-Klausur) |
O |
47 |
4.5 |
|
E |
44 |
||
|
V |
47 |
||
|
Buchführung und Bilanzwesen (B-Klausur) |
F |
36,5 |
5.0 |
|
J |
34,5 |
||
|
V |
36,5 |
Die Gemeinsame Prüfungsstelle teilte der Klägerin mit Bescheid vom 24.01.2024 mit, dass sie die Steuerberaterprüfung 2023 nicht bestanden habe. Die sich aus den drei Aufsichtsarbeiten ergebende Gesamtnote von 4,83 liege über dem zum Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung erforderlichen Wert von 4,5. Der Beklagte schloss die Klägerin daher unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 der Steuerberater-Durchführungsverordnung (DVStB) von der weiteren Prüfung aus.
8Die Klägerin hat am 23.02.2024 Klage erhoben und parallel dazu bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle die Durchführung eines verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB beantragt, das daraufhin eingeleitet wurde. Die Klägerin hat ihren Antrag im Überdenkungsverfahren mit Schreiben vom 08.04.2024 (s. Verwaltungsakte) begründet. Zu den erhobenen Einwendungen haben die Prüfer des Prüfungsausschusses 7 jeweils Stellung genommen (s. Verwaltungsakte Bl. 153 ff.). Alle Prüfer sind jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass sie an ihrer bisherigen Bewertung festhalten und es bei den bisher festgesetzten Noten verbleibt. Die gemeinsame Prüfstelle hat der Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2024 mitgeteilt, dass das Überdenkungsverfahren erfolglos geblieben sei und nicht zu einer Notenänderung geführt habe (s. Verwaltungsakte Bl. 175 ff.).
9Zur Klagebegründung trägt die Klägerin Bewertungsfehler und Verfahrensmängel vor.
10Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Bewertungsfehler orientiert sich die Klägerin - wie die Prüfer bei ihrer Bewertung (mit Ausnahme des Prüfers F) sowie bei ihren Stellungnahmen im Überdenkungs- und Klageverfahren - an den Korrekturbögen der Gemeinsamen Prüfungsstelle und die darin für einzelne Lösungsschritte angegebenen Wertungspunkte. Die Bewertung ihrer Klausurleistungen sei in den von ihr beanstandeten Punkten in prüfungsspezifischer sowie in fachlicher Hinsicht fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrags der Klägerin zu den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten wird auf die Klagebegründung vom 30.08.2024 (Gerichtsakte Bl. 25 ff.) sowie auf die Begründungen im Überdenkungsverfahren vom 08.04.2024 (Verwaltungsakte Bl. 10 ff.) verwiesen.
11In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Klägerin zum einen den Prüfungsablauf bei den Aufsichtsarbeiten. Dieser sei in mehrfacher Hinsicht fehlerbehaftet, da bei der V-Klausur die Aufgabenstellung nach Beginn der Bearbeitungszeit ohne ausreichende Kompensation geändert worden sei, ihr weniger Schreibzeit zur Verfügung gestanden habe als anderen Prüfungsteilnehmern und ein Teil der von ihr erstellten Lösung nach der Abgabe beim Beklagten verloren gegangen sei.
12Unter prüfungsspezifischen Gesichtspunkten bestünden ferner aufgrund der von den Prüfern gewählten Darstellung zur Dokumentation ihrer Bewertung Zweifel an deren Zulässigkeit. Es sei mit den Grundsätzen zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum nicht vereinbar, dass den Prüfern die Bewertung der Bearbeitung durch die Prüfungsbehörde im Vorfeld abgenommen werde, indem ihnen lediglich das Ausfüllen der vorgefertigten Tabelle verblieben sei. Danach könne die auf diesen Voten beruhende Leistungsbewertung keinen Bestand haben.
13Die Voten, bei denen es sich nicht einmal um Wortgutachten handele, seien zudem durchgehend nicht hinreichend begründet worden. Die Korrektoren hätten bloß die abschließende Gesamtbewertung bekanntgegeben bzw. die ermittelte Gesamtnote mitgeteilt. Die einzige Angabe auf dem Korrekturbogen bilde die Benennung der erzielten Bewertungseinheiten sowie der sich daraus ergebenden Note. Es fehle durchweg an einer Begründung, die erkennen lasse, dass die Votanten die tatsächlich dargebotene Leistung vollständig zur Kenntnis genommen hätten und des Weiteren auch in Gänze zum Gegenstand ihrer jeweiligen Leistungsbeurteilung gemacht hätten.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2024 zu verpflichten, sie zu einem erneuten erstmaligen Prüfungsversuch der Steuerberaterprüfung zuzulassen,
16hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2024 zu verpflichten, ihre Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und anschließend neu zu bescheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er trägt sowohl zu den von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsfehlern als auch zu den erhobenen Verfahrensrügen vor.
20Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Bewertungen in prüfungsspezifischer wie fachlicher Hinsicht führten zu keinem abweichenden Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrags des Beklagten zu den einzelnen von der Klägerin beanstandeten Bewertungen der Aufsichtsarbeiten unter Bezugnahme auf die einzelnen Bewertungspunkte wird auf die Klageerwiderung vom 23.10.2024 (Gerichtsakte Bl. 63 ff.) sowie auf die Begründung im Überdenkungsverfahren vom 26.06.2024 einschließlich der Stellungnahmen der einzelnen Prüfer (Verwaltungsakte Bl. 153 ff.) verwiesen.
21Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf träfen nicht zu. Der von der Klägerin behauptete zeitliche Umfang der Unterbrechung während des ersten Prüfungstages durch die Aufsichtspersonen für den Hinweis auf zwei im Sachverhalt entdeckte Fehler sei unzutreffend und fernliegend. Das für alle Prüfungsteilnehmer geltende Ende der Schreibzeit sei von den Aufsichtspersonen überwacht worden. Eine Ungleichbehandlung habe daher nicht stattgefunden. Soweit die Klägerin meine, ein Teil ihrer Lösung für die E-Klausur sei nach der Abgabe verloren gegangen, werde dem widersprochen.
22Die Verwendung des Bewertungsbogens sei nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit eines solchen Bewertungsschemas entspreche ständiger BFH-Rechtsprechung (Hinweise u.a. auf BFH-Beschluss vom 16.07.2013 - VII B 194/12). Zudem hätten die Korrektoren klargestellt, dass sie den Korrekturbogen und die Lösungsempfehlungen lediglich als Orientierungshilfe verstanden hätten.
23Das Prüfungsergebnis sei auch hinreichend begründet worden. Es bestehe kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Prüfungsbewerbers, dass die Korrektoren ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend darlegten. Die Korrektoren müssten die einzelnen Gründe für die Punktevergabe auch nicht durch Randbemerkungen oder Hinweise in der Klausur erschöpfend oder nachvollziehbar dokumentieren (Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 08.07.2014 - VII B 158/13).
24In der Sache hat am 18.09.2026 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakte wird vollumfänglich Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2023 vom 24.01.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
28Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf einen erneuten erstmaligen Prüfungsversuch noch einen Anspruch auf eine Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten. Der Beklagte hat die Steuerberaterprüfung 2023 der Klägerin zu Recht aufgrund des Ergebnisses ihrer schriftlichen Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt.
291. Der gerichtliche Entscheidungsmaßstab für prüfungsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich aus der insoweit grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie der hierauf aufbauenden Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte (FG).
30a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen zu berücksichtigen, dass prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen bleiben.
31Der sich hieraus ergebende Bewertungsspielraum ist überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
32Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden.
33Eine gerichtliche Kontrolle kommt nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann. Ist die Ursächlichkeit des Fehlers nicht auszuschließen, kann das Gericht die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur aufheben. Das hat dann zur Folge, dass die zuständigen Prüfer eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen müssen. Je nach der Art des Fehlers sind auch Fälle denkbar, in denen dem Prüfling eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist (BVerfG-Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34).
34b) Hieraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des BFH, dass bei der Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden ist.
35Dabei sind unter Fachfragen alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht - aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings - darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z. B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der „Darstellung“ des Prüflings (BFH-Urteil vom 05.10.1999 - VII R 152/97, BFHE 191, 140; BFH-Beschlüsse vom 20.11.2003 - VII B 214/03, BFH/NV 2004, 378 und vom 28.08.2012 - VII B 15/12, BFH/NV 2013, 265; siehe auch Appich, in Kuhls u. a., Kommentar zum Steuerberatungsrecht, 4. Auflage 2020, § 35 Rn. 45 f.; Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 8. Auflage 2015, § 35 Rn. 14 f.).
36c) Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen Finanzgerichtsverfahren voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen, alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. In umstrittenen fachwissenschaftlichen Fragen steht dem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer ein Antwortspielraum des Kandidaten gegenüber. Somit darf eine wissenschaftlich vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden. Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt es jedoch beim nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Zu diesen Wertungen gehören namentlich die Entscheidungen darüber, welche Kenntnisse verlangt werden und wie ein Fehler zu bewerten ist, die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung, ob und in welchem Maß der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugend dargelegt hat, die Systematik, Folgerichtigkeit und Prägnanz des Lösungsweges, die Bewertung der Art der Darstellung, die Bildung des Vergleichsrahmens der Prüfer und insbesondere Benotungsfragen.
37Ausgehend von diesen Grundsätzen müssen die Kläger in einem prüfungsrechtlichen Finanzgerichtsverfahren zunächst darlegen, was bei der Lösung einer Prüfungsaufgabe fachlich falsch oder richtig war, ob und inwieweit sie die von ihnen geforderten Antworten gegeben haben und wie gegebenenfalls ihre schriftlichen Darlegungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu verstehen sind. Weiter muss aufgezeigt werden, welche Vorzüge und Mängel ihre Leistungen sonst im Einzelnen aufweisen. Ein Bewertungsfehler oder ein Überschreiten des Bewertungsspielraums kann regelmäßig nicht durch eine in die Einzelpunkte aufgegliederte Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Punktetabelle einerseits und der Klausurbearbeitung andererseits nachgewiesen werden. Denn ungeachtet der ohnehin fehlenden Rechtsverbindlichkeit von Musterlösung und Punktetabelle soll dieses Verfahren lediglich dazu dienen, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern. Folglich kann die Vergabe eines Punktes regelmäßig nicht schon dann beansprucht werden, wenn ein Prüfling sich irgendwie zu dem Lösungsweg geäußert hat, der in der Musterlösung oder der Punktetabelle angesprochen ist. Vielmehr dürfen die Prüfer der Klarheit und Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen bei der Zumessung der in der Musterlösung oder Punktetabelle nur in Form von Höchstwerten ausgewiesenen Wertungspunkte wesentliches Gewicht beimessen. Dabei liegt gerade die diesbezügliche Beurteilung der Prüferleistung im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und unterliegt daher nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2006 - 2 K 193/04, rkr., juris unter Verweis auf BFH-Urteil vom 08.02.2000 - VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).
382. Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die Bewertungen und damit die Noten für die Aufsichtsarbeiten nicht aufgrund von Bewertungsfehlern zu beanstanden (dazu unter a). Außerdem sind keine Verfahrensfehler festzustellen (dazu unter b).
a) Es liegen keine Bewertungsfehler vor, die sich für die Klägerin nachteilig auf die Notengebung ausgewirkt haben können.
40aa) Hinsichtlich der von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachten Bewertungsfehler ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht substantiiert einwendet, dass die Prüfer zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als falsch bewertet haben. Vielmehr betreffen die Einwendungen der Klägerin der Sache nach allein der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassene prüfungsspezifische Wertungen (Beurteilungsspielräume). Die Klägerin macht insoweit überwiegend geltend, dass aufgrund eines Vergleichs der von ihr gefertigten Ausführungen in den Klausuren mit den Lösungshinweisen und dem Korrekturbogen zusätzliche Wertungspunkte hätten vergeben werden müssen.
41Diese Einwendungen der Klägerin können nicht zu einer gerichtlichen Korrektur der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten führen.
42Nach der Rechtsprechung des BFH ist für jede Aufsichtsarbeit eine Note aufgrund der Gesamtwürdigung der einzelnen Teile der in der jeweiligen Arbeit gezeigten Prüfungsleistung zu bilden. Die den Prüfern zur Verfügung stehenden Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen sind nicht rechtsverbindlich, sondern dienen in erster Linie dazu, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern. Die Ermittlung der Gesamtnote geschieht in der Regel in einem zweiten Schritt, in dem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (BFH-Beschluss vom 19.04.2005 - VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388).
43Dass die im Streitfall tätigen Prüfer gegen diese Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, lässt sich dem - dem Gericht vorliegenden - Akteninhalt nicht entnehmen. Vielmehr spricht die Art und Weise, wie sich die Prüfer mit dem Inhalt der Aufsichtsarbeiten der Klägerin im Prüfungsverfahren sowie den Einwendungen der Klägerin im Überdenkungsverfahren auseinandergesetzt haben, gegen die Annahme, dass fehlerhaft verfahren wurde.
44Dass die den Prüfern zur Verfügung stehenden Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen nicht rechtsverbindlich sind, sondern lediglich die Prüfertätigkeit erleichtern sollen, bedeutet zugleich, dass sich ein Prüfling nicht auf die Lösungshinweise oder den Korrekturbogen berufen und allein auf dieser Grundlage eine zusätzliche Punktevergabe oder eine Korrektur der Begutachtung verlangen kann. Die Entscheidung darüber, welche Qualität die Prüfer einer Antwort des Prüflings beimessen und welche Punktzahl die Prüfer für eine Antwort - im ohnehin nicht rechtsverbindlichen Punktesystem des Lösungshinweises bzw. Korrekturbogens - konkret vergeben, unterfällt ihrem originären prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.
45Auch der Einwand der Klägerin (Gerichtsakte Bl. 34, dort unter bb), dass die Verwendung von Musterlösungen und tabellarisch gegliederten Korrekturbögen (mit der Vergabe von Punkten für bestimmte Themenbereiche und Antworten) den Beurteilungsspielraum der Prüfer in unzulässiger Weise einschränken würden, verfängt nicht. Es bleibt letztlich den Korrektoren überlassen, inwieweit sie die (nicht verbindliche) Musterlösung und den Korrekturbogen überhaupt anwenden. Wenn sich ein Korrektor aber dazu entschließt, die Musterlösung und den Korrekturbogen teilweise oder gar vollumfänglich anzuwenden, macht er sich diese Hilfsmittel lediglich zu eigen und damit zum Gegenstand seines (eigenen) Prüfungsmaßstabs. Daran ist nichts zu beanstanden. Diese Art und Weise des Umgangs mit der Musterlösung und den Korrekturbögen hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren (Verwaltungsakte Bl. 153) auch noch einmal klargestellt.
46Gegen den Einsatz von Musterlösungen und Korrekturbögen für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken. Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass die Bewertung anhand der Musterlösung als Beurteilungsmaßstab zulässig ist (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 130; vom 11.07.2023 - VII R 10/20, BStBl II 2024, 138, Rn. 51, m. w. N.).
47Die Klägerin setzt mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ihre eigene (subjektive) Auffassung von der Qualität und Bewertung ihrer Antworten an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer. Sie hat aber gerade keinen Anspruch darauf, dass die von den Prüfern vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen durch die von ihr vorgetragenen prüfungsspezifischen Wertungen ersetzt werden.
48Schließlich weist der erkennende Senat - ergänzend - darauf hin, dass die Klausurbearbeitung der Klägerin aus seiner Sicht an einer Vielzahl von Mängeln leidet (sehr knappe und oberflächliche Bearbeitung; keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Problemen der Klausuren, größtenteils stichpunktartige Ausführungen), die sich im Lösungshinweis bzw. Korrekturbogen schon gar nicht (negativ) widerspiegeln. Denn die Lösungshinweise sehen insoweit keine Vergabe von Negativpunkten für entsprechende Defizite vor. Gerade dieser Aspekt belegt den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer und zeigt, dass die Art und Weise der Klagebegründung schon dem Grunde nach nicht zu einer besseren Bewertung der Klausur führen kann.
bb) Die Bewertung der V-Klausur ist nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat kann nicht feststellen, dass von den Prüfern als falsch bewertete Lösungen tatsächlich richtig oder jedenfalls vertretbar sind. Die Prüfer haben den ihnen zuzubilligenden Bewertungsspielraum nicht überschritten.
aaa) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 5 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
51Die Klägerin hat - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - bei ihrer Bearbeitung die Anwendung des § 108 Abs. 3 BGB nicht erkannt. Die maßgebliche Bekanntgabe erfolgte danach am Montag, den 22.05.2023, und nicht, wie die Klägerin in ihrer Arbeit schrieb, bereits am 20.05.2023 (ein Samstag). Diese rechtliche Beurteilung haben die Prüfer ihrer Beurteilung auch zugrunde gelegt. Soweit seitens der Klägerin vorgetragen wird, der Erstvotant habe in seiner Stellungnahme vom 03.05.2024 dargelegt, dass die Ausführungen der Klägerin den Anforderungen für die Vergabe des Wertungspunkts entsprächen, gibt die Klägerin die Stellungnahme des Prüfers nicht zutreffend wieder. Dieser gibt vielmehr einleitend an, dass der Wertungspunkt u.a. für die Verschiebung des Bekanntgabezeitpunkts nach § 108 Abs. 3 AO hätte vergeben werden können. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eines Folgefehlers gehen hier ins Leere.
bbb) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des ganzen oder hälftigen Wertungspunktes 8 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
53Die Prüfer haben zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Einspruchsfrist fehlerhaft ermittelt hat. Sie haben zudem die unterbliebene Nennung einschlägiger Norm beanstandet. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Würdigung wird insoweit - zumindest im Ergebnis - von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie jedoch meint, bei den von den Prüfern beanstandeten Unzulänglichkeiten in der Bearbeitung handele es sich um nicht zu beachtende Folgefehler, greift diese Einwendung nicht durch. Die Prüfer haben die Prüfungsleistung - einschließlich ihrer Mängel - insoweit erkannt, gewürdigt und beurteilt. Ihre Einschätzung liegt innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Die Angabe der Norm des § 357 Abs. 2 AO ist zudem - wie der Prüfer X in seiner Stellungnahme vom 03.05.2024 ausgeführt hat - bereits bei der Vergabe des Wertungspunktes 2 positiv berücksichtigt worden.
ccc) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 13 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
55Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags auf die Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ankommt. Davon gehen auch die Prüfer aus. Diese weisen jedoch - fachlich ebenfalls zutreffend - auf die für den Verspätungszuschlag maßgebende Frage hin, ob und woraus sich eine fristgebundene Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt. Diese Frage ist von der Klägerin im Rahmen ihrer Bearbeitung - fachlich unrichtig - mit Hinweis auf § 149 Satz 2 AO beantwortet worden. Die sich an eine fachliche zutreffende Beurteilung - und insoweit auch nicht von der Klägerin beanstandete - rechtliche Würdigung anschließende Einschätzung der Bearbeitungsleistung der Klägerin liegt hingegen wiederum im Beurteilungsspielraum der Prüfer.
56Aus der Nichtvergabe des Wertungspunktes lässt sich auch nicht - wie die Klägerin meint - entnehmen, dass die inhaltlich zutreffende Angabe der Rechtsnorm des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO von den Prüfern überhaupt nicht gewürdigt worden sei. Denn - wie bereits oben unter aa) ausgeführt - dienen die den Prüfern zur Verfügung stehenden Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen in erster Linie dazu, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern. Die Entscheidung aber, ob die getroffenen Ausführungen insgesamt die Vergabe eines Wertungspunktes rechtfertigen, obliegt den Prüfern. Diese haben jedoch im Rahmen der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums die Angabe des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO unter Berücksichtigung der dazu getroffenen Darstellung der Klägerin für nicht ausreichend erachtet. Dieses hat das Gericht und auch die Klägerin zu akzeptieren.
ddd) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 42 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
58Zunächst haben die Prüfer die in der Bearbeitung getroffenen Ausführungen der Klägerin (Seite 10 f. der Bearbeitung) - zutreffend - als teilweise inhaltlich richtig beurteilt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Prüfer haben diese Leistung auch anerkannt und gewürdigt. Mit ihrem Einwand - unter Bezugnahme auf die Punktevergabe -, dass eine bessere Beurteilung als von den Prüfern vorgenommen angezeigt gewesen sei, setzt sich die Klägerin - in unzulässiger Weise - an die Stelle der Prüfer und verkennt dabei den Beurteilungsspielraum, welcher den Prüfern zusteht und von diesen insoweit eingehalten wurde. Es besteht auch - anders als die Klägerin wohl meint - kein Anspruch darauf, jede einzelne Erwägung der Prüfer bei der Bildung seines abschließenden Gesamturteils ausführlich erläutert zu bekommen. Hinzu kommt, dass die Angaben in der Lösungsskizze sehr wohl einen Rückschluss darauf zulassen, welche Unzulänglichkeiten der klägerischen Bearbeitung bei der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, sie habe ausgeführt, dass sich der Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes richte, trifft dies im Übrigen bereits der Sache nach nicht zu.
eee) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 76 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
60Die Klägerin hat zwar - wie sie auch vorträgt - zutreffende Ausführungen (Seite 16 der Bearbeitung) zur Steuerpflicht des Alleinerben Fabio getroffen. Dies wurden von den Prüfern auch erkannt und gewürdigt, wie u.a. aus der Eintragung eines Wertungspunktes erkennbar ist. Soweit die Klägerin allerdings (erneut) moniert, dass ihre Leistung positiver hättet bewertet werden müssen, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg, da diese Einschätzung der gezeigten Leistung wiederum den Prüfern obliegt. Die abweichende Einschätzung der eigenen Leistung durch die Klägerin begründet keinen Bewertungsfehler.
61Es liegt auch kein Begründungsmangel vor, da die Prüfer sogar die sie für diesen Teil der Prüfung leitenden Gedanken bei der Beurteilung angegeben haben. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin einwendet, der Erstgutachter habe die aus seiner Einschätzung zu benennenden Vorschriften nicht mitgeteilt. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil der Erstgutachter - entgegen der Eingabe der Klägerin - die Vorschriften im Überdenkungsverfahren explizit benannt und damit seine Beanstandungen präzisiert hat.
fff) Soweit die Klägerin die nur anteilige Vergabe der Wertungspunkte 85-87 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
63Die Prüfer haben die Ausführungen der Klägerin (Seite 19 der Arbeit) zur Kenntnis genommen. Dabei haben sie insbesondere die Angabe eines durchzuführenden Feststellungsverfahrens als auch die Angabe der Norm des § 13b Abs. 10 ErbStG - anders als die Klägerin meint - als zutreffend erkannt und gewürdigt. Der Vortrag der Klägerin, der Erstgutachter habe zu Unrecht kritisiert, die normative Anknüpfung an § 13b Abs. 10 EStG - gemeint sein dürfte §13b Abs. 10 ErbStG - fehle, gibt die Stellungnahme des Erstgutachters nicht zutreffend wieder. Er gibt vielmehr an, dass die Klägerin „zusammenhangslos und ohne Normbezug unter Verweis auf § 13b Abs. 10 ErbStG den gemeinen Wert der Finanzmittel und Schulden benannt habe und dies wohlwollend bepunktet worden sei“. Soweit die Klägerin meint, ihre Ausführungen seien „umfassend“, deckt sich ihre Einschätzung zwar nicht mit der Einschätzung der Prüfer, welche weitere Angaben für möglich und erforderlich gehalten haben. Dies begründet jedoch keinen Bewertungsfehler, da die Einschätzung der erbrachten Leistung den Prüfern - und nicht der Klägerin oder dem erkennenden Senat - obliegt. Und gerade hinsichtlich der Qualität der Darstellung steht den Prüfern ein weiter Bewertungsspielraum zu (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 127, m. w. N.).
cc) Die Bewertung der E-Klausur ist nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat kann nicht feststellen, dass von den Prüfern als falsch bewertete Lösungen tatsächlich richtig oder jedenfalls vertretbar sind. Die Prüfer haben den ihnen zuzubilligenden Bewertungsspielraum nicht überschritten.
aaa) Soweit die Klägerin die anteilige Vergabe der Wertungspunkte 4-8 - gemeint sind jedoch die Wertungspunkte 9-12, wie sich aus der klägerischen Begründung und der entsprechenden Stellungnahme der Prüfer bzw. des Beklagten ergibt - beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
66Die Prüfer haben die Ausführungen der Klägerin (Seite 3 der Arbeit) dahingehend gewürdigt, dass sie hierfür 3,5 (Erstprüfer) bzw. 2,5 (Zweitprüfer) von 4 vorgesehenen Punkten vergeben haben. Die Klägerin bemängelt (wiederum) nicht, dass die Prüfer eine zutreffende Angabe zu Unrecht als fachlich unzutreffend beurteilt hätten. Vielmehr ist sie der Auffassung, dass die Beanstandungen der Prüfer den teilweisen „Punktabzug“ nicht rechtfertigen würden. Diese Beurteilung, die in den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren auch noch einmal näher begründet worden ist, fällt jedoch in den geschützten Beurteilungsspielraum der Prüfer. Soweit die Klägerin angibt, in den Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren werde lediglich kritisiert, dass ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG nicht gebildet worden sei und pauschal behauptet, sie habe zwar die zutreffenden Normen angewendet, allerdings nicht erläutert weshalb, ist dies im Übrigen mit den erfolgten Stellungnahmen der Prüfer - worauf auch der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 26.09.2024 bereits hingewiesen hat - auch nicht in Einklang zu bringen.
bbb) Soweit die Klägerin die anteilige Vergabe der Wertungspunkte 13-15 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
68Die von der Klägerin bemängelte Begründung des Zweitprüfers E im Überdenkungsverfahren, dass die Ausführungen der Klägerin zu diesem Prüfungsteil zu knapp ausgefallen seien, begründet schon für sich gesehen keinen Bewertungsfehler. Unbesehen dessen gibt die Klägerin die Stellungnahme des Prüfers im Überdenkungsverfahren inhaltlich unzutreffend wieder. Der Prüfer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Lösung der Klägerin unvollständig gewesen sei. Dieser Beurteilung liegt kein inhaltlicher Fehler des Prüfers zugrunde, sondern sie stellt eine Würdigung der dargestellten Prüfungsleistung dar. Wenn die Klägerin anführt, sie habe unter Zeitdruck gestanden, so ist zu bedenken, dass die Erbringung von Leistungen innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit einen typischen und zulässigen Bestandteil einer Prüfungsarbeit darstellt.
ccc) Soweit die Klägerin die nur anteilige Vergabe des Wertungspunktes 98 durch den Zweitprüfer beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
70Dabei ist zunächst anzumerken, dass allein die Abweichung der Leistungsbeurteilung eines Erstprüfers von der Leistungsbeurteilung eines Zweitprüfers keinen Bewertungsfehler begründet. Beiden steht ein eigener und unabhängig voneinander auszuübender Beurteilungsspielraum zu. Der Zweitprüfer hat seine Bewertung auch damit begründet, dass die Klägerin in ihren Ausführungen (Seite 24 der Arbeit) zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass neben der Spende an den V-Verein auch der Mitgliedsbeitrag beim H-Verein abziehbar sei. Der Umstand, dass dieser Abzug in dem Korrekturbogen zum Wertungspunkt 98 eingetragen wurde, obwohl die Nichtabzugsfähigkeit der Spende in der Reihe zu Wertungspunkt 97 eingetragen ist, begründet ebenfalls keinen Bewertungsfehler. Denn der Korrekturbogen ist nur eine Hilfestellung und maßgebend ist die - hier nicht zu beanstandende - Auffassung des Prüfers, dass dieser - zutreffend erkannte - inhaltliche Fehler der Klägerin zur Abzugsfähigkeit des Mitgliedsbeitrags bei der Bewertung berücksichtigt wird.
ddd) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 100 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
72Die Klägerin hat zwar Ausführungen zum steuerlichen Einlagekonto getroffen (Seite 26 der Arbeit). Diese sind jedoch inhaltlich fehlerhaft. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Sie meint vielmehr, dass ihre - zum Teil zutreffenden - Ausführungen die Vergabe eines Wertungspunktes gerechtfertigt hätten. Diese Einschätzung fällt jedoch in den Beurteilungsspielraum der Prüfer und kann nicht von der Einschätzung des erkennenden Senates oder der Klägerin ersetzt werden. Nichts anderes folgt daraus, dass sich auf Seite 26 der Arbeit keine Randbemerkungen finden. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Prüfer jeden einzelnen Gedanken im Rahmen der Bewertung der Leistung der Klägerin dokumentiert und der Klägerin mitteilt. Hinzu kommt, dass dieser Hinweis im Überdenkungsverfahren erteilt worden ist.
73(Unzulässig Veränderung des Bewertungsmaßstabs)
74eee) Der erhobene - und in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführte - Einwand der Klägerin, der Erstprüfer (O) habe den Bewertungsmaßstab im Rahmen des Überdenkungsverfahrens verändert, greift nicht durch.
75Zwar hat der Prüfer in seiner Stellungnahme gemeint, dass „die Klausur in einigen Punkten von mir [dem Prüfer] im Rahmen der Erstkorrektur zu positiv bewertet worden ist“. Er hat daraus jedoch keine Folgen für die Bewertung der Aufsichtsarbeit gezogen. Er hat insbesondere keine Neubewertung der Arbeit unter Anwendung eines abweichenden Bewertungsmaßstabs vorgenommen, indem er zum Beispiel bisher nicht vergebene Wertungspunkte mit - nach strengerem Bewertungsmaßstab - nicht (mehr) zu vergebenden Wertungspunkten verrechnete. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass diese Aussage auf den ersten Blick zu Irritationen führen kann. Im Gesamtkontext ist jedoch klar erkennbar ist, dass es zu keiner Veränderung des Bewertungsmaßstabs gekommen ist.
76Der Umstand, dass der Prüfer nach nochmaliger Überprüfung der Bearbeitung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Wertungspunkt 83 zu Unrecht nicht vergeben wurde, spricht ebenfalls nicht für eine solche, unzulässige Veränderung. Denn - wie der Prüfer auch ausführt - „selbst wenn dieser zusätzlich zu vergeben wäre, würde das Ergebnis mit [dann] 48 Wertungspunkten weiterhin zu einer Gesamtbewertung von ausreichend minus führen.“ Er hat damit nach dem Verständnis des Senats gerade festgehalten und klargestellt, dass bei Anwendung des bisherigen Bewertungsmaßstabs, der zu einer Bewertung mit 47 Wertungspunkten geführt hat, und bei der Vergabe eines weiteren Wertungspunktes es wegen der Nichterreichung der Schwelle zu einem Notensprung, die bei 50 Punkten liegt, bei der bisherigen Gesamtbewertung verbleibe (siehe hierzu auch unter ff).
dd) Die Bewertung der Klausur Buchführung und Bilanzen ist nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat kann nicht feststellen, dass von den Prüfern als falsch bewertete Lösungen tatsächlich richtig oder jedenfalls vertretbar sind. Die Prüfer haben den ihnen zuzubilligenden Bewertungsspielraum nicht überschritten.
78aaa) Die Einwendungen gegen die Bewertung des Erstprüfers greifen nicht durch.
79(1) Soweit die Klägerin meint, der Prüfer habe zu Unrecht Flüchtigkeitsfehler negativ berücksichtigt, ist daran zu erinnern, dass zu den vom Beurteilungsspielraum erfassten Wertungen die Entscheidungen darüber gehören, welche Kenntnisse verlangt werden und wie ein Fehler zu bewerten ist, sowie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung, ob und in welchem Maß der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugend dargelegt hat, die Bewertung der Art der Darstellung, die Bildung des Vergleichsrahmens der Prüfer und insbesondere Benotungsfragen. Danach kann ein Prüfer grundsätzlich auch - insbesondere, wenn sie mehrfach auftreten - Flüchtigkeitsfehler nachteilig berücksichtigen. Ein vergleichbarer Sachverhalt wie in dem von der Klägerin angeführten Urteilsfall des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.03.2009 - 10 A 11116/08), in dem es bei einer offenbar als gravierende Fehlleistung gewerteten Schlussbemerkung um einen sprachlichen Missgriff unter der im Allgemeinen gegen Ende der Bearbeitungszeit auftretenden Anspannung handelte, ist im Streitfall weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt worden. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme auch noch einmal klargestellt, dass es sich bei den von ihm als Flüchtigkeitsfehler bezeichneten Fehlern der Klägerin um falsche Berechnungen, unvollständige Buchungssätze und fehlende Angaben von Normen sowie von Rechtsfolgen gehandelt habe. Das sind auch aus Sicht des Senates Fehler, die bei einer Aufsichtsklausur zum Thema Bilanz und Buchführung im Rahmen der Steuerberaterprüfung insgesamt unter Ausübung des Beurteilungsspielraums negativ bewertet werden dürfen.
80(2) Soweit die Klägerin rügt, dass der Erstprüfer nicht den Korrekturbogen mit vergebenen Wertungspunkten ausgefüllt habe, stellt dies keinen Bewertungsfehler dar. Denn eine Pflicht hierzu besteht nicht. Vielmehr liegt das Vorgehen grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Prüfers. Wenn die Klägerin meint, es sei nicht zu erkennen, wie einzelne Teile bewertet worden seien, übersieht sie die durchgehende Bepunktung samt Randbemerkungen, die der Erstprüfer in seinem Votum aufgreift. Zudem hat sich der Prüfer bei der inhaltlichen Bewertung erkennbar - wie er auch in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren klargestellt hat - an der Musterlösung orientiert. Von einem willkürlichen und damit einen verfahrensfehlerhaften bzw. den Beurteilungsspielraum überschreitenden Vorgehen kann daher nicht die Rede sein.
81(3) Soweit die Klägerin einwendet, der Erstprüfer habe seinen Bewertungsspielraum übersehen, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Erstprüfer bereits durch die Bepunktung und die Randbemerkungen auf den einzelnen Seiten zum Ausdruck gebracht, dass er sich seines Beurteilungsspielraums bewusst ist. Es besteht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auch kein Abwägungsgebot dergestalt, dass einzelne Schritte dokumentiert und einer besonderen Begründungspflicht unterliegen. Dass der Erstprüfer sich bei seiner Gesamtbeurteilung an der Gewichtung im Korrekturbogen orientiert, ist - wie der Senat bereits oben mehrfach hervorgehoben hat - eine ebenfalls nicht zu beanstandende Ausübung seines Beurteilungsspielraums.
82(4) Die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung einzelner Klausurteile durch den Erstprüfer greifen ebenfalls nicht durch.
83Soweit die Klägerin hinsichtlich aller Klausurteile bemängelt, die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar, steht dem entgegen, dass zum einen die abschließende Gesamtbewertung maßgebend ist und zum anderen Erläuterungen durch die Randbemerkungen und die Stellungnahme im Überdenkungsverfahren erfolgt sind, auch wenn diese Ausführungen nicht die von der Klägerin gewünschte - hier aber nicht maßgebende - Detailtiefe aufwiesen. Der Auffassung der Klägerin, die Randbemerkungen des Prüfers stellten vorliegend kein Teil der Bewertung, sondern lediglich eine Vorbereitung der Bewertung dar, folgt der Senat insoweit im vorliegenden Fall aufgrund der Darstellung im schriftlichen Votum nicht. Denn in diesem wird auf die am Rand der Arbeit vorgenommene Punktevergabe und somit auch auf die damit erfolgten und durch Randbemerkungen weiter erläuterten Bewertungen Bezug genommen. Diese Vorgehensweise hat der Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auch noch einmal klargestellt.
84Hinsichtlich aller Klausurteile bemängelt die Klägerin eine Beurteilung, die nicht mit der eigenen Einschätzung der erbrachten Leistung übereinstimmt. Konkrete Fehler dahingehend, dass der Erstprüfer zu Unrecht eine inhaltlich zutreffende Antwort als falsch beurteilt hat, werden hingegen nicht benannt. Nach alledem ist die Bewertung des Erstprüfers von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt und lässt gerade keinen Bewertungsfehler erkennen. Insoweit kann auch der Einwand, dass der Prüfer - angeblich - eine fehlende Angabe bemängelt, die vom Korrekturbogen des Beklagten nicht vorgesehen wurde, nicht durchgreifen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei ihrem Einwand, dass der Prüfer auf Seite 8 der Bearbeitung bemängele, dass § 247 Abs. 1 HGB fehle, während sich die Lösungshinweise in der Feststellung: „Die im Februar 2022 zur langfristigen Kapitalanlage erworbenen Aktien rechnen zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen, § 247 Abs. 2 HGB“ erschöpfen würden, verkennt, dass sie auf Seite 8 nicht den Sachverhalt 2 („Aktien der Z-AG“) bearbeitet hat, sondern den Sachverhalt 3 („Kundenforderungen“) und der diesbezügliche Lösungshinweis die Benennung des § 247 Abs. 1 HGB - wie vom Prüfer auch angegeben - vorsieht. Ungeachtet dessen ist hier noch einmal zu betonen, dass der Korrekturbogen bzw. die Lösungsskizze des Beklagten ohnehin lediglich eine Orientierungshilfe bietet und keinen allein gültigen Maßstab begründet. Die Entscheidungen darüber, welche Kenntnisse verlangt werden, gehört grundsätzlich zum Bewertungsspielraum des Prüfers.
85bbb) Die Einwendungen gegen die Bewertung des Zweitprüfers greifen ebenfalls nicht durch.
86(Wertungspunkt 4)
87(1) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 4 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
88Zwar hat die Klägerin die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG erkannt, jedoch gleichwohl die AfA-Bemessungsgrundlage (230.000 € anstelle von 330.000 €) falsch ermittelt (s. auch den Lösungshinweis des Beklagten). Soweit der Zweitprüfer aus diesem Grund nach seiner Stellungnahme keinen Anlass für eine Änderung seiner bisherigen Beurteilung ansieht, ist dies als prüfungsspezifische Beurteilung seitens des erkennenden Senats nicht zu beanstanden.
89Soweit hingegen der Beklagte - wie im Übrigen auch die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung (Bl. 53 der Gerichtsakte) - in seiner Klageerwiderung meint, die Klägerin sei zu Unrecht von einem Einlagewert von 230.000 € ausgegangen, ist dies nicht zutreffend. Denn die Klägerin hat den Einlagewert zutreffend mit 700.000 € bzw. den Ansatz zum 31.12.2022 abzgl. der AfA ermittelt (Seite 2 der Arbeit). Da der Zweitprüfer - wie er in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren dargelegt hat (Bl. 173 der Verwaltungsakte) - aber bei seiner Bewertung die unzutreffende Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für die Nichtvergabe des Punktes als ausschlaggebend angesehen hat, folgt hieraus kein Bewertungsfehler, der sich auf das Gesamtergebnis ausgewirkt haben könnte.
90(Wertungspunkt 20)
91(2) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 20 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler des Prüfers vor.
92Die Klägerin hat zwar - worauf sie auch zutreffend hinweist - erkannt, dass ein Teil der Anschaffungskosten der Altaktien auf die Bezugsrechte entfällt und die Anschaffungskosten insofern aufzuteilen sind. Sie hat jedoch nicht - worauf auch der Zweitprüfer abstellt - den Buchwert für die Bezugsrechte ermittelt. Soweit der Prüfer dies zum Anlass nimmt, von einer Punktevergabe Abstand zu nehmen, handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, die vom Gericht nicht zu korrigieren ist.
93(Wertungspunkt 35)
94(3) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 25 (Bl. 54 der Gerichtsakte) - gemeint ist aber der Wertungspunkt 35, der die Pauschalwertberichtigung von Forderungen betrifft - beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler der Prüfer vor.
95Zwar hat die Klägerin in ihrer Arbeit (Seite 9) erkannt, dass grundsätzlich eine Pauschalwertberichtigung auf den Forderungsbestand möglich ist. Sie ist dabei jedoch von dem im Sachverhalt vorgegebenen Prozentsatz abgewichen. Dies war für den Zweitprüfer Anlass dafür, von einer Vergabe des Wertungspunktes 35 abzusehen. Diese Bewertung und Einschätzung des Fehlers sind nicht zu beanstanden. Es liegt insoweit auch kein Folgefehler, sondern ein für sich alleinstehender Fehler in der Sachverhaltswürdigung vor.
96(Wertungspunkt 40 und 41)
97(4) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe der Wertungspunkte 40 und 41 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler des Zweitprüfers vor.
98Die Klägerin hat Ausführungen zur Frage der Bilanzierung des neu angeschafften Fahrzeuges unter Nennung einschlägiger Normen getroffen. Der Zweitprüfer bemängelt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Klägerin den Tausch als eine andere Form der Zahlung nicht erkannt habe und die Ermittlung und Berechnung der Anschaffungskosten unzutreffend sei, was nach seinem Dafürhalten Voraussetzung für die Vergabe der beiden Wertungspunkte gewesen wäre. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin in Ansehung der eigenen Ausführungen die Nichtvergabe der Punkte als zu streng bzw. nicht gerechtfertigt ansieht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade diese Einschätzung Gegenstand des Beurteilungsspielraums des Prüfers ist. Zudem handelt es sich bei den Lösungshinweisen des Beklagten, auf deren Inhalt die Klägerin sich insoweit bezieht, nur um eine Orientierungshilfe und nicht um eine für den Zweitprüfer bindende Bewertungsvorgabe.
99(Wertungspunkte 59 bis 61)
100(5) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe der Wertungspunktes 59 bis 61 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler des Zweitprüfers vor.
101Die Klägerin hat, worauf sie auch hinweist, Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des Grundstücks der GmbH getroffen. Sie hat jedoch an dieser Stelle keine zutreffenden Angaben zur AfA-Ermittlung und die Auswirkungen auf die Ergänzungsbilanz der GmbH gemacht. Darauf hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme auch hingewiesen. Wenn die Klägerin nun meint, es handele sich um einen unbeachtlichen Folgefehler, ist zu berücksichtigen, dass der Zweitprüfer lediglich keine positiven Wertungspunkte vergeben habe. Da es nicht Sinn und Zweck des Folgefehlerprinzips ist, dem Prüfling Wertungspunkte für nicht erbrachte Leistungen zukommen zu lassen, fällt es desgleichen in den gerichtsfesten Beurteilungsspielraum, ob und inwiefern die aufgrund einer falschen Weichenstellung dargebotene Lösung eine Ersatzwertung rechtfertigt (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 125, m. w. N.).
102Nach der Denkweise der Klägerin müsste ein Prüfling für Bereiche, die er aufgrund eines vorangegangenen Fehlers nicht bearbeitet hat, so bzw. im Regelfall sogar besser gestellt werden, als ein Prüfling, der diese Bereiche (zeitaufwendig und möglicherweise fehlerbehaftet) bearbeitet hat. Dies überzeugt nicht.
103(Wertungspunkt 63)
104(6) Soweit die Klägerin die Nichtvergabe des Wertungspunktes 63 beanstandet, liegt kein Bewertungsfehler des Zweitprüfers vor.
105Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Klausurbearbeitung auf den von ihr angeführten Seiten 17 bis 19 Ausführungen zur Behandlung des Grundstücks II von R als Sonderbetriebsvermögen getroffen. Diese Ausführungen sind vom Zweitprüfer auch erkannt und gewürdigt worden, wie sich aus dem Vermerk über die Vergabe eines Wertungspunktes im Korrekturbogen (Wertungspunkt 62) ergibt. Die Ausführungen im Hinblick auf die Ermittlung und Berechnung des Gewinns aus dem Sonderbetriebsvermögen sowie eine entsprechende Darstellung des Ergebnisses sah der Zweitprüfer jedoch - unter prüfungsspezifischen Gesichtspunkten - nicht als ausreichend für die Vergabe eines weiteren Wertungspunktes (Nr. 63) an. Dies stellt daher keinen Bewertungsfehler dar, auch wenn die Klägerin selbst eine hälftige Punktevergabe für gerechtfertigt gehalten hätte.
106ee) Soweit die Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens teilweise weitere Bewertungsfehler geltend gemacht hat, ohne sie in ihrer Klagebegründung aufzugreifen bzw. zu wiederholen, begründen diese - insbesondere unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Stellungnahmen der Prüfer - ebenfalls keine Bewertungsfehler, die sich auf das Gesamtergebnis ausgewirkt haben könnten. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass zwei oder drei zusätzliche Wertungspunkte nicht bereits zu der für die Klägerin erforderlichen Verbesserung geführt hätten (siehe dazu auch unter ff).
107ff) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass abweichend von der Senatsauffassung der ein oder andere Wertungspunkt zusätzlich hätte vergeben werden können bzw. müssen, dies zu keiner Änderung des Gesamtergebnisses führen würde, mit dem die Klägerin die schriftliche Prüfung mit der Mindestnote von 4,5 (§ 25 Abs. 2 DVStB) bestanden hätte.
108aaa) Im Zusammenhang mit der justiziellen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist auch Aufgabe der Gerichte, nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis ausgeschlossen werden können. Denn sofern solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen sind, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 123).
109bbb) Ausgehend von den bisherigen Bewertungen - auch unter Einbeziehung des aus Sicht des Prüfers O zusätzlich zu vergebenden Wertungspunktes 83 (siehe oben unter 2. a) cc) ddd) - der einzelnen Aufsichtsarbeiten müsste die Neubeurteilung eine Notenverbesserung im Umfang von in der Summe 1,0 (von bisher 14,5 auf 13,5) ergeben, damit die durchschnittliche Höchstzahl von 4,5 nicht überschritten wird. Unter Berücksichtigung der bisher vergebenen Wertungspunkte und der von den Prüfern - unter Ausübung des eigenen Ermessens - angewendeten Punkteskala fehlen der Klägerin für einen Notensprung von jeweils 0,5 Wertungspunkte in folgendem Umfang:
|
Aufsichtsarbeit |
Prüfer |
bisherige Punkte |
bisheriges Teil-ergebnis |
Wertungs-punkte für Notensprung um 0,5 |
fehlende Wertungs-punkte |
|
V-Klausur |
N |
30,5 |
5,0 |
40 |
9,5 |
|
X |
33,5 |
5,0 |
40 |
6,5 |
|
|
V |
33,5 |
5,0 |
40 |
6,5 |
|
|
E-Klausur |
O |
47 (48) |
4,5 |
50 |
3 (2) |
|
E |
44 |
4,5 |
50 |
6 |
|
|
V |
47 (48) |
4,5 |
50 |
3 (2) |
|
|
B-Klausur |
F |
36,5 |
5,0 |
40 |
3,5 |
|
J |
34,5 |
5,0 |
40 |
5,5 |
|
|
V |
36,5 |
5,0 |
40 |
3,5 |
ccc) Davon ausgehend wäre selbst bei einer Vergabe einzelner zusätzlicher Wertungspunkte eine Auswirkung auf die Gesamtnote grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klägerin hätte mit einer Vielzahl der von ihr gerügten Bewertungsfehler erfolgreich sein müssen, um eine Änderung des Gesamtergebnisses zu erreichen. Dieses hält der Senat aber aus den oben genannten Gründen für ausgeschlossen.
b) Es liegen keine zu berücksichtigenden Verfahrensfehler vor, die sich nachteilig auf die Prüfungsleistung der Klägerin ausgewirkt haben könnten
aa) Die ca. 90 Minuten nach dem Beginn der Bearbeitung der V-Klausur mitgeteilte Sachverhaltskorrektur begründet bereits keinen Verfahrensfehler (dazu unter aaa). Davon unabhängig ist die dahingehende Rüge von der Klägerin nicht rechtzeitig erhoben worden (dazu unter bbb).
114aaa) Die erfolgte Berichtigung der beiden Fehler in dem Aufgabentext der V-Klausur ca. 90 Minuten nach dem Beginn der Bearbeitung durch die Prüflinge war zulässig.
115(1) Eine Berichtigung eines Fehlers im Aufgabentext der Klausur während der Bearbeitung der Klausur durch die Prüflinge ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings eine so rechtzeitige Berichtigung der Aufgabenstellung, dass sie von den Prüfungsteilnehmern noch bei der Bearbeitung der ihnen gestellten Aufgaben berücksichtigt werden kann. Ferner hängt die Zulässigkeit einer Berichtigung davon ab, dass den Prüfungsteilnehmern eine angemessene Kompensation für die möglichen Schwierigkeiten gewährt wird, in die sie durch die ursprüngliche Aufgabenstellung und die etwa erforderliche Neubearbeitung dieses Teils der Aufgabe geraten sind. Denkbar ist, dass ein solcher Ausgleich im Rahmen der Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit und/oder durch eine angemessene und zumutbare Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit gewährt wird
116Eine Kompensation kann nur pauschal für alle Bearbeiter der betreffenden Aufsichtsarbeit gewährt werden, da sich im Einzelnen im jeweiligen Streitfall nicht mit Sicherheit feststellen lässt, in welche Schwierigkeiten jeder einzelne Prüfungsteilnehmer durch die Berichtigung eines Fehlers im Aufgabentext, zum Beispiel eine Datumsangabe, geraten ist. Dabei kann ebenfalls keine Rücksicht auf die unterschiedlichen fachlichen Fähigkeiten und psychischen Belastbarkeiten einzelner Prüfungsteilnehmer genommen werden. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Ausgleich angemessen und zumutbar ist, muss daher ein durchschnittlicher Prüfungsteilnehmer sein. Auf ihn muss die Prüfungsbehörde abstellen, wenn sie beurteilt, welcher Ausgleich angesichts der Bedeutung der in Rede stehenden Teilaufgabe zur Gesamtaufgabe und des Schwierigkeitsgrades dieser Teilaufgabe im Verhältnis zu den anderen Anforderungen der Arbeit erforderlich ist. In Rechnung zu stellen ist weiterhin, in welche Schwierigkeiten die Prüfungsteilnehmer möglicherweise geraten konnten, weil sie zunächst versucht haben, die Aufgabe unter Zugrundelegung der ursprünglich angegebenen Daten zu lösen
117Zusammengefasst laufen die genannten Gesichtspunkte auf eine Bewertung des Schwierigkeitsgrades der gestellten Aufgabe und insbesondere der in Rede stehenden Teilaufgabe in der ursprünglichen oder später berichtigten Sachverhaltsvariante und der sich daraus ergebenden Entscheidung über die zu gewährende Kompensation hinaus. Hinsichtlich der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades hat aber auch das BVerfG einen weiten Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden anerkannt. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die getroffene Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 1 BvR 1529/84 und 138/87, BVerfGE 84, 59, 79). Dieser Bewertungsspielraum muss daher der Prüfungsbehörde auch im Streitfall bei der Entscheidung darüber eingeräumt werden, welcher Ausgleich in Anbetracht der für erforderlich gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der ersten Aufgabe der Aufsichtsarbeit angemessen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.08.2001 - VII R 96/00, BFHE 196, 470; BFH-Beschluss vom 19.01.2005 - VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921).
118Soweit darüber hinaus eine äußere Störung, durch die Mitteilung der Änderung eingetreten ist, folgt aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, dass den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahmen in solchen Fällen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit bei der Prüfung geeignet und geboten seien, kein Entscheidungsspielraum zusteht. Die Gerichte können vielmehr in vollem Umfange überprüfen, ob die Prüfungsbehörde durch die von ihr gewährte Schreibverlängerung einen Ausgleich für Störungen während der Aufsichtsarbeiten herbeigeführt hat. Demnach ist es möglich zu prüfen, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist (vgl. hierzu insgesamt BFH-Urteil vom 23.08.2001 - VII R 96/00, BFHE 196, 470).
119(2) Die Prüflinge sind rechtzeitig über die Fehler im Aufgabentext informiert worden (dazu unter (a)) und die gewährte Schreibzeitverlängerung von insgesamt fünf Minuten war sowohl hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Bearbeitung des davon betroffenen Teils der V-Klausur als auch der damit einhergehenden Störung ausreichend (dazu unter (b)).
120(a) Die Sachverhaltskorrektur ist den Prüflingen - und damit auch der Klägerin - rechtzeitig mitgeteilt worden. Zwar erfolgte diese rund 90 Minuten nach dem Beginn der Klausurbearbeitung. Es handelte sich jedoch um eine insgesamt sechsstündige Klausur, sodass diese noch bei der Bearbeitung der betroffenen Klausuraufgabe berücksichtigt werden konnte.
121(b) Den Prüflingen bzw. der Klägerin ist auch insgesamt eine angemessene und zumutbare Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit gewährt worden.
122(aa) Die Mitteilung betraf - wie der Beklagte im Überdenkungsverfahren in seinem Schreiben vom 26.06.2026 ausgeführt hat - die Änderung von zwei Datumsangaben (10.08.2022 und nicht 10.08.2023 sowie 17.05.2023 und nicht 18.05.2023), die ca. eineinhalb Stunden nach Beginn der Klausur mitgeteilt wurden. Dabei ist bereits nicht erkennbar, ob diese Daten überhaupt zu einer Änderung einer von den Prüflingen bis zu diesem Zeitpunkt angefertigten Lösung geführt haben könnten. Dies erscheint bezogen auf das Datum 17.05.2023 bzw. 18.05.2023 bereits deswegen ausgeschlossen, da in dem Sachverhaltstext von Teil I der Klausur insgesamt an fünf Stellen vom „Einkommensteuerbescheid 2021 vom 17.05.2023“ und an keiner einzigen Stelle das Datum 18.05.2023 angegeben ist. Es handelt sich zudem um den einzigen Einkommensteuerbescheid 2021 in dem Aufgabentext. Allein in dem unten stehenden Aufgabentext ist ein einziges Mal das Datum des Einkommensteuerbescheides mit dem Datum 18.05.2023 angegeben worden. Dass sich die Aufgabenstellung lediglich auf den einzig im Sachverhalt genannten Einkommensteuerbescheid bezieht, liegt nach Einschätzung des Senats auf der Hand. Auch kann es bei den Prüflingen selbst unter Zugrundelegung des vermeintlich falschen Datums kaum zu einer zeitlichen Verzögerung der Bearbeitung gekommen sein, da es einen solchen Bescheid laut Sachverhalt nicht gab.
123Gleiches gilt für die zweite Datumsänderung. Die Klägerin hat weder näher dargelegt, ob und inwieweit die zweite Datumsänderung für die Lösung der Klausur eine Änderung bedeutete, noch ist dies für den Senat erkennbar. Die Änderung des Datums vom 10.08.2023 auf den 10.08.2022 dürfte vielmehr für die Lösung irrelevant gewesen sein. Jedenfalls aber war auch der Fehler dieser Datumsangabe aus dem Sachverhalt erkennbar, da in dem Schriftsatz vom 31.07.2023 erklärt wurde, am „10.08.2023 hat meine Ehefrau den am Grundstück bestehenden Eigentumsanteil der Schwester im Rahmen der Erbauseinandersetzung für die Zukunft entgeltlich übernommen“.
124(bb) Davon ausgehend bedurfte es vor allem der Kompensation im Hinblick auf die zeitliche Unterbrechung für die Sachverhaltskorrektur und nicht für eine inhaltliche Überarbeitung der bereits erstellten Lösung, wie die Klägerin meint und vorträgt. In Ansehung des Inhalts der Sachverhaltskorrektur sieht der Senat es auch als glaubhaft an, dass die Mitteilung und damit die Unterbrechung nur maximal zwei Minuten in Anspruch genommen hat. Soweit die Klägerin hingegen pauschal von einer fünf- bis zehnminütigen Unterbrechung spricht, kann dies vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
125bbb) Abgesehen davon hat die Klägerin nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 DVStB (dazu unter (1)) die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel, dass eine Sachverhaltskorrektur vorgenommen worden ist (dazu unter (2)) und die zeitliche Kompensation nicht angemessen war (dazu unter (3)), nicht rechtzeitig gerügt.
126(1) Gemäß § 20 Abs. 4 DVStB sind Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtsführenden geltend zu machen.
127Eine Geltendmachung erst im gerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich verspätet. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 108; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.07.2024 - 2 K 54/21, DStRE 2025, 888, Rn. 143; siehe auch VG Dresden, Urteil vom 24.11.2025 - 5 K 435/23, juris, Rn. 17 ff.).
128(2) Der Einwand, dass die Unterbrechung für die Erteilung der Sachverhaltskorrekturen eine durch äußere Einwirkungen verursachte Störung gewesen sei, ist von der Klägerin nicht unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtsführenden geltend gemacht worden (vgl. so auch BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 107 f.). Damit hat die Klägerin gerade die Möglichkeit verhindert, den aus ihrer Sicht bestandenen zeitliche Umfang der Störung von fünf bis zehn Minuten festzustellen und durch eine weitere Schreibzeitverlängerung auszugleichen.
129Den Zweck der Rügepflicht des § 20 Abs. 4 DVStB, eine noch rechtzeitige Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels zu ermöglichen, übersieht die Klägerin, wenn sie meint, dass die erforderliche Dokumentation des Mangels auch ohne eine Geltendmachung durch die Klägerin erfüllt worden sei. Hinzu kommt, dass es lediglich die gewährte Schreibzeitverlängerung, nicht aber die tatsächliche Dauer der Unterbrechung, auf die sich die Klägerin nunmehr beruft, dokumentiert wurde und eine solche auch nicht - anders als die Klägerin meint - offensichtlich ist.
130(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es ihr auch, die aus ihrer Sicht nicht ausreichende Schreibzeitverlängerung zu rügen.
131(a) Hält ein Prüfungskandidat eine von der Prüfungsbehörde aufgrund eines Mangels im Prüfungsverfahren gewährte Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend, so ist er grundsätzlich verpflichtet, dies unverzüglich zu rügen, um so den Anstoß zu schnellstmöglichen weiteren Abhilfemaßnahmen zu geben (VG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2015 - 4 K 1093/13, juris, zu einer gewährten Schreibzeitverlängerung aufgrund einer zunächst unvollständigen Aufgabenstellung; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.03.2006 - 8 K 2294/05, juris). Denn ansonsten wäre es dem Prüfungskandidaten anheimgestellt, das Ergebnis der Beurteilung der Prüfungsleistung abzuwarten und davon abhängig zu machen, ob er die Rüge eines mangelnden Ausgleichs erhebt oder es bei der bewerteten Prüfungsleistung belässt (VG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2002 - 10 K 4484/01, juris). Hinzu kommt, dass ohne eine Rüge die Prüfungsbehörde nicht gehalten ist, die von ihr gewählte Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen, sondern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ihrer Wirksamkeit ausgehen kann (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2006 - 9 S 675/06, juris; ähnlich VG Köln, Urteil vom 04.11.2004 - 6 K 5760/02, juris).
132(b) Danach hat die Klägerin ihr Rügerecht verwirkt, indem sie die aus ihrer Sicht nicht ausreichende Schreibzeitverlängerung nicht gerügt hat. Sie hat damit der Gemeinsamen Prüfstelle bzw. den aufsichtführenden Personen die Möglichkeit genommen, die Angemessenheit der von ihnen gewährten Schreibzeitverlängerung zu hinterfragen und - im Fall ihrer Unangemessenheit unter Berücksichtigung der konkreten Rüge der Klägerin - eine weitergehende Schreibzeitverlängerung zu gewähren. Diese Rüge war der Klägerin auch zumutbar. Denn sie hat - ihren Vortrag hier als wahr unterstellt - unmittelbar nach den Hinweisen festgestellt, dass diese für sie einen über die gewährte Schreibzeitverlängerung hinausgehende zeitliche Beeinträchtigung bedeutet hat. Erkennbare Nachteile durch das Vorbringen einer solchen Rüge und eine daher bestehende Unzumutbarkeit für die Klägerin sind hingegen nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Klägerin hat sich damit im Ergebnis vorbehalten, diese Rüge erst später nach der Mitteilung, dass ihre Leistung als nicht ausreichend beurteilt worden ist, zu erheben, um sich damit eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Dies zu verhindern und das Gebot der Chancengleichheit im Verhältnis zu den anderen Prüflingen zu wahren, ist aber gerade Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4 DVStB.
bb) Soweit die Klägerin bemängelt, dass andere Prüfungsteilnehmer ihre Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nach Ablauf der allgemein bekannt gegebenen Bearbeitungszeit (ohne rechtliche Konsequenzen) weisungswidrig noch für eine gewisse Zeit fortgesetzt hätten, ist dieser Einwand bereits nicht geeignet, einen durchgreifenden Verfahrensmangel zu begründen.
134aaa) Wie bereits höchstrichterlich entschieden, kann ein Prüfungsteilnehmer unter Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht erfolgreich verlangen, dass Fehler in der Umsetzung des Prüfungsverfahrens, die bei anderen Kandidaten derselben Prüfungsgruppe aufgetreten sind, ihm ebenfalls zugutekommen sollten. Aus Täuschungshandlungen anderer Prüfungsteilnehmer resultiert, selbst wenn sie von der Prüfungsbehörde hätten verhindert werden können, aber nicht verhindert worden sind, keine Chancenungleichheit, auf die sich ein Prüfling im Rahmen der Prüfungsanfechtung berufen kann. Denn auch im Prüfungsrecht gibt es kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Folglich führen derartige Verfahrensfehler, selbst wenn sie seitens der Prüfungsbehörde hätten vermieden werden können, bezogen auf einen Prüfungsteilnehmer, dessen eigenes Prüfungsverfahren reibungslos verlief und dessen Leistungen angemessen bewertet wurden, nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der ihn betreffenden Prüfungsentscheidung (BFH, Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 131).
135bbb) Soweit die Klägerin meint, dass sie infolge der - von ihr behaupteten - längeren Bearbeitungszeit einen Nachteil durch eine Verschiebung des Bewertungsmaßstabs erlitten habe, ist dem zu widersprechen. Denn eine von der Klägerin angenommene relative „Bestehensgrenze“ im Sinne der Verteilung der Noten nach Maßgabe der Normalverteilung ist nicht zur Anwendung gekommen. Vielmehr orientierte sich die Benotung nach den Beurteilungsvorschlägen durch die Musterlösungen und die Korrekturbögen anhand der erzielten Anzahl an Wertungspunkten. Mit einer Ausnahme haben sich alle Prüfer bei ihrer Bewertung auch an dem Punkteschema orientiert. Die Nichtexistenz einer relativen Bestehensgrenze hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 23.10.2024 auch noch einmal ausdrücklich hervorgehoben.
136ccc) Die von der Klägerin angeregte Vernehmung der Aufsichtspersonen zur Nichteinhaltung der angeordneten Schreibzeit durch andere Prüfungsteilnehmer war nicht zu entsprechen, da diese Frage aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich ist. Die Erklärung kann insoweit vielmehr als wahr unterstellt werden.
cc) Der - von der Klägerin behauptete - Verlust eines Teils der von ihr erstellten Bearbeitung der E-Klausur (Teil I - Sachverhalt 2) kann vom Senat nicht festgestellt werden.
138aaa) Wie die Klägerin selbst vorträgt, fehlt es bereits an einem hinreichenden Hinweis dafür, dass dieser Teil der Bearbeitung dem Beklagten vorlag. Dies lässt jedoch die Möglichkeit zu, dass dieser Teil nicht in der Sphäre des Beklagten abhandengekommen, sondern - sei er auch von der Klägerin im Rahmen der Aufsichtsarbeit erstellt worden - bereits nicht mit abgegeben worden ist. Dies würde auch erklären, warum sich die Klägerin - wie sie vorträgt - unmittelbar nach der Klausur detailliert an diesen Teil der Lösung erinnert und sich mit der Kandidatin T Q darüber ausgetauscht hat. Letzteres kann danach insoweit bereits als wahr unterstellt werden.
139bbb) Die Abgabe der Bearbeitung des Teils I Sachverhalt 2 der E-Klausur lässt sich auch nicht aus der Seitennummerierung ableiten. Denn der vorliegende und bewertete Teil der Bearbeitung der Klägerin ist durchgehend nummeriert worden und weist insoweit keine Lücken auf. Vielmehr endet die Bearbeitung des Teils I Sachverhalt 1 auf der Seite 6 und auf der nachfolgenden Seite 7 beginnt die Bearbeitung des Teils II, welche wiederum auf Seite 16 endet. Auf Seite 17 beginnt sodann die Bearbeitung des Teils III, welche wiederum auf Seite 26 endet. Auch aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe den Teil I der Prüfung am Ende bearbeitet und der Teil I Sachverhalt 2 habe sich demnach am Ende befunden, kann nicht geschlossen werden, dass sie alle Seiten abgegeben hat. Denn die Nummerierung der Seitenzahlen beginnt bei Teil 1, sodass die Klägerin die Seiten - unabhängig von deren Bearbeitung - demnach insgesamt vor der Abgabe neu sortiert und erst dann nummeriert haben dürfte. Gegen eine Bearbeitung des Sachverhalts 2 spricht zudem - wie auch der Beklagte bereits eingewendet hat - dass der Sachverhalt 1 des Teils 1 mit den Worten „mangels Zeit unvollständige Zsmf.“ endet.
140Die verbleibende Ungewissheit darüber, ob die Klägerin diesen Teil der Bearbeitung überhaupt der Aufsichtsperson ausgehändigt hat, geht zu ihren Lasten.
dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin (Gerichtsakte Bl. 36 ff. (unter b) sind die Bewertungen auch hinreichend begründet worden.
142aaa) Sowohl das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf freie Berufswahl als auch das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz bedingen einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt ist (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778, Rn. 129, m. w. N.). Insbesondere muss der Prüfling, soweit dies irgendmöglich ist, in die Lage versetzt werden, Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen zu erheben. Dafür benötigt der Prüfling ausreichende Informationen über die Erwägungen, welche die Prüfer für die Prüfungsentscheidung und die ihr bei der Steuerberaterprüfung zugrundeliegende Vergabe von Einzelnoten (§ 15 DVStB) angestellt haben. Denn ohne solche Informationen kann er Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen in der Prüfung und die darauf beruhende Prüfungsentscheidung nicht wirksam erheben. Dem Prüfling ist deshalb im Rahmen des Verfahrens einer von ihm ggf. begehrten Kontrolle der Prüfungsentscheidung ein Anspruch auf diejenigen Informationen zuzugestehen, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere bei der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. Er hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind (BFH-Urteil vom 21.01.1999 - VII R 35/98, BStBl II 1999, 242, Rn. 17, m. w. N.).
143bbb) Diesen Anforderungen sind die Prüfer im Streitfall hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gerecht geworden.
144Die Prüfer haben ihre Bewertungen jeweils durch die Verwendung der Korrekturbögen, ihre abschließende Zusammenfassung sowie ihre Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren hinreichend begründet. Die Klägerin ist damit in die Lage versetzt worden, sich gegen die aus ihrer Sicht bestehenden Fehler und andere Unzulänglichkeiten bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten zu wehren. Hiervon hat sie auch entsprechenden Gebrauch gemacht.
145Die Begründung der Bewertungen ermöglichte es der Klägerin gerade, sich detailliert und zu einzelnen Bewertungen konkret Stellung zu nehmen und ihre Einwände zu begründen. Der Umstand, dass ihre sämtlichen Einwände nicht durchgreifen, spricht dabei nicht gegen, sondern gerade für eine hinreichende Begründung des Bewertungsergebnisses der Prüfer. Von einer verfahrensfehlerhaften unzureichenden Begründung der Leistungsbewertung, wie die Klägerin meint, kann davon ausgehend keine Rede sein.
146Wenn die Klägerin meint, die Prüfer hätten lediglich die abschließende Gesamtnote mitgeteilt und im Übrigen keine Anhaltspunkte für deren Begründung gegeben, lässt dies vollständig unberücksichtigt, dass die Prüfer die Korrekturbögen verwendet und damit - anders als die Klägerin meint - nach außen hin auch erkennbar für sich zu eigen gemacht haben. Dies hat die Klägerin auch nachvollzogen, da sie ihrerseits gerade diese Begründung aufgreift und zum Gegenstand ihrer Einwendungen macht, indem sie die Nichtvergabe einer Vielzahl an Wertungspunkten rügt. Auch der Einwand, an einem Wortgutachten fehle es völlig, ist vor dem Hintergrund der jeweils abgegebenen schriftlichen Voten nicht nachvollziehbar.
ee) Soweit in der mündlichen Verhandlung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Frage aufgeworfen hat, ob der Umstand, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 7 bei allen drei Aufsichtsarbeiten als Drittprüfer tätig war, einen Verfahrensfehler begründe, bleibt festzuhalten, dass diese Frage zu verneinen ist.
148aaa) Zunächst hat selbst die Prozessbevollmächtigte nicht dargelegt, ob und wenn ja, inwieweit dieser Umstand der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens entgegenstehen könnte.
149bbb) Des Weiteren ist der Einsatz eines dritten Prüfers nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 3 DVStB gibt zwar vor, dass mindestens zwei Prüfer für die Aufsichtsarbeiten erforderlich sind. Eine Höchstanzahl an Prüfern wird hingegen nicht genannt.
150ccc) Es ist auch nicht erkennbar, warum der Einsatz des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Drittprüfer bei allen Aufsichtsklausuren fehlerhaft sein soll. Denn im Ergebnis war auch dieser nur jeweils als einer von mehreren Prüfern bei den Aufsichtsarbeiten eingesetzt.
151ddd) Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass es sich dabei um das übliche Vorgehen handele. Dafür spricht auch, dass in dem - u.a. auf der Internetseite der gemeinsamen Prüfstelle veröffentlichten (https://www.steuerberaterpruefung-nrw.de/DE/3822/Steuerberaterpruefung.php) - Merkblatt zum Prüfungsablauf - dort unter B. III. - darauf hingewiesen wird, dass in der Steuerberaterprüfung des Landes Nordrhein-Westfalen jede abgegebene Aufsichtsarbeit von drei Prüfern persönlich bewertet wird.
1523. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.