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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach § 305 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) an außenstehende Aktionäre zu leistende Zinsaufwendungen in den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG sowie § 16 KStG fallen.
3Die Klägerin zu 2. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Mehrheitsaktionärin der Klägerin zu 1., die eine Aktiengesellschaft (AG) ist (76,06 % zum 31.12.2019). Zwischen den Klägerinnen bestand mit Wirkung ab dem 01.01.2016 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BEAV) eine ertragsteuerliche Organschaft. Für ertragsteuerliche Zwecke ist die Klägerin zu 2. danach Organträgerin und die Klägerin zu 1. Organgesellschaft. Das aufgrund des Abschlusses des BEAV obligatorische Barabfindungsangebot im Sinne von § 305 AktG für die vorhandenen Minderheitsaktionäre wurde mit 37,35 Euro pro Aktie festgesetzt. Bzgl. der Angemessenheit der Höhe wurde ein Spruchverfahren vor dem Landgericht ... initiiert.
4Im Jahr 2019 erwarb die Klägerin zu 2. im Rahmen von entsprechenden Abfindungsvorgängen 0,03 % der Aktien an der Klägerin zu 1. von außenstehenden Aktionären. Aufgrund der entsprechenden Optionsausübungen waren Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG im Streitjahr zu zahlen. Die Klägerin zu 2. berücksichtigte in diesem Kontext einen gezahlten Betrag in Höhe von 42.087 Euro im Streitjahr innerbilanziell gewinnmindernd. Eine steuerrechtliche Erfassung dieser Abfindungszinsen bei der Klägerin zu 1. wurde nicht vorgenommen.
5Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung ... (GKBP) ordnete im Februar 2022 eine steuerliche Außenprüfung bei den Klägerinnen für die Jahre 2018 und 2019 an. Im Rahmen der Außenprüfung wurden dabei auch die im Jahr 2019 von der Klägerin zu 2. als Organträgerin gewinnmindernd berücksichtigten Zinsaufwendungen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG überprüft. Die GKBP vertrat unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.12.2021 (13 K 1136/18 G, EFG 2022, 416) die Auffassung, dass die gezahlten Abfindungszinsen als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 16 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einzuordnen seien, sodass die Klägerin zu 2. diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen könne und die Klägerin zu 1. diesen Betrag als Organgesellschaft zu versteuern habe. Der Begriff der Ausgleichszahlungen im Sinne der Vorschriften erfasse nicht nur Ausgleichszahlungen i.S.d. § 304 AktG, sondern auch die Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Tz. 2.11 des Betriebsprüfungsberichts vom 29.08.2024 (Klägerin zu 1.) sowie in Tz. 2.6 des Betriebsprüfungsberichts vom 28.10.2024 (Klägerin zu 2.) verwiesen.
6Bereits im Rahmen der Betriebsprüfungen wurde von Seiten der Klägerinnen mitgeteilt, dass der rechtlichen Einordnung der GKBP widersprochen werde. Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG seien nicht als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 Satz 2 KStG zu behandeln. Die Klägerin zu 2. wies zudem darauf hin, dass bzgl. des Betrages von 42.087 Euro eine Anrechnung von Ausgleichszahlungen im Sinne von § 304 AktG bereits beinhaltet sei. Der Betrag von 42.087 Euro stelle lediglich den die Ausgleichszahlungen übersteigenden Teil der Abfindungszinsen dar. Die Klägerin zu 2. führte zudem aus, dass diese Zinsen in Gänze nur für den Zeitraum bis zur Ausübung des Optionsrechts durch die außenstehenden Aktionäre angefallen seien und für Zwecke der rechtlichen Überprüfung entsprechend dem Zeitraum vom Abschluss des BEAV bis zur Optionsausübung zugeordnet werden könnten. Die GKBP folgte dieser tatsächlichen Einordnung.
7In Umsetzung der Betriebsprüfungsberichte - und damit auch in Umsetzung der hier streitgegenständlichen Behandlung der Abfindungszinsen - erließ der Beklagte Änderungsbescheide gegenüber der Klägerin zu 1. zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 mit Datum vom 15.01.2025 sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 mit Datum vom 17.01.2025. Zudem erließ er gegenüber der Klägerin zu 2. Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 mit Datum vom 17.01.2025, zum Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2019 mit Datum vom 20.01.2025 sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 mit Datum vom 17.01.2025.
8Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. haben gegen diese Änderungsbescheide jeweils unmittelbar Klage erhoben. Das Verfahren der Klägerin zu 1. ist zunächst unter dem Az. 13 K 317/25 K,F und das Verfahren der Klägerin zu 2. zunächst unter dem Az. 13 K 320/25 K,G,F aufgenommen worden. Die Klageschriften sind dem Beklagten am 18.02.2025 bzw. 20.02.2025 zugestellt worden. Nach Aufforderung durch das Gericht hat der Beklagte hinsichtlich beider Klagen mit Schreiben vom 13.03.2025 der Behandlung als Sprungklagen zugestimmt.
9Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, die im Zeitraum zwischen Abschluss des BEAV bis zur Optionsausübung durch außenstehende Minderheitsaktionäre angefallen sind, nicht als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 Satz 2 KStG zu qualifizieren seien. Zwar treffe die Darstellung des Beklagten zu, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15.12.2021 (13 K 1136/18 G, EFG 2022, 416) die gegenteilige Auffassung im Kontext von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG vertreten habe. Dem werde jedoch entgegengetreten.
10Bereits zivilrechtlich bzw. gesellschaftsrechtlich seien Ausgleichszahlungen und Abfindungen bzw. Abfindungszinsen wesensunterschiedlich. Ausgleichszahlungen zeichneten sich nach § 304 AktG dadurch aus, dass sie ein Ersatz für laufende Gewinnanteile, also insbesondere Dividenden seien. Die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG betreffe dagegen das Stammrecht als solches bzw. die damit einhergehenden Herrschaftsrechte. Entsprechend würden die Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG auch nur diese Abfindungsverpflichtung betreffen. Sie seien als Annex zur Abfindungspflicht zu verstehen, um Verzögerungen im sich möglicherweise anschließenden Spruchverfahren entgegenzuwirken bzw. die sich daraus ergebenden Liquiditätsnachteile für die Minderheitsaktionäre auszugleichen. Dass die Zinsverpflichtung bereits ab Wirksamwerden des Unternehmensvertrages greife, liege daran, dass die Annahme des Abfindungsangebots oder die Einreichung der Aktien erst zum Abfindungsvertragsschluss führe. Dem Minderheitsaktionär sei also in Bezug auf den Zweck der Abfindungszinsen nicht geholfen, wenn der Zinszeitraum erst nach Annahme des Abfindungsangebots beginne. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung würden die Abfindungszinsen daher mit Prozesszinsen im Sinne von § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verglichen.
11Auch steuerrechtlich sei bei Auslegung des Begriffs der Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 KStG nicht erkennbar, dass hierunter Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG zu fassen wären.
12Bereits der Wortlaut spreche gegen eine solche Auslegung. Ausgangspunkt müsse dabei sein, dass der Begriff der Ausgleichszahlungen aus dem Gesellschaftsrecht stamme und damit zivilrechtlich vorgeprägt sei. Ausgleichszahlungen seien danach nur solche im Sinne von § 304 AktG. Der Begriff sei damit durch das Zivilrecht legaldefiniert. Der Gesetzgeber habe mit der Begrifflichkeit somit nur § 304 AktG in Bezug gesetzt.
13Zwar habe der erkennende Senat es für sachgerecht gehalten, den Begriff für den steuerrechtlichen Bereich weiter zu verstehen, sodass hierunter sämtliche Zuwendungen zu erfassen seien, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Ersatz für den Anspruch der außenstehenden Gesellschafter auf Gewinnbeteiligung anzusehen seien (z.B. auch verdeckte Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund von Nießbrauchsrechten an außenstehende Gesellschafter). Allerdings sei nicht erkennbar, weshalb der Gesetzgeber den Begriff dann nicht offener gestaltet habe oder an zum Zeitpunkt der Implementierung bereits vorhandene Begriffe angeknüpft habe („Verwendung des Einkommens“; „Bezug“; „(verdeckte) Gewinnausschüttung“ o.Ä.). Eine Auslegung im Sinne eines Auffangbegriffs verfange daher nicht.
14Auch bei systematischer Betrachtung sei nicht erkennbar, weshalb Abfindungszahlungen Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 KStG sein sollten bzw. weshalb eine erweiternde steuerrechtliche Auslegung notwendig wäre. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale eigenständig anhand der steuerrechtlichen Regelungszwecke und Sachgesetzlichkeiten auszulegen und anzuwenden seien. Eine solche erweiternde Auslegung im Kontext der Abfindungszinsen sei aber vorliegend nicht wegen der systematischen Verweisung für die Anwendung der Regelung auf abhängige Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH erforderlich. Aber selbst wenn man dies anders sehen wolle, bliebe die Frage offen, weshalb die Anwendung auf GmbHs auch in anderer Hinsicht zu einem vom Zivilrecht abweichenden Begriffsverständnis führen sollte. Insbesondere würde es die Erweiterung des Begriffs auf GmbHs nicht erfordern, auch Abfindungszinsen unter den Wortlaut der Ausgleichszahlungen zu subsumieren. Ganz im Gegenteil gelte gerade im Recht der ertragsteuerlichen Organschaft grundsätzlich eine zivilrechtliche Betrachtungsweise, soweit das Steuerrecht auf dem Zivilrecht aufbaue.
15Auch bei historischer Betrachtung sei nicht ersichtlich, weshalb es geboten sein solle, Abfindungszinsen als Ausgleichszahlungen im steuerrechtlichen Sinne zu betrachten. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Normen an den zivilrechtlichen Begriff angeknüpft. Dies ergebe sich aus den Gesetzesbegründungen zu den Vorgängerregelungen der hier streitgegenständlichen Normen (BT-Drs. V/3017, S. 9). Der Gesetzgeber habe dort explizit nur § 304 AktG in Bezug gesetzt. Schon vorher habe der Gesetzgeber in Bezug auf die - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kodifizierte - körperschaftsteuerliche Organschaft sogar klargestellt, dass die Neuregelungen zur Organschaft auf dem Aktiengesetz aufbauen sollten (BT-Drs. IV/2320, S. 99). Dieses Verständnis habe sich über die Jahre nicht verändert, insbesondere auch nicht durch die Einführung des § 14 Abs. 2 KStG, welcher vom Gesetzgeber als Reaktion auf das BFH-Urteil v. 10.05.2017 (I R 93/15, BStBl II 2019, 278) implementiert worden sei. Weder der BFH noch der Gesetzgeber hätten sich darin mit dem Begriff der Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 KStG befasst. Der Gesetzgeber habe vielmehr auch bei Einführung des § 14 Abs. 2 KStG den Begriff der Ausgleichszahlungen mit § 304 AktG verknüpft. Sowohl beim BFH-Urteil v. 10.05.2017 als auch bei der Neuregelung des § 14 Abs. 2 KStG sei es um die Frage gegangen, ob im Falle einer Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG die Parteien auch eine höhere Ausgleichszahlung aufgrund ihrer Privatautonomie vereinbaren dürfen, ohne dass dies für die steuerrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages schädlich sei.
16Für die Auffassung der Klägerinnen streite auch das Telos von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 KStG bei wirtschaftlicher Betrachtung von Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG und Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG. Der Gesetzgeber verbiete den Betriebsausgabenabzug und ordne die Versteuerungspflicht von Ausgleichszahlungen an, weil diese als Kompensation für den Gewinnbezug der außenstehenden Minderheitsaktionäre anzusehen seien. Es handele sich damit um eine Einkommensverwendung, also um einen Ersatz der Dividendenzahlung der Organgesellschaft an die außenstehenden Minderheitsaktionäre. Sowohl die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG als auch die Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG seien jedoch kein Ersatz bzw. keine Kompensation für den Gewinnbezug. Sie beträfen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht das Gewinnbezugsrecht, sondern die Beteiligung des Aktionärs an sich. Verzinst werde der zivilrechtliche Abfindungsanspruch aufgrund des Ausscheidens des Aktionärs und nicht das laufende Gewinnbezugsrecht bzw. ein Surrogat hierfür. Die Anrechnungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stehe dem nicht entgegen, auch wenn danach die Ausgleichszahlung im Sinne von § 304 AktG auf die Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG zwecks Vermeidung einer Überkompensation anzurechnen sei. Es handele sich danach sowohl bei der Ausgleichszahlung als auch bei den Abfindungszinsen um Früchte aus einem Vermögensstamm. Dies dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich um zwei getrennt zu betrachtende, unterschiedliche Vermögensstämme handele. Durch die Abfindungszinsen werde ein schuldrechtlicher Anspruch verzinst. Es handele sich damit rechtlich und wirtschaftlich um ein den Prozess- und Verzugszinsen vergleichbares Instrument und damit wirtschaftlich letztlich um Schadensersatz für Fremdkapitalüberlassung. Daran müsse aber auch das Steuerrecht anknüpfen und daher die Verzinsung auch als solche behandeln. Dies werde durch die unterschiedliche Kapitalart, auf die sich Ausgleichszahlungen und Abfindungszinsen bezögen, bestärkt. Die Ausgleichszahlung sei eine Frucht des Eigenkapitals, während die Abfindung, dessen Früchte in den Abfindungszinsen bestünden, überlassenes Fremdkapital darstelle. Steuerlich bestünden daher zwischen Ausgleichszahlungen und Abfindungszinsen erhebliche Unterschiede, sodass nur die Ausgleichszahlungen als steuerliche Einkommensverwendung betrachtet werden könnten. Abfindungszinsen hingegen seien als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital nach den insoweit geltenden allgemeinen Regeln von demjenigen, der sie getragen habe, als Betriebsausgaben abzugsfähig.
17Der Senat hat die Verfahren durch Beschluss vom 21.03.2025 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren unter dem Az. 13 K 317/25 K,G,F fortgeführt.
18Mit Datum vom 24.04.2025 hat der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2019 gegenüber der Klägerin zu 2. erlassen. Mit Datum vom 02.04.2026 hat der Beklagte ferner einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 gegenüber der Klägerin zu 1. erlassen. Ebenfalls mit Datum vom 02.04.2026 hat der Beklagte Änderungsbescheide zu den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 gegenüber den Klägerinnen erlassen. Zuletzt hat der Beklagte mit Datum vom 16.04.2026 einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 gegenüber der Klägerin zu 2. erlassen.
19Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen zudem mitgeteilt, dass erweiternd auch die Abfindungszinsen in Höhe des Betrages der angerechneten Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht würden. Zugleich seien auch auf diesen Betrag weder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG noch § 16 Satz 2 KStG anzuwenden. Konkrete Beträge hierzu haben die Klägerinnen auf Nachfrage des Senats nicht mitgeteilt.
20Die Klägerin zu 1. beantragt,
21den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 02.04.2026 sowie den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 vom 02.04.2026 dahingehend zu ändern, dass die Abfindungszinsen in Höhe von 42.087 Euro zuzüglich der Zinsen in Höhe des Betrages der angerechneten Ausgleichszahlungen nicht als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 Satz 2 KStG behandelt werden,
22hilfsweise die Revision zuzulassen.
23Die Klägerin zu 2. beantragt,
24den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 16.04.2026, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 vom 02.04.2026 sowie den Bescheid zum Gewerbesteuermessbetrag 2019 vom 24.04.2025 dahingehend zu ändern, dass die Abfindungszinsen in Höhe von 42.087 Euro zuzüglich der Zinsen in Höhe des Betrages der angerechneten Ausgleichszahlungen nicht als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 Satz 2 KStG behandelt werden,
25hilfsweise die Revision zuzulassen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in den Betriebsprüfungsberichten sowie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.12.2021 (13 K 1136/18 G, EFG 2022, 416).
29Der Senat hat am 21.04.2026 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klagen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. haben keinen Erfolg.
33I. Die gegenüber den Klägerinnen im Verfahren ergangenen Änderungsbescheide sind gem. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Der Beklagte hat hierin Änderungen vorgenommen, die ohne Relevanz für die streitgegenständlichen Aspekte sind. Die Klägerinnen haben auch keine weitergehenden Einwendungen geltend gemacht.
34II. Der Zulässigkeit der Klagen steht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entgegen, da der Beklagte der Erhebung der Sprungklagen innerhalb eines Monats nach Zustellung der jeweiligen Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt hat. Die Klageschriften wurden dem Beklagten am 18.02.2025 bzw. 20.02.2025 zugestellt. Die Zustimmungen des Beklagten zu den Sprungklagen wurden dem Gericht am 13.03.2025 übermittelt.
35III. Die Klägerinnen sind in Bezug auf die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 - unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen und darin festgestellten Besteuerungsgrundlagen sie jeweils zu ihren Lasten selbst betreffen - klagebefugt im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO. Die Klagebefugnis von Organträger und Organgesellschaft in Bezug auf Feststellungsbescheide im Sinne von § 14 Abs. 5 KStG wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung extensiv verstanden, sodass bereits die Adressierung an den Organträger bzw. an die Organgesellschaft für das Vorliegen der Klagebefugnis ausreicht (so BFH-Urteile v. 01.07.2020 - XI R 20/18, BStBl II 2021, 296; v. 18.08.2021 - XI R 43/20, BFHE 274, 124; so auch FG Münster v. 25.11.2024 - 10 K 781/22 K,F, EFG 2025, 581 und FG Münster v. 06.06.2024 - 13 K 780/22 F, EFG 2024, 1706; scheinbar noch offengelassen durch den I. Senat in BFH-Urteilen v. 09.08.2023 - I R 50/20, BStBl II 2024, 131; v. 11.07.2023 - I R 21/20, BStBl II 2024, 413; v. 11.07.2023 - I R 36/20, BStBl II 2024, 419).
36Die Klage der Klägerin zu 1. ist in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid 2019 auch unter Berücksichtigung von § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zulässig. Zwar ist der Körperschaftsteuerbescheid 2019 lediglich Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (Grundlagenbescheid nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG). Denn Ausgleichszahlungen im Sinne von § 16 KStG sind Gegenstand der Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG (so Neumann in Gosch, KStG, § 16 Rn. 529c; Rode in Brandis/Heuermann, § 14 KStG Rn. 304; so auch FG Münster v. 06.06.2024 - 13 K 780/22 F, EFG 2024, 1706; a.A. Fissenewert in HHR, EStG/KStG, § 14 KStG Rn. 371 und Schumacher in HHR, EStG/KStG, § 16 KStG Rn. 12). Die Klägerin zu 1. wendet sich insofern gegen den Folgebescheid, obwohl dieser Aspekt nur im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG als Grundlagenbescheid geprüft werden kann. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage, da dennoch eine Beschwer im Sinne der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO vorliegen soll (vgl. von Beckenrath in Gosch, AO/FGO, § 42 FGO Rn. 66 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
37Der Senat muss das Verfahren der Klägerin zu 1. bzgl. des Körperschaftsteuerbescheides 2019 als Folgebescheid nicht nach § 74 FGO aussetzen, da der Senat im vorliegenden Verfahren auch über den (vorgreiflichen) Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 als Grundlagenbescheid entscheidet. In einer solchen Situation ist eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht notwendig (vgl. dazu FG Köln v. 26.10.2016 - 7 K 3387/13, EFG 2017, 216; nachgehend bestätigt durch BFH-Urteil v. 16.06.2020 - VIII R 1/17, BStBl II 2021, 144).
38Ein Grundlagen- und Folgebescheidverhältnis zwischen einem Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG und einem Gewerbesteuermessbetragsbescheid besteht nicht (vgl. BFH-Urteil v. 11.07.2023 - I R 36/20, BStBl II 2024, 419), sodass die Klägerin zu 2. in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2019 ohne Weiteres im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt ist.
39Hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerin zu 2. in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid 2019 bestehen ebenfalls keine Bedenken, da diesbezüglich die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG streitig ist und die Klägerin zu 2. insoweit originär in ihrem eigenen Rechtskreis und damit in ihrer eigenen steuerlichen Einkommensermittlung betroffen ist. Dieser Aspekt ist damit nicht Gegenstand des Feststellungsbescheides nach § 14 Abs. 5 KStG.
40IV. Die Klagen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. sind jedoch unbegründet.
41Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 vom 02.04.2026, der Bescheid zur Körperschaftsteuer 2019 vom 16.04.2026 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2019 vom 24.04.2025 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Gleiches gilt für den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG für das Jahr 2019 vom 02.04.2026 sowie für den Bescheid zur Körperschaftsteuer 2019 vom 02.04.2026 gegenüber der Klägerin zu 1.
42Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Abfindungszinsen in Höhe von 42.087 Euro zu Recht als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 KStG eingeordnet und zu Recht der Klägerin zu 2. den Betriebsausgabenabzug verwehrt sowie die Versteuerungspflicht durch die Klägerin zu 1. als Organgesellschaft festgestellt und die Besteuerung vorgenommen. Der Beklagte hat die Abfindungszinsen in der Folge auch zu Recht im Rahmen der Berechnung des Gewerbeertrages im Sinne von § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei der Klägerin zu 2. nicht mindernd berücksichtigt.
43Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 15.12.2021 (13 K 1136/18 G, EFG 2022, 416) fest. Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, die für den Zeitraum zwischen Abschluss des BEAV bzw. EAV bis zur Optionsausübung durch außenstehende Aktionäre angefallen sind, stellen Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG sowie § 16 KStG dar (dazu unter 1.).
44Der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung erweiternd geltend gemachte Betriebsausgabenabzug in Höhe der Abfindungszinsen, die mit den Ausgleichszahlungen zu verrechnen waren, scheitert bereits daran, dass diese sich innerbilanziell nicht gewinnmindernd auswirken. Jedenfalls aber wäre ein innerbilanzieller Betriebsausgabenabzug unter Berücksichtigung der Erwägungen zu den über den Ausgleichszahlungen liegenden Abfindungszinsbeträgen entsprechend außerbilanziell zu wieder korrigieren (dazu unter 2.).
451. Die gezahlten Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG in Höhe von 42.087 Euro, die auf Zeiträume entfallen, in denen die außenstehenden Aktionäre ihr Optionsrecht auf Rückgabe ihrer Anteile noch nicht ausgeübt hatten, stellen Ausgleichszahlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 KStG dar.
46a. Eine Legaldefinition des steuerrechtlichen Begriffs der „Ausgleichszahlungen“ fehlt sowohl im EStG als auch im KStG. In der Literatur wird zwar teilweise vertreten, der steuerrechtliche Begriff entspreche der im Aktienrecht enthaltenen Regelung des § 304 AktG (so wohl Schiffers/Köster/Feldgen in EStG-eKommentar, § 4 EStG Rn. 244). Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der steuerrechtliche Begriff der Ausgleichszahlungen weiter gefasst sei als die sich aus § 304 AktG ergebende Definition (vgl. Rödder/Joisten in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 16 KStG Rn. 28; Rode in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 16 KStG, Rn. 16 ff.; Neumann in Gosch, KStG, § 16 Rn. 11 ff.; Walter in Bott/Walter, KStG, § 16 Rz. 7 ff.).
47aa. Gegen eine - wie von den Klägerinnen geforderte - zwingende Auslegung nach der zivilrechtlichen Definition des § 304 AktG spricht die Rechtsprechung des BFH, nach der steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale, die auch im Zivilrecht verankert und definiert sind, für steuerrechtliche Zwecke eigenständig anhand der steuerrechtlichen Regelungszwecke und Sachgesetzlichkeiten auszulegen und anzuwenden und dementsprechend einer abweichenden Auslegung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteil v. 10.05.2017 - I R 93/15, BStBl II 2019, 278, Rn. 19 mit Verweis auf BFH-Urteil v. 03.03.2010 - I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132).
48bb. Auch bei historischer Betrachtung der Normen ergibt sich - anders als die Klägerinnen meinen - kein zwingender Grund dafür, dass der Begriff der Ausgleichszahlungen steuerrechtlich zwingend gleich dem zivilrechtlichen Begriff auszulegen wäre. Dies schon vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Normen zu einem Zeitpunkt eingeführt wurden, in dem es die Regelung zu Abfindungszinsen in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG noch nicht gab. Entsprechend konnte der historische Gesetzgeber bei Einführung der streitgegenständlichen Normen auch in der Gesetzesbegründung nur einen Verweis auf § 304 AktG vornehmen, da die Abfindung selbst im Sinne von § 305 AktG auch nach Auffassung des erkennenden Senats keine Ausgleichszahlung im steuerrechtlichen Sinne darstellt. Aus der historischen Betrachtung lässt sich somit keine zwingende Auslegung im Sinne der zivilrechtlichen Definition in § 304 AktG ableiten.
49cc. Für eine im Ausgangspunkt bestehende Offenheit des steuerrechtlichen Begriffs und gegen eine strikte Gleichsetzung des Begriffs der Ausgleichszahlung in § 304 AktG und in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 KStG spricht auch systematisch, dass eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 KStG auch dann vorliegt, wenn es sich um eine Zahlung an einen außenstehenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in einer anderen Rechtsform als einer Aktiengesellschaft handelt. Für ein gegenüber § 304 AktG verselbständigtes Verständnis des Begriffs der Ausgleichszahlung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 KStG spricht ferner das Verständnis des Gesetzgebers zum steuerrechtlichen Begriff der Ausgleichszahlung. So hat er als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 10.05.2017 (I R 93/15, BStBl II 2019, 278), nach welcher eine die aktienrechtlichen Mindestanforderungen übersteigende Zahlung nicht als Ausgleichszahlung anzusehen war, sondern zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft führte, die Nichtanwendungsregelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG geschaffen, nach welcher die Vereinbarung und Leistung von Ausgleichszahlungen, die über den mindestens zugesicherten Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehen, der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft nicht entgegenstehen und daher auch den Mindestausgleich nach § 304 AktG übersteigende Beträge als Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG zu versteuern sind. Die Vorschrift setzt mithin ein abweichendes Verständnis des steuerlichen Begriffs der Ausgleichszahlungen von dem nach § 304 AktG zu leistenden Mindestbetrag voraus.
50dd. Aus diesen Erwägungen lässt sich zunächst ableiten, dass der steuerrechtliche Begriff der Ausgleichszahlung nicht zwingend dem zivilrechtlichen Begriff des § 304 AktG zu folgen hat.
51Folgerichtig hat sich die Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Ausgleichszahlungen zentral am Telos der Normen sowie einer wirtschaftlichen Betrachtung auszurichten. Unter Berücksichtigung des mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 KStG verfolgten Ziels, den Betriebsausgabenabzug für Leistungen auszuschließen, bei denen es sich um Einkommensverteilungen an außenstehende Gesellschafter handelt, und deren Versteuerung anzuordnen, ist es sachgerecht, den steuerrechtlichen Begriff der Ausgleichszahlung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG sowie § 16 KStG in der Weise zu verstehen, dass dieser sämtliche Zuwendungen bzw. Leistungen umfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Ersatz für den Anspruch der außenstehenden Gesellschafter auf Gewinnbeteiligung anzusehen sind (in diesem Sinne auch Rödder/Joisten in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG/UmwStG, § 16 KStG Rn. 28; Pung/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 16 KStG Rn. 22; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 16 KStG Rn. 36).
52b. Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, die auf den Zeitraum zwischen Eintragung des BEAV bzw. EAV im Handelsregister und der Ausübung des Optionsrechts entfallen, sind bei wirtschaftlicher Betrachtung als Leistungen bzw. Zuwendungen einzuordnen, die einen Ersatz für den Anspruch auf Gewinnbeteiligung darstellen und somit als Einkommensverwendung zu qualifizieren sind.
53aa. Hierfür spricht nach Auffassung des Senats zunächst, dass die außenstehenden Aktionäre die Verzinsung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den Zeitraum bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden, der erst durch die Optionsausübung eintritt, und damit für einen Zeitraum erhalten, in dem sie noch Gesellschafter waren. Somit werden - auch wenn der Berechnung der Zinsen der Abfindungsbetrag zugrunde zu legen ist - in dem Zeitraum bis zur Ausübung der Optionsrechtes nicht schuldrechtliche Forderungen gegen die Gesellschaft verzinst, sondern die Einlagen des dann später ausgeschiedenen Gesellschafters. Der Abfindungsanspruch und auch der Zinsanspruch entstehen erst mit Ausübung der Option, sodass bis dahin bereits kein überlassenes Fremdkapital vorgelegen haben kann. Entsprechend kann auch den Ausführungen der Klägerinnen nicht gefolgt werden, die in den Abfindungszinsen bereits für die Zeit ab Eintragung des BEAV/EAV in das Handelsregister ein Entgelt für eine Fremdkapitalüberlassung erblicken möchten.
54bb. Diese Sichtweise wird durch die sog. Anrechnungsrechtsprechung des BGH im Kontext von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG bestätigt, nach der die Verzinsung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG bei wirtschaftlicher Betrachtung der Ausgleichszahlung nach § 304 Abs.1 Satz 1 AktG entspricht.
55aaa. Der BGH setzt in seiner ständigen Rechtsprechung die Verzinsung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG als „durchschnittliche Rendite“ des Aktionärs auf das von ihm eingesetzte Kapital mit dem Ausgleich gem. § 304 AktG gleich (vgl. BGH-Urteil v. 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29), indem er das vom Gesetzgeber nicht geregelte Problem einer Überschneidung von Ausgleich gem. § 304 AktG und Verzinsung gem. § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG dahingehend auflöst, dass die empfangenen Ausgleichszahlungen auf die Abfindungszinsen anzurechnen sind, wenn der Gesellschafter sein Wahlrecht auf Barabfindung ausübt, nachdem er bereits vor Ausübung des Wahlrechts einen Ausgleich nach § 304 AktG erhalten hat. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung „Fruchtziehung“ sei und es ohne die Anrechnung zu vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Überkompensationen komme (vgl. BGH-Urteile v. 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29; v. 02.06.2003 - II ZR 85/02, BGHZ 155, 110; v. 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378). Die Ausgleichszahlung ist danach jedoch nur mit den Abfindungszinsen, aber nicht mit der Barabfindung selbst zu verrechnen. Denn die Barabfindung soll „den Stamm des Vermögens, der durch die Ausgleichszahlung nicht angerührt“ wird, darstellen (vgl. BGH-Urteil v. 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29). Dabei soll die Anrechnung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach den jährlichen „Referenzzeiträumen“ erfolgen, soweit die Zeiträume, für die der Ausgleich bzw. die Verzinsung gezahlt wird, deckungsgleich sind (vgl. BGH-Urteil v. 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378). Da ein Anspruch auf Ausgleich des außenstehenden Aktionärs nur solange besteht, bis er von seinem Optionsrecht nach § 305 Abs. 1 AktG Gebrauch macht und damit seine Aktionärsposition verliert (vgl. van Rossum in MüKo-AktG, § 304 AktG, Rn. 126), ergibt sich eine Anrechnung des Ausgleichs auf die Verzinsung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nur bis zur Ausübung des Optionsrechts.
56Soweit die Klägerinnen in diesem Kontext meinen, dass die BGH-Rechtsprechung differenzierend zu betrachten sei, weil zwei separate „Fruchtziehungen“ vorlägen, kann der Senat dem nicht folgen. Der BGH unterscheidet im Kontext der Abfindungszinsen nicht zwischen Frucht aus dem Gewinnbezugsrecht und Frucht aus dem Stammrecht. Vielmehr ordnet der BGH in seiner Rechtsprechung die Abfindungszinsen einheitlich als Surrogat einer „durchschnittlichen Rendite“ ein, was insgesamt für einen Dividendenersatzcharakter spricht. Auch die Betrachtung als „Überkompensation“ ergibt nur Sinn, wenn Ausgleichszahlung im Sinne von § 304 AktG und Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung innehaben und damit als „Früchte des gleichen Stamms“ einzuordnen sind.
57bbb. Der BGH hat bei der Entwicklung der Rechtsprechung zur Anrechnung eines zuvor erhaltenen Ausgleichs gem. § 304 AktG auf nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG zu leistende Zinsen auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts - UmwBerG - vom 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3210) berücksichtigt, mit welchem die Verzinsung erstmals normiert wurde. Nach dieser sollte die Einführung der Verzinsung den Zweck haben, eine Verzögerung eines Spruchverfahrens zu verhindern (vgl. BT-Drs. 12/6699, S. 179 u. S. 88). Dieser Zweck wird nach Ansicht des BGH jedoch auch nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung erfüllt, da er insoweit lediglich eine Korrektur zur Verhinderung von Überkompensationen vornimmt (vgl. BGH-Urteil v. 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29). Aus den gleichen Erwägungen schließt die Gesetzesbegründung auch eine Einordnung der Verzinsung als Ausgleichszahlung nicht aus.
58cc. Der Behandlung der auf den Zeitraum bis zur Ausübung des Optionsrechtes entfallenden Zinsen als Ausgleichszahlung im steuerrechtlichen Sinne steht auch nicht entgegen, dass der außenstehende Aktionär die Verzinsung vom Organträger erhält, obwohl er Gesellschafter der Organgesellschaft ist. Denn auch Bezüge von Dritten können Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein (vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 2 EStG). So wird in der Literatur zu Recht angenommen, dass Ausgleichszahlungen auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind, wenn sie unmittelbar vom Organträger geleistet werden (vgl. dazu Kollruss, FR 2015, 705). Für die Verzinsung nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, die nach den obigen Ausführungen wirtschaftlich die Rendite des außenstehenden Aktionärs auf die von ihm geleistete Einlage ist und damit aus Sicht der Gesellschaft eine Verzinsung von Eigenkapital darstellt, kann daher nichts anderes gelten.
59dd. Der Senat begrenzt den Umfang der Abfindungszinsen, die als Ausgleichszahlungen im steuerrechtlichen Sinne anzusehen sind, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auf den Zeitraum bis zur Optionsausübung. In diesem Zeitpunkt entstehen Abfindung sowie Abfindungszinsen und der außenstehende Aktionär verliert seine Gesellschafterstellung, sodass sich die Abfindungszinsen ab dann als Entgelt für eine Fremdkapitalüberlassung von einer außenstehenden Person an die Gesellschaft darstellen. Derartige Zinsen für eine Fremdkapitalüberlassung können dann keine Ausgleichszahlungen im steuerrechtlichen Sinne mehr darstellen.
60ee. Der Senat kann zudem keine sachlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Begriff der Ausgleichszahlung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und in § 16 KStG in diesem Kontext unterschiedlich auszulegen wäre, sodass die obigen Erwägungen für beide Vorschriften gelten.
61c. Vor dem Hintergrund dieser abstrakten Grundsätze sind vorliegend die im Streitjahr entstandenen und gezahlten Abfindungszinsen in Höhe von 42.087 Euro als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG sowie § 16 KStG einzuordnen. Die Klägerinnen sowie der Beklagte gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Betrag den Zinsbetrag nach Anrechnung von Ausgleichszahlungen im Sinne von § 304 AktG darstellt und dass dieser Betrag in Gänze auf den Zeitraum zwischen der Eintragung des BEAV im Handelsregister und der Optionsausübung entfällt.
622. Soweit die Klägerinnen zudem einen Ansatz des Abfindungszinsbetrages, welcher mit den Ausgleichszahlungen im Sinne von § 304 AktG zu verrechnen war, als zusätzliche Betriebsausgaben begehren und diese sodann auch nicht als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG sowie § 16 KStG behandelt wissen wollen, kann der Senat dem im Ergebnis ebenfalls nicht folgen.
63a. Die Klägerinnen verkennen bereits im Ausgangspunkt, dass sich die Abfindungszinsen in Höhe des Verrechnungsbetrages innerbilanziell nicht auswirken.
64Der Anrechnungsrechtsprechung des BGH lässt sich nicht entnehmen, ob der Anspruch auf die Abfindungszinsen im Sinne von § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG in Höhe der zu verrechnenden Ausgleichszahlungen im Sinne von § 304 AktG bereits zivilrechtlich nicht entsteht oder ob er entsteht, jedoch sofort danach erlischt bzw. dauerhaft nicht durchsetzbar ist. Der Senat kann dies dahinstehen lassen, da in jedem Fall keine innerbilanzielle Gewinnauswirkung in Höhe dieses Betrages vorliegt. Sofern der Anspruch in Höhe des Verrechnungsbetrages bereits nicht entsteht, kann hierzu bereits keine Verbindlichkeit passiviert werden, sodass innerbilanziell auch keine gewinnmindernde Buchung vorzunehmen ist. Sofern der Anspruch in der Höhe des Verrechnungsbetrages zwar entsteht, aber danach sofort erlischt oder dauerhaft nicht durchsetzbar ist, wäre zuerst eine Verbindlichkeit in dieser Höhe bilanziell einzubuchen (gewinnmindernde Auswirkung). Eine logische Sekunde später wäre die Verbindlichkeit aufgrund des Erlöschens bzw. der dauerhaften Nichtdurchsetzbarkeit jedoch wieder in gleicher Höhe innerbilanziell auszubuchen (gewinnerhöhende Auswirkung). Ein weiterer Bilanzposten wäre von dem Vorgang nicht berührt. Im Saldo ergäbe sich damit eine innerbilanzielle Gewinnauswirkung von 0 Euro in Bezug auf den Betrag der Abfindungszinsen, der mit Ausgleichszahlungen im Sinne von § 304 AktG zu verrechnen und nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu zahlen ist.
65b. Selbst wenn man annähme, dass in dieser Höhe eine innerbilanzielle gewinnermindernde Auswirkung und eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben möglich wäre, änderte dies nichts daran, dass vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch diese Abfindungszinsen als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG sowie § 16 KStG zu qualifizieren wären. Denn auch diese Abfindungszinsen würden für den Zeitraum zwischen der Eintragung des BEAV im Handelsregister und der Optionsausübung gezahlt werden. Etwaige gewinnmindernde Auswirkungen wären außerbilanziell zu korrigieren.
66Mögliche Folge dessen wäre dann sogar die Überlegung, ob die Organgesellschaft nach § 16 KStG nicht nur den die Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG übersteigenden Betrag der Abfindungszinsen zu versteuern hätte, sondern zusätzlich nochmals den Betrag der Ausgleichzahlungen im Sinne von § 304 AktG in Form von Abfindungszinsen. Im Ergebnis hätte die Organgesellschaft dann den Betrag der Ausgleichszahlungen im Sinne von § 304 AktG doppelt zu versteuern. Dies wäre jedoch nicht sachgerecht. Auch diese Kontrollüberlegung spricht dafür, dass die Abfindungszinsen in Höhe der zu verrechnenden Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG ertragsteuerlich ohne Auswirkung bleiben.
67c. Da eine ertragsteuerliche Berücksichtigung der Abfindungszinsen in Höhe der verrechneten Ausgleichszahlungen im Sinne von § 304 AktG nicht in Betracht kommt, hatte der Senat den konkreten Betrag nach dessen erstmaliger Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerinnen nicht weiter zu ermitteln.
68V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
69VI. Die Zulassung der Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Es liegt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zur Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. § 16 KStG auf nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG an außenstehende Aktionäre zu leistende Zinsaufwendungen vor.