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Finanzgericht Münster, 13 K 3816/19 F

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3816/19 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2026:0714.13K3816.19F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die gesonderten Feststellungen für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG vom 4.11.2025 werden dahingehend geändert, dass als für Erbschaft- und Schenkungsteuer verwendete Entnahmen i.S. des § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG ein Betrag von 9.075.227 € festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 97 % und der Kläger zu 3 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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