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Finanzgericht Münster, 13 K 2547/24 K,G,F

Datum:
20.01.2026
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2547/24 K,G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2026:0120.13K2547.24K.G.F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2024 über die Ablehnung der Feststellung der Nichtigkeit wird der Beklagte verpflichtet, die Nichtigkeit der Bescheide für 2022 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2022 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2022, jeweils vom 14.12.2023, festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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