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Der Körperschaftsteuerbescheid 2021 vom 24.04.2025 wird dahingehend geändert, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte um 170.000 Euro verringert wird und die Körperschaftsteuer dementsprechend mit 0 Euro festgesetzt wird.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 vom 24.04.2025 wird dahingehend geändert, dass ein vortragsfähiger Verlust von 138.803 Euro festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aus einer Teilwertabschreibung bzgl. einer Darlehensforderung gegenüber der Tochtergesellschaft der Klägerin resultierende Gewinnminderung gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) außerbilanziell hinzuzurechnen ist bzw. ob die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG Anwendung findet.
3Die Klägerin war seit der Gründung der Y GmbH im Jahr 2015 mehrheitlich an dieser beteiligt. Es handelte sich bei der Y GmbH um ein sog. Start-Up-Unternehmen. Geschäftsgegenstand der Y GmbH waren der Betrieb eines mobilen Services unter der Bezeichnung „Y“ sowie der Versandhandel von Waren über die Internetseite „....de“. Die Geschäftssparte des mobilen Services wurde 2018 eingestellt, so dass die Gesellschaft zuletzt nur noch den Onlinehandel betrieb. Die Y GmbH unterhielt im Rahmen ihrer Tätigkeit Geschäftsbeziehungen zu mehreren Großhändlern und ermittelte mit der von ihr eingesetzten Software den jeweils günstigsten Preis für ihre Kunden. Der jeweilige Großhändler fakturierte an die Y GmbH, die ihrerseits die bestellten Waren dem Endkunden mit Aufschlag in Rechnung stellte; geliefert wurde direkt an den Endkunden.
4Die Klägerin war zunächst alleinige Gesellschafterin der Y GmbH. Im Rahmen mehrerer Finanzierungsrunden erwarben weitere Investoren Geschäftsanteile an der Y GmbH und/oder gewährten der Gesellschaft (Wandel-)Darlehen. Die Beteiligungsverhältnisse bei der Y GmbH entwickelten sich in den Jahren 2013 bis 2019 wie folgt:
|
Klägerin |
D UG |
E GmbH |
F |
B GmbH |
G GmbH |
|
|
29.06.2015 bis 17.04.2016 |
100,0% |
|||||
|
18.04.2016 bis 15.08.2016 |
74,9% |
25,1% |
||||
|
16.08.2016 bis 31.12.2016 |
65,9% |
22,1% |
12,0% |
|||
|
01.01.2017 bis 18.07.2017 |
53,4% |
17,9% |
9,7% |
11,4% |
7,6% |
|
|
ab 19.07.2017 |
46,8% |
15,7% |
16,8% |
10,0% |
6,7% |
4,0% |
Die Y GmbH erhielt nach Angaben der Klägerin mehrere Einzahlungen von Gesellschaftern und dritten Personen. Die nachfolgende Aufstellung beinhaltet sowohl Einzahlungen aus Kapitalerhöhungen als auch Zuführungen in die Kapitalrücklage und Darlehensgewährungen:
|
Lfd. Nr. |
Geldeingang |
Betrag in Euro |
Investor |
|
1 |
11.08.2015 |
5.000,00 |
Klägerin |
|
2 |
01.01.2016 |
25.000,00 |
Klägerin |
|
3 |
03.03.2016 |
1.000,00 |
Klägerin |
|
4 |
22.08.2016 |
309.091,00 |
E GmbH |
|
5 |
22.08.2016 |
3.409,00 |
E GmbH |
|
6 |
30.12.2016 |
312.500,00 |
E GmbH |
|
7 |
07.06.2017 |
60.000,00 |
Klägerin |
|
8 |
07.06.2017 |
20.000,00 |
Klägerin |
|
9 |
27.07.2017 |
198.399,00 |
G GmbH |
|
10 |
11.08.2017 |
1.601,00 |
G GmbH |
|
11 |
14.08.2017 |
3.333,00 |
E GmbH |
|
12 |
27.12.2017 |
150.000,00 |
E GmbH |
|
13 |
27.12.2017 |
50.000,00 |
G GmbH |
|
14 |
29.06.2018 |
100.000,00 |
E GmbH |
|
15 |
07.12.2018 |
60.000,00 |
E GmbH |
|
16 |
13.12.2018 |
220.000,00 |
E GmbH |
|
17 |
27.12.2018 |
100.000,00 |
K |
|
18 |
11.01.2019 |
30.000,00 |
G GmbH |
|
19 |
11.01.2019 |
170.000,00 |
Klägerin |
|
20 |
02.12.2019 |
400.000,00 |
H GmbH |
|
21 |
27.12.2019 |
10.000,00 |
Klägerin |
|
22 |
27.12.2019 |
50.000,00 |
E GmbH |
|
23 |
30.12.2019 |
10.000,00 |
Klägerin |
|
24 |
30.12.2019 |
50.000,00 |
E GmbH |
|
25 |
20.01.2020 |
25.000,00 |
K |
Bei den Darlehen Nr. 3 und Nr. 7 der Klägerin handelte es sich um reguläre Darlehen ohne Wandlungsabrede. Diese Darlehen wurden ab Januar 2018 in monatlichen Annuitäten von 1.800,00 € zurückgeführt und nachschüssig zum Jahresende verzinst. Die Annuitäten wurden bis Dezember 2019 geleistet. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Y GmbH wurden jedoch im Dezember 2019 wieder 20.000,00 € darlehenserhöhend eingezahlt (Darlehen Nr. 21 und Nr. 23).
9Das ebenfalls von der Klägerin gewährte Darlehen Nr. 19 in Höhe von 170.000 Euro wurde nach dem Vortrag der Klägerin als Wandeldarlehen vereinbart. Hierzu wurde ein Vertrag vorgelegt, der nur die Unterschrift des B für die Klägerin sowie die B GmbH enthielt.
10Am 10.10.2019 wurde ein Master-Wandeldarlehensvertrag abgeschlossen, mit welchem die Darlehensbedingungen zwischen der Y GmbH und ihren Gesellschaftern vereinheitlicht wurden. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass alle bisherigen Darlehensverträge der Y GmbH mit ihren Gesellschaftern aufgehoben und durch den Master-Wandeldarlehensvertrag ersetzt werden. Nach Abschnitt 2.1 des geänderten Wandeldarlehensvertrages erstreckte sich der Vertrag auf die folgenden Darlehen:
|
Lfd. Nr. |
Geldeingang |
Betrag |
Investor |
|
12 |
27.12.2017 |
150.000,00 |
E GmbH |
|
13 |
27.12.2017 |
50.000,00 |
G GmbH |
|
14 |
29.06.2018 |
100.000,00 |
E GmbH |
|
15 |
07.12.2018 |
60.000,00 |
E GmbH |
|
16 |
13.12.2018 |
220.000,00 |
E GmbH |
|
18 |
11.01.2019 |
30.000,00 |
G GmbH |
|
19 |
11.01.2019 |
170.000,00 |
Klägerin |
Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass die Klägerin eine Verzinsung von 5 % p.a. erhält. Die Regellaufzeit wurde bis zum 30.06.2020 gesetzt. Eine vorherige Kündigung war nur aus wichtigem Grund möglich. Es wurde zudem ein Rangrücktritt vereinbart. Die Wandlungsoption wäre zugunsten der Klägerin jedenfalls bei Ablauf der Regellaufzeit am 30.06.2020 ohne weitere Bedingungen entstanden. Sicherheiten zugunsten der Klägerin wurden nicht vereinbart.
13Zeitlich danach stellte die H GmbH der Y GmbH im Rahmen eines Wandeldarlehensvertrages vom 26.11.2019 einen Betrag von 400.000,00 € zur Verfügung. Zudem stellte K durch Wandeldarlehensvertrag vom 23.12.2019 der Y GmbH einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro zur Verfügung. Beide Wandeldarlehensverträge sahen eine Verzinsung zugunsten der Darlehensgeber von 2,95 % p.a. vor. Die Regellaufzeit wurde bis zum 30.06.2020 gesetzt. Eine vorherige Kündigung war nur aus wichtigem Grund möglich. Es wurde zudem ein Rangrücktritt vereinbart. Die Wandlungsoption wäre zugunsten der Darlehensgeber jedenfalls bei Ablauf der Regellaufzeit am 30.06.2020 ohne weitere Bedingungen entstanden. Sicherheiten zugunsten der Darlehensgeber wurden nicht vereinbart.
14Gesellschaftsrechtliche Beziehungen oder vergleichbare Nähebeziehungen zwischen K bzw. der H GmbH und der Y GmbH sowie der Klägerin und den sonstigen Gesellschaftern der Y GmbH bestanden nicht.
15Die Y GmbH verhandelte gegen Ende des Jahres 2019 mit der L GmbH über eine mögliche Übernahme der Y GmbH, die jedoch nicht zustandekam. Zudem führte die Y GmbH ab Ende 2019 Finanzierungs- und Übernahmeverhandlungen mit der M GmbH sowie der N GmbH & Co. KG. Zum Jahreswechsel 2019/2020 befand sich die Y GmbH nach Angaben der Geschäftsführung jedoch noch in einer stabilen wirtschaftlichen Lage. Das Geschäftsmodell sei noch intakt gewesen.
16Die Verhandlungen mit der M GmbH sowie der N GmbH & Co. KG scheiterten jedoch endgültig im Februar 2020. Im Februar 2020 beantragte zudem die „Z Gruppe“, von der die Y GmbH den Großteil ihrer Waren bezog, für zahlreiche Tochterunternehmen in Deutschland die Eröffnung von Insolvenzverfahren.
17Am xx.02.2023 beantragten die Geschäftsführer der Y GmbH vor dem Hintergrund der sich seit Anfang 2020 sehr schnell veränderten Gesamtlage beim zuständigen Amtsgericht ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom xx.03.2020 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt und mit weiterem Beschluss vom xx.05.2020 wurde über das Vermögen der Y GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
18Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2019 machte die Klägerin eine außerplanmäßige Abschreibung infolge der Insolvenz der Y GmbH in Höhe von insgesamt 253.909,37 Euro geltend. Dieser Betrag schlüsselte sich wie folgt auf:
|
Geschäftsanteil an der Y GmbH |
43.725,00 Euro |
|
Restvaluta des Darlehens vom 07.06.2017 |
40.184,37 Euro |
|
Darlehen vom 31.12.2018/11.01.2019 |
170.000,00 Euro |
|
253.909,37 Euro |
Die Klägerin rechnete die Teilwertabschreibung in Höhe von 43.725 Euro, die auf den Geschäftsanteil an der Y GmbH entfiel, gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell wieder hinzu. Im Hinblick auf die wertberichtigten Darlehensforderungen nahm die Klägerin keine solche außerbilanzielle Hinzurechnung vor, da die Darlehensgewährungen ihres Erachtens fremdüblich i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG in der für das Jahr 2019 geltenden Fassung (a.F.) gewesen seien und daher eine Ausnahme von der Pflicht zur außerbilanziellen Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 u. 4 KStG vorliege. Der Beklagte war im Rahmen des Verwaltungsverfahrens demgegenüber der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. nicht erfüllt seien, sodass insoweit eine außerbilanzielle Hinzurechnung erforderlich sei.
21Die Beteiligten führten zur Körperschaftsteuer 2019 in der Folge ein Klageverfahren vor dem erkennenden Senat (Az. 13 K 1876/22 K). Mit Urteil vom 13.09.2023 wies der erkennende Senat die Klage ab. Dabei blieb die von den Beteiligten aufgeworfene Streitfrage bzgl. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. offen, da der Senat zu der Auffassung gelangte, dass zum 31.12.2019 schon die Voraussetzungen für die vorgenommenen Teilwertabschreibungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorgelegen hatten. Vielmehr habe die Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen gegenüber der Y GmbH erst im Jahr 2020 vorgenommen werden können, da die Forderungen zum 31.12.2019 noch nicht objektiv wertlos gewesen seien. Auf die Ausführungen im Urteil vom 13.09.2023 zum Az. 13 K 1876/22 K wird Bezug genommen.
22Im Zeitpunkt des Ergehens des o.g. Urteils vom 13.09.2023 war die Körperschaftsteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 2020 bereits bestandskräftig durchgeführt worden. Die Klägerin hatte zudem am 09.08.2023 die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 beim Beklagten eingereicht und dort einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 29.037 Euro erklärt. Unter dem 10.10.2023 erließ der Beklagte einen erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2021, in dem ein abziehbarer Verlust aus Vorjahren in Höhe von 5.916 Euro berücksichtigt wurde. Es erging unter dem 10.10.2023 zudem ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2021, nach dem kein festzustellender Betrag verbleibe, da sämtliche vortragfähigen Verluste im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheides 2021 berücksichtigt worden seien.
23Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen aus dem Urteil vom 13.09.2023 nunmehr eine Korrektur der Bilanz vorzunehmen sei, sodass die Teilwertabschreibungen im Rahmen des steuerlichen Jahresabschlusses 2021 nachzuholen seien. Dementsprechend seien die Forderungen gegenüber der Y GmbH in Höhe von 210.184 Euro gewinnmindernd herauszunehmen. Lediglich der Darlehensbetrag in Höhe von 40.184 Euro sei außerbilanziell gem. § 8b Abs. 3 Sätze 3 u. 4 KStG wieder zu korrigieren. Bzgl. des Darlehensbetrages von 170.000 Euro habe keine Hinzurechnung zu erfolgen. Die Klägerin sei weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG in der für das Streitjahr 2021 geltenden Fassung (n.F.) diesbezüglich vorlägen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belaufe sich damit auf ./. 140.963 Euro, sodass auch ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2021 in Höhe von 146.879 Euro festzustellen sei.
24Mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2024 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Beklagten in den vorherigen Verfahren, insbesondere im vorherigen Klageverfahren zum Az. 13 K 1876/22 K verwiesen. Der Beklagte sei weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. nicht vorlägen. Die Darlehensgewährung bzgl. der 170.000 Euro sei nicht fremdüblich gewesen.
25Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung der Teilwertabschreibung in Höhe von 170.000 Euro rückgängig zu machen sei. Daher sei der Körperschaftsteuerbescheid 2021 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 zu ändern. Sie verweist insbesondere auf ihre Ausführungen im vorangegangenen Klageverfahren zum Az. 13 K 1876/22 K, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
26Zwar sei unstreitig, dass die Teilwertabschreibung im Grundsatz nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen sei. Allerdings greife für das Darlehen in Höhe von 170.000 Euro die Ausnahmeregelung nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. Diese Ausnahmebestimmung setze die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung voraus, d.h. den Nachweis, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Dies sei hier der Fall, da die nicht an der Y GmbH beteiligten Darlehensgeber K und die H GmbH Wandeldarlehen zu vergleichbaren Konditionen wie die Klägerin gewährt hätten. Zwar werde in der Gesetzesbegründung zu § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. ausgeführt, dass Darlehen mit fehlenden Sicherheiten stets als fremdunüblich anzusehen seien. Diese Auffassung finde jedoch keine Grundlage im Gesetzeswortlaut und werde auch von der herrschenden Meinung in der Literatur nicht geteilt.
27Wandeldarlehen seien zudem eine übliche Finanzierungsform bei Start-Up-Unternehmen. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Darlehensgewährung sei auch nicht aufgrund der Wandlungsoption gegeben. Solange diese noch nicht ausgeübt worden sei, handele es sich bei den Darlehen um Fremdkapital und nicht um eine Gesellschaftsbeteiligung. Bis zur Insolvenzantragsstellung habe sich die Y GmbH in Verkaufsverhandlungen und auch in weiteren Darlehensverhandlungen befunden. Nachdem die Verhandlungen im Februar 2020 gescheitert seien, sei unmittelbar im Anschluss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden.
28Die Klägerin beantragt sinngemäß,
29den Körperschaftsteuerbescheid 2021 vom 24.04.2025 dahingehend zu ändern, dass die Teilwertabschreibung auf die Forderungen gegenüber der Y GmbH in Höhe von 170.000 Euro nicht außerbilanziell rückgängig gemacht wird, sodass der Gesamtbetrag der Einkünfte um einen Betrag von 170.000 Euro zu verringern ist,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 vom 24.04.2025 dahingehend zu ändern, dass ein vortragsfähiger Verlust von 138.803 Euro festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
34die Klage abzuweisen.
35Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Darlehensgewährung in Höhe von 170.000 Euro an die Y GmbH nicht fremdüblich im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. gewesen sei.
36Er verweist darauf, dass nach der Gesetzesbegründung die Fremdüblichkeit einer Darlehensgewährung nicht gegeben sei, wenn
371. das Darlehen unverzinslich sei oder
382. das Darlehen verzinslich sei, aber keine Sicherheiten gewährt wurden, oder
393. das Darlehen verzinslich sei und Sicherheiten gewährt worden seien, aber das Darlehen bei Eintritt der Krise nicht abgezogen werde.
40In derartigen Konstellationen sei ein Fremdvergleich daher bereits nicht möglich. So liege der Fall hier, da keine Sicherheiten vereinbart worden seien.
41Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Y GmbH im Zeitpunkt der Darlehenshingabe über eine solche Bonität und eigene Sicherungsmittel in einem Umfang verfügt habe, dass sie auch von Dritten (i.d.R. Banken) ein Darlehen zu vergleichbaren Konditionen ohne Sicherheiten erhalten hätte. Das von der H GmbH gewährte Darlehen sei als Gegenbeweis i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. nicht geeignet, da es sich um ein Wandeldarlehen gehandelt habe, bei dem eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung nicht ausgeschlossen werden könne.
42Die Gerichtsakte des vorangegangenen Verfahrens mit dem Az. 13 K 1876/22 K ist beigezogen worden.
43Während des Klageverfahrens sind am 24.04.2025 Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2021 und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 ergangen, mit denen der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 31.197 Euro erhöht und der verbleibende Verlustvortrag auf 0 Euro festgestellt wurde. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin keine weiteren Einwendungen erhoben.
44Der Sach- und Streitstand ist am 10.10.2025 mit den Beteiligten erörtert worden. Wegen der Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
45Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Akten des Beklagten sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 13 K 1876/22 K Bezug genommen. Insbesondere wird auf die dort enthaltenen Vertragsunterlagen zu den oben genannten Wandeldarlehensverträgen Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47Die zulässige Klage ist begründet.
48I. Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
49II. Der Senat kommt im Rahmen rechtsschutzgewährender Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin sowohl im Rahmen des Einspruchs- als auch des Klageverfahrens auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 angefochten hat.
50Dem Einspruchsschreiben der Klägerin lässt sich ausreichend klar entnehmen, dass nicht nur der Körperschaftsteuerbescheid 2021, sondern auch der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 angefochten werden sollte, da im Einspruchsschreiben eine konkrete Änderung der Verlustfeststellung begehrt wurde.
51Der Beklagte hat hierüber auch durch die Einspruchsentscheidung vom 30.04.2024 entschieden, sodass auch ein erfolgloses Vorverfahren im Sinne von § 44 Abs. 1 FGO vorliegt. Der Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung keine konkreten Ausführungen zu den Streitgegenständen vorgenommen, sondern nur allgemeine Ausführungen unter Verweis auf die bisher geführten Verfahren getätigt. Insofern kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass auch abschlägig über das Einspruchsbegehren bzgl. der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 entschieden wurde.
52Im Rahmen der Klageerhebung hat die Klägerin wiederum explizit ausgeführt, dass auch eine Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 begehrt werde.
53III. Die während des anhängigen Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide zur Körperschafsteuer 2021 und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 vom 24.04.2025 sind gem. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Die Klägerin hat gegen die zu ihren Ungunsten vorgenommene Erhöhung des Gesamtbetrags der Einkünfte keine Einwendungen erhoben.
54IV. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist um 170.000 Euro zu verringern. Aufgrund eines sich danach ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte von ./. 138.803 Euro ist die Körperschaftsteuer auf 0 Euro festzusetzen.
551. Die Klägerin durfte den Bilanzposten der Darlehensforderung gegenüber der Y GmbH in Höhe von 170.000 Euro im Streitjahr gewinnmindernd auf 0 Euro wertberichtigen.
56Zwischen den Beteiligten ist insoweit nicht streitig, dass die Klägerin nach einer Bilanzberichtigung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG die Teilwertabschreibung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Streitjahr vornehmen durfte. Dies auch aufgrund der Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 13.09.2023 im vorangegangenen Verfahren 13 K 1876/22 K zum Veranlagungsjahr 2019. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
57Der Senat sieht vor diesem Hintergrund von weiteren Ausführungen bzgl. der Zulässigkeit der Teilwertabschreibung im Streitjahr 2021 ab.
58Zu beachten ist, dass Gegenstand dieser Teilwertabschreibung nur das Wandeldarlehen der Klägerin an die Y GmbH vom 10.10.2019 mit einem Betrag vom 170.000 Euro sein kann. Durch den Master-Wandeldarlehensvertrag vom 10.10.2019 wurden die vormaligen Darlehensvereinbarungen der Y GmbH mit ihren Gesellschaftern konsolidiert. Maßgeblich für die Prüfung des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG ist daher die Wandeldarlehensgewährung der Klägerin an die Y GmbH vom 10.10.2019 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vertragsinhalte. Die vorher abgeschlossenen Darlehensverträge zwischen der Klägerin und der Y GmbH sind insoweit nicht entscheidungserheblich.
592. Die Voraussetzungen der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewinnminderung gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sind erfüllt, da die Klägerin zu mehr als einem Viertel unmittelbar an der Y GmbH beteiligt war.
60Gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu diesen Gewinnminderungen zählen nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder beteiligt war.
61Die Klägerin war durchgehend mit mindestens 46,8 % an der Y GmbH beteiligt.
623. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. liegen bzgl. des Wandeldarlehensvertrages vom 10.10.2019 in Höhe von 170.000 Euro vor, da sich die Verhältnisse hinsichtlich dieses Darlehens insgesamt als fremdüblich darstellen.
63a. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist gem. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte ("Escape" durch Fremdvergleich); dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Fremdvergleich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Darlehensgewährung, bezüglich der Tatbestandsalternative der unterbliebenen Darlehensrückforderung allerdings auch jeder mögliche Kündigungstermin (vgl. dazu Rengers in Brandis/Heuermann, § 8b KStG Rn. 311).
64aa. Der Senat berücksichtigt im Rahmen der Auslegung von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. nicht die strengen Regelbeispiele, die nur in den Gesetzesmaterialien festgehalten wurden.
65Nach den Gesetzesmaterialien zu § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. soll stets keine fremdübliche Darlehensüberlassung vorliegen, wenn das Darlehen unverzinslich ist, das Darlehen verzinslich ist, aber keine Sicherheiten vereinbart wurden, oder das Darlehen verzinslich ist und Sicherheiten gewährt worden sind, aber das Darlehen bei Eintritt der Krise der Gesellschaft nicht abgezogen wurde (vgl. BT-Drs. 16/6290, S. 74). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ermitteln lässt, im Rahmen der Auslegung von Normen Berücksichtigung zu finden hat (sog. subjektive Auslegung). Die Grenze dessen findet sich jedoch dort, wo sich der geäußerte Wille in nicht ausreichender Weise im Wortlaut der Norm widerspiegelt (vgl. zum Ganzen auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rn. 232 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH).
66Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien im Sinne von strengen Regelbeispielen lassen sich im Gesetzeswortlaut nicht ausreichend wiederfinden, sodass sich der Senat nicht in der Lage sieht, die Regelung derart eng auszulegen, dass bei fehlenden Sicherheiten automatisch die Fremdüblichkeit entfällt (so auch die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. dazu mit weiteren Nachweisen: Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG Rn. 116; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rn. 344; Rengers in Brandis/Heuermann, § 8b KStG Rn. 311; in diese Richtung wohl auch Pohl in BeckOK-KStG, § 8b Rn. 378; kritisch auch Gosch in Gosch, KStG, Rn. 279d; dahingehend wohl auch - ohne nähere rechtsmethodische Begründung - BFH-Urteil v. 24.04.2024 - I R 11/23, juris, Rn. 42: „a.A. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/6290, S. 74“). Gleiches muss auch gelten, wenn ein Darlehen bei Kriseneintritt nicht umgehend abgezogen wird, da es auch fremdüblichen Konditionen oder Vorgehensweisen im konkreten Einzelfall entsprechen kann, dass keine umgehenden Kündigungsmöglichkeiten zur Rückforderung des Darlehens eingeräumt worden sind bzw. diese nicht genutzt werden können oder genutzt worden sind. Der Gesetzeswortlaut verlangt ausdrücklich nur, dass „ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte“. Zwar kommt dem Aspekt der Besicherung bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Darlehensgewährung eine gewisse Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 8b Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 KStG n.F. eine ausdrückliche Regelung bezüglich der zu berücksichtigenden Sicherungsmittel enthält. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Darlehensgewährung auch ohne Vereinbarung einer Besicherung als fremdüblich i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. anzusehen. Gerade im Risikokapitalmarkt (Venture Capital), also im Bereich der Finanzierung von Start-Up-Unternehmen, werden regelmäßig fehlende Sicherheiten durch erhöhte Renditechancen - wie bspw. durch Wandlungsoptionen - ausgeglichen (vgl. dazu Weitnauer, Handbuch Venture Capital, Teil E Rn. 3 ff.; Wenzel/Höhn in Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck`sches M&A-Handbuch, Kapitel 12 § 61 Rn. 28 ff.).
67Es wäre danach insgesamt verfehlt, wenn im Rahmen der Gesetzesbegründung spezifische und strenge Regelbeispiele formuliert werden, diese - eventuell auch mangels Vorliegens politischer Mehrheiten hierfür - nicht in den Gesetzestext aufgenommen werden, jedoch dann die Anerkennung dieser über den Umweg der Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens aus der Gesetzesbegründung erreicht würde, obwohl die Regelbeispiele durch den Wortlaut nicht ausreichend getragen sind. Will der Gesetzgeber mit derart strengen Regelbeispielen im Bereich einer Norm agieren, hat er diese in den Gesetzestext aufzunehmen.
68bb. Der Senat erachtet es darauf aufbauend auch grundsätzlich für möglich, dass bei Wandeldarlehensverträgen die Fremdüblichkeit trotz fehlender Besicherung vorliegen kann.
69Denn es ist durchaus denkbar, dass auch fremde Dritte die sich aus der fehlenden Besicherung ergebenden Risiken auf sich nehmen, soweit diesen Risiken entsprechend höhere Renditechancen aufgrund der vereinbarten Wandlungsoption gegenüberstehen. Da der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 KStG n.F. jedoch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Besicherung eine Bedeutung zukommt, ist ein ausgewogenes Verständnis geboten. Es kann jedenfalls nicht die allgemeine Aussage getroffen werden, dass Wandeldarlehen auch bei fehlender Besicherung stets als fremdüblich i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. anzusehen sind. Vielmehr muss der Steuerpflichtige konkret nachweisen, dass auch ein fremder Dritter den Wandeldarlehensvertrag zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen hätte. Dieser Nachweis dürfte nach regelmäßig nur dann erfolgreich geführt werden, wenn die Tochtergesellschaft im näheren zeitlichen Kontext vergleichbare Wandeldarlehensvereinbarungen mit fremden Dritten abgeschlossen hat.
70Soweit der Beklagte hingegen der Auffassung ist, dass Wandeldarlehensverträge grundsätzlich dem Fremdvergleich im Rahmen von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. nicht zugänglich seien, da eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn Wandeldarlehensverträge darauf ausgerichtet sind, dem Darlehensgeber die Option auf eine eigenkapitalistische Beteiligung an dem Darlehensnehmer einzuräumen, bleibt es bis zur Ausübung der Option beim fremdkapitalistischen Charakter des Rechtsverhältnisses. Es ist auch nicht stets zwingende Folge einer solchen Abrede, dass eine eigenkapitalistische Beteiligung aus dem Vertragsverhältnis entstehen wird. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Möglichkeit zur Optionsausübung und der Erwerb eigener Anteile nicht gesichert sind. Die Wandlungsoption ist vielmehr nur eine Renditechance für den Darlehensgeber in einer solchen Konstellation.
71cc. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass die Fremdüblichkeit prioritär anhand von tatsächlichen Vergleichsgeschäften mit fremden Dritten im zeitlichen Kontext zu überprüfen ist. Liegen derartige tatsächliche Vergleichsgeschäfte vor und entsprechen diese dem zu überprüfenden Darlehensverhältnis, erübrigen sich weitergehende theoretische Überlegungen dazu, ob es eher fremdüblich gewesen wäre, einen anderen Zinssatz, weitergehende Sicherheiten oder sonstige weitere Bedingungen zu vereinbaren.
72Es wäre nicht sachgerecht, wenn eine Fremdüblichkeit aufgrund ergänzender theoretischer Überlegungen abgelehnt werden würden, obwohl tatsächlich vergleichbare Rechtsgeschäfte mit fremden Dritten abgeschlossen wurden.
73b. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen stellt sich die Gewährung des Wandeldarlehens aus dem Vertrag vom 10.10.2019 zwischen der Klägerin und der Y GmbH in Höhe von 170.000 Euro als fremdüblich im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F dar. Auch die nicht stattgefundene Rückforderung des Wandeldarlehens ist im vorliegenden Fall als fremdüblich einzuordnen.
74Dass es sich vorliegend um einen Wandeldarlehensvertrag handelt, führt nach den obigen Ausführungen nicht zu einem automatischen Ausschluss von der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.
75Hinsichtlich der Gewährung des Wandeldarlehens durch die Klägerin ergibt sich die Fremdüblichkeit zentral aus den kurz nachfolgend abgeschlossenen Wandeldarlehensverträgen der Y GmbH mit K und der H GmbH. Diese Darlehensgeber stellen aus Sicht der Y GmbH fremde Dritte dar. Sie waren an der Y GmbH oder deren Gesellschaftern nicht beteiligt. Auch Anhaltspunkte für ein Näheverhältnis liegen nicht vor. Dennoch schlossen sie im zeitlichen Kontext des streitgegenständlichen Wandeldarlehensvertrags ebenfalls Wandeldarlehensverträge ab, deren Bedingungen letztlich den Bedingungen des Wandeldarlehensvertrages zwischen der Y GmbH und der Klägerin entsprachen. Die Klägerin erhielt sogar in Bezug auf die Verzinsung bessere Konditionen (5 % Klägerin; 2,95 % K und H GmbH). Der von der Klägerin hingegebene Darlehensbetrag von 170.000 Euro befindet sich auch in der Spanne der von den fremden Dritten hingegebenen Darlehensbeträge (25.000 Euro bis 400.000 Euro).
76Dass im Wandeldarlehensvertrag vom 10.10.2019 zwischen der Klägerin und der Y GmbH keine Sicherheiten vereinbart worden sind, ist ebenfalls unschädlich. Denn auch in den Verträgen mit K und der H GmbH wurden keine Sicherheiten vereinbart, sodass die fehlende Besicherung in diesem Einzelfall als fremdüblich zu betrachten ist.
77Es ist auch unerheblich, ob sich die Y GmbH ab Ende 2019 in einer finanziellen Krise befand und die Klägerin in einer solchen Zeit das Darlehen gewährte. Denn auch fremde Dritte haben in dieser Situation - sogar zeitlich später - Wandeldarlehen gewährt. Die H GmbH gewährte sogar einen mehr als doppelt so hohen Darlehensbetrag im Vergleich zur Klägerin bei geringerer Verzinsung.
78Schließlich führt auch das Stehenlassen des Darlehens nicht zum Ausschluss der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. Es ist dabei schon nicht erkennbar, dass das Wandeldarlehen von der Klägerin hätte zurückgefordert werden können. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass sich die Verhältnisse ab Anfang des Jahres 2020 rapide veränderten. Der Ablauf bis zur Insolvenzantragstellung durch die Y GmbH im Februar 2020 stellte sich nach Aktenlage derart dynamisch dar, dass auch ein fremder Dritter sein Darlehen nicht hätte abziehen können. Nach Aktenlage haben sowohl K als auch die H GmbH auf ihre Darlehen keine Rückzahlungen erhalten bzw. konnten diese nicht vor Insolvenzantragstellung zurückfordern. Vor diesem Hintergrund wäre es daher nicht sachgerecht, wenn man von der Klägerin einen irgendwie gearteten Abruf ihres Darlehens für die Fremdüblichkeit fordern würde.
794. Der zuletzt im Änderungsbescheid vom 24.04.2025 ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 31.197 Euro ist entsprechend den obigen Ausführungen um 170.000 Euro zu vermindern. Mangels eines positiven Gesamtbetrags der Einkünfte ist die Körperschaftsteuer auf 0 Euro festzusetzen.
80V. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 ist in der Folge ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dies ergibt sich entsprechend aus den obigen Ausführungen unter IV.
81Unter Berücksichtigung einer Verminderung des Gesamtbetrages der Einkünfte aus dem Änderungsbescheid vom 24.04.2025 um 170.000 Euro ergibt sich ein festzustellender Verlust auf den 31.12.2021 von 138.803 Euro (bisheriger Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 31.197 Euro abzgl. 170.000 Euro).
82VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
83VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
84VIII. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.
85... ... ...
86Hingewiesen wird darauf, dass sich in der neutralisierten Fassung des Urteils die Absätze verschoben haben.
87Aus diesem Grund stimmt die im Berichtigungsbeschluss bezeichnete Fundstelle "anstelle des letzten Absatzes auf Seite 19, welcher auf Seite 20 fortgesetzt ist“ nicht mit der Fundstelle in der neutralisierten Urteilsfassung überein. In der neutralisierten Urteilsfassung handelt es sich dabei um diese Fundstelle „anstelle des letzten Absatzes auf Seite 19 unter V.“.
8813 K 905/24 K,F
89
Finanzgericht Münster
91BESCHLUSS
92In dem Rechtsstreit
93X GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer A und B, ...,
94- Klägerin -
95Prozessbevollmächtigter: ...,
96gegen Finanzamt ... - vertreten durch ... -
97- Beklagter -
98
99wegen Körperschaftsteuer 2021 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021
100hat der 13. Senat in der Besetzung:
101Vorsitzender Richter am Finanzgericht ... Richter am Finanzgericht ... Richter ...
102am 11.03.2026 beschlossen:
103Das Senatsurteil vom 17.02.2026 (13 K 905/24 K,F) wird wie folgt berichtigt:
104Im Tenor wird der Betrag „138.803 Euro“ bzgl. des festgestellten vortragsfähigen Verlusts zum 31.12.2021 durch den Betrag „144.719 Euro“ ersetzt.
105Im Tatbestand des Urteils wird der Betrag „138.803 Euro“ im sinngemäßen Antrag zu 2. der Klägerin auf Seite 10 durch den Betrag „144.719 Euro“ ersetzt.
106In den Entscheidungsgründen des Urteils ist anstelle des letzten Absatzes auf Seite 19, welcher auf Seite 20 fortgesetzt ist, folgender Absatz einzufügen:
107„Unter Berücksichtigung einer Verminderung des Gesamtbetrages der Einkünfte aus dem Änderungsbescheid vom 24.04.2025 um 170.000 Euro und unter Berücksichtigung des festgestellten Verlustvortrages zum 31.12.2020 in Höhe von 5.916 Euro ergibt sich ein festzustellender Verlust zum 31.12.2021 von 144.719 Euro.“
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Finanzgericht Münster schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Anschrift lautet Warendorfer Straße 70, 48145 Münster. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
109Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
110Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
111Auf § 52d der Finanzgerichtsordnung wird hingewiesen.
Das Senatsurteil vom 17.02.2026 im Verfahren 13 K 905/24 K,F enthält eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die zu berichtigen ist.
113I. Gem. § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Eine solche Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils im Sinne von § 105 Abs. 2 FGO betreffen (vgl. BFH-Beschluss v. 29.06.1992 - V B 84/91, BFH/NV 1993, 251). Eine Unrichtigkeit kann auch in einer Auslassung bestehen (vgl. BFH-Urteil v. 23.08.1989 - IV R 44/88, BFH/NV 1990, 306). Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie eindeutig, augenfällig und damit ohne Weiteres von außen erkennbar ist (vgl. BFH v. 20.09.2010 - V R 2/09, BFH/NV 2011, 302). Ein Urteil ist daher bspw. wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn das Finanzgericht eine nicht im Streit befindliche Besteuerungsgrundlage bei der Berechnung der sich aus der Entscheidung ergebenden Steuer ohne jegliche Begründung außer Acht gelassen hat (vgl. dazu jüngst BFH-Beschluss v. 10.11.2025 - V B 47/24, BFH/NV 2026, 34).
114II. Vorliegend hat der Senat in seinem Urteil vom 17.02.2026 im Rahmen des Tenors, im Rahmen des sinngemäßen Antrags zu 2. der Klägerin im Tatbestand und im Rahmen der Entscheidungsgründe den zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehenden vortragsfähigen Verlust zum Vorjahr (31.12.2020) in Höhe von 5.916 Euro bei der Berechnung des festzustellenden Verlustvortrags zum 31.12.2021 nicht einbezogen, obwohl dieser im Tatbestand ersichtlich genannt und erkannt worden ist (Seite 8 letzter Absatz). Das Urteil leidet damit an einer ähnlichen Unrichtigkeit, da der Senat eine zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehenden relevante Bezugs- und Rechengröße übersehen hat. Der festzustellende vortragsfähige Verlust auf den 31.12.2021 beläuft sich danach auf 144.719 Euro. Diese Unrichtigkeit ist auch offenbar, zumal sie ohne Weiteres aus dem Urteil selbst erkennbar ist und in der Gesamtbetrachtung der Ausführungen im Urteil das offensichtlich zutreffende Ergebnis ist.
115III. Danach ist das Urteil im Tenor insoweit zu berichtigen, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2021 vom 24.04.2025 dahingehend geändert wird, dass ein vortragsfähiger Verlust von 144.719 Euro festgestellt wird.
116Weiter ist im Tatbestand des Urteils zur Berichtigung der Betrag „138.803 Euro“ im sinngemäßen Antrag zu 2. der Klägerin auf Seite 10 durch den Betrag „144.719 Euro“ zu ersetzen.
117Zudem ist in den Entscheidungsgründen des Urteils anstelle des letzten Absatzes auf Seite 19, welcher auf Seite 20 fortgesetzt ist, folgender Absatz einzufügen:
118„Unter Berücksichtigung einer Verminderung des Gesamtbetrages der Einkünfte aus dem Änderungsbescheid vom 24.04.2025 um 170.000 Euro und unter Berücksichtigung des festgestellten Verlustvortrages zum 31.12.2020 in Höhe von 5.916 Euro ergibt sich ein festzustellender Verlust zum 31.12.2021 von 144.719 Euro.“
119... ... ...