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Die Kapitalertragsteueranmeldung vom 14.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtlichen Folgen des Erwerbs eigener Anteile durch den Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH).
2Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB … eingetragene GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist seit dem 01.04.2015 Herr C. (im Folgenden: Gesellschafter C.).
3Ihre Satzung enthält unter anderem folgende Regelungen:
4- Nach § 11 der Satzung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der zur Übertragung entschlossene Gesellschafter ebenfalls stimmberechtigt ist. Die Gesellschafter müssen sich binnen eines Monats nach Anzeige der beabsichtigten Übertragung entscheiden; andernfalls gilt die Zustimmung als versagt.
5- Nach § 14 der Satzung erhält ein ausscheidender Gesellschafter unter anderem den Nominalwert seines Anteils.
6Bis zum 01.04.2015 waren an der Klägerin zwei weitere Gesellschafter zu je einem Drittel beteiligt gewesen. Mit Vertrag vom 01.04.2015 hatte die Klägerin die Anteile der beiden weiteren Gesellschafter im Nennbetrag von jeweils … EUR für einen Kaufpreis von je … EUR erworben und danach als eigene Anteile gehalten.
7Mit Abtretungs- und Übertragungsvertrag vom 20.05.2016 (Urkundenrolle Nummer …/2016 des Notars D, B) übertrug die Klägerin (noch unter ihrer damaligen Firma) ihre eigenen Anteile im Wege der Abtretung auf den Gesellschafter C.
8Der Beklagte forderte die Klägerin auf, eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben, da die Übertragung vom 20.05.2016 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von (2 × … EUR=) … EUR geführt habe.
9Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie habe eigentlich eine steuerneutrale Einziehung der Anteile und eine Aufstockung des Nennwerts der Geschäftsanteile beabsichtigt. Das Notariat habe aber eine abweichende Übertragungsurkunde gefertigt. Im Ergebnis führe aber auch die durchgeführte Übertragung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 28.10.2016 Bezug genommen.
10Der Beklagte hielt an seiner Rechtsauffassung fest, nahm aber zwischenzeitlich von der Anforderung einer Kapitalertragsteueranmeldung Abstand. Auf erneute Anforderung des Beklagten, der auch eine ausführliche Stellungnahme und eine Berechnung des Substanzwerts beigefügt war, reichte die Klägerin – auf Basis des vom Beklagten berechneten Werts – am 14.10.2020 eine Kapitalertragsteueranmeldung ein. Darin wurden Kapitalerträge in Höhe von … EUR erklärt, was (unter Berücksichtigung eines Kirchensteuersatzes von 9 %) zu einer Kapitalertrag- und Annexsteuerbelastung in Höhe von … EUR führte.
11Die Klägerin legte am 13.11.2020 (Eingang beim Beklagten) Einspruch dagegen ein und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen im Schreiben vom 28.10.2016. Ergänzend wandte sie sich gegen die Bewertung der Anteile und führte dazu insbesondere aus: Mit dem Erwerb vom 01.04.2015 seien erhebliche Mittel abgeflossen, sodass der Unternehmenswert nach dem Erwerb der eigenen Anteile deutlich geringer gewesen sei als vor dem Erwerb. Auch sei eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.
12Mit Einspruchsentscheidung vom 07.04.2022 (einem Donnerstag) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Anteilsübertragung vom 20.05.2016 habe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt. Diese sei anhand des Substanzwerts zu bewerten und führe zu Kapitalerträgen des Gesellschafters C. als Erwerber. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
13Mit der dagegen gerichteten, am 11.05.2022 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie begründet die Klage (unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren) insbesondere wie folgt:
14Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor oder sei mit Null zu bewerten. Ihrem Gesellschafter C. sei kein Vermögensvorteil zugewandt worden.
15Die Gesellschafterrechte aus eigenen Anteilen würden ruhen, solange Inhaber der eigenen Geschäftsanteile die Gesellschaft selbst sei (Verweis auf Löwisch in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage 2015, § 33 Rz. 72). Deshalb seien dem Alleingesellschafter mit dem Erwerb der eigenen Anteile keine Wirtschaftsgüter mit eigenständigem wirtschaftlichen Wert zugewandt worden (Verweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13.02.2005 I R 44/04, BStBl II 2005, 522).
16Zwar könne die Übertragung eigener Anteile grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen (Verweis auf BFH, Beschluss vom 03.03.2010 I B 102/09, BFH/NV 2010, 1131; BFH, Beschluss vom 03.03.2009 I B 51/08, BFH/NV 2009, 1280). In diesen Entscheidungen sei der Erwerber aber nicht Alleingesellschafter gewesen und habe seine Beteiligungsquote durch den Erhalt eigener Anteile erhöht.
17Der Gesellschafter C. habe im Streitfall demgegenüber als Alleingesellschafter bereits vor dem Erwerb eine gesicherte Rechtsposition innegehabt, die ihm die volle Befugnis über den Unternehmenswert gesichert habe. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer habe er über sämtliche Anteile an ihr, der Klägerin, schon vor der Übertragung am 20.05.2016 verfügen können, zumal die Übertragung von Geschäftsanteilen nach dem Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschafter geknüpft sei (Verweis auf § 11 des Gesellschaftsvertrags). Seine Stimm- und Gewinnbezugsrechte hätten sich nicht verändert.
18Überdies sei es durch die Übertragung, selbst wenn man den übertragenen Anteilen einen Wert beimessen wolle, zu einer „Verwässerung“ gekommen. Die Leistungsfähigkeit des Gesellschafters C. habe sich deshalb in der Summe nicht verändert (Verweis auf BFH, Beschluss vom 03.03.2010 I B 102/09, BFH/NV 2010, 1131).
19Hilfsweise begehrt die Klägerin, bei der Wertermittlung eine latente Steuerbelastung, die infolge der Veräußerung einer Immobilie entstanden und in einer Rücklage nach § 6b EStG Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 11 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 14.07.2022 Bezug genommen.
20Der Streitfall sei nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Spenden einer Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter zu einem sog. „Ansehensgewinn“ verhelfen würden. Diese „Spendenfälle“ beruhten auf einer Abkürzung des Zahlungswegs.
21Das Verfahren ist mit Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 29.07.2024 ruhend gestellt worden bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren VIII B 33/24. Nachdem dieses Verfahren durch Beschluss des BFH vom 13.05.2025 VIII B 33/24 (BFH/NV 2025, 1026) beendet worden war, hat die Klägerin ergänzend ausgeführt:
22Soweit der Beklagte aufgrund der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 14.05.1969 VI R 174/68 (BStBl II 1969, 501) im BStBl II keinen Spielraum sehe, im vorliegenden Fall die übertragenen Geschäftsanteile mit einem geringeren Wert als dem gemeinen Wert anzusetzen, sei diese Frage doch eine Bewertungsfrage und keine Rechtsfrage, sodass keine Bindung bestehen könne. Danach sei der Wert mit 0 EUR zu bemessen. Zwar komme es nach (bisher) herrschender Ansicht bei der Frage der Bewertung grundsätzlich nicht auf den individuellen Nutzen des Empfängers an; im Streitfall sei aber zu beachten, dass der gemeine Wert von eigenen Geschäftsanteilen dadurch geprägt sei, dass bei ihnen aufgrund der gesetzlichen Anordnung sämtliche Gesellschafterrechte, also sowohl das Recht auf einen Gewinnbezug als auch das Recht auf eine Beteiligung an einem Vermögen der Gesellschaft (z. B. einen Liquidationserlös) als auch sämtliche Stimmrechte ruhten. Dieses Ruhen sei kein Ausdruck eines subjektiven Interesses des Gesellschafters, sondern eine Eigenschaft der eigenen Geschäftsanteile, die diesen selbst anhafte.
23Die Klägerin beantragt,
24die Kapitalertragsteueranmeldung vom 14.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2022 aufzuheben oder hilfsweise dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung von Kapitalerträgen in Höhe von lediglich … EUR herabgesetzt wird;
25hilfsweise, die Revision zuzulassen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen;
28hilfsweise, die Revision zuzulassen.
29Er stützt sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:
30Es komme auf den tatsächlichen verwirklichten Sachverhalt an. Der Vertrag vom 20.05.2016 sei eindeutig. Die bloße Behauptung, die Anteile hätten eingezogen werden sollen, sei für eine andere Sachverhaltswürdigung oder für eine dahingehende Vertragsauslegung nicht ausreichend.
31Es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, insbesondere fehle es nicht am Vorliegen der Zuwendung eines Vermögensvorteils, also einer Vorteilsgeneigtheit.
32Es sei zwar zutreffend, dass die eigenen Anteile hinsichtlich der Stimmrechte und der Gewinnbezugsrechte ruhten (Verweis auf Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 30.01.1995 II ZR 45/94, GmbH-Rundschau – GmbHR – 1995, 291). Der Gesellschafter C. habe jedoch vor dem Erwerb der eigenen Anteile der Klägerin keine dinglich gesicherte Rechtsposition innegehabt. Der BFH habe die Position eines Gesellschafters, der Anteile an einer Gesellschaft, die auch eigene Anteile halte, als vorläufig gewertet (Verweis auf BFH, Urteil vom 03.03.2009 I B 51/08, BFH/NV 2009, 1280). Auch aus dem Urteil des BFH vom 07.08.2002 I R 2/02 (BStBl II 2004, 131) ergebe sich, dass die Verbesserung der Rechtsposition eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen könne. Zum Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe, habe der BFH entschieden, dass eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage, die durch eine Rückdeckungsversicherung der Gesellschaft abgesichert sei, erst dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe, wenn die Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter abgetreten oder verpfändet werde. Daraus ergebe sich, dass eine Verbesserung der rechtlichen Position eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen kann. Denn der Gesellschafter besitze auch nach Abtretung oder Verpfändung der Rückdeckungsversicherung nur einen Anspruch auf die Pensionszusage und die Kapitalgesellschaft bleibe Versicherungsnehmer sowie Anspruchsberechtigter aus der Rückdeckungsversicherung, sodass sich in wirtschaftlicher Hinsicht faktisch nichts ändere. Im Streitfall habe der Erwerb der eigenen Anteile der Klägerin die Rechtsposition des Gesellschafters verbessert.
33Die Entscheidungen des BFH vom 03.03.2009 I B 51/08 (BFH/NV 2009, 1280) und 03.03.2010 I B 102/09 (BFH/NV 2010, 1131) seien auf den Streitfall übertragbar, obwohl es dort eine Mehrzahl von Anteilseignern gegeben habe. Zwar führe die faktische Beherrschung des Alleingesellschafters im Streitfall dazu, dass es in seiner Entscheidungsgewalt gelegen habe, ob die eigenen Anteile der GmbH veräußert würden. Diese Rechtsposition sei aber dinglich nicht gesichert gewesen.
34Der Vermögensvorteil, welcher ihm zugewendet werde, liege eben in dieser dinglichen Rechtsposition (Verweis auf Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz [KStG], 2. Auflage 2023, § 28 Rz. 131).
35Die eigenen Anteile seien auch nicht wertlos gewesen. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 23.02.2005 I R 44/04 (BStBl II 2005, 522) ausgeführt habe, dass eigene Anteile wertlos seien, bezögen sich diese Ausführungen nur auf den Zeitraum, in dem sie von der Kapitalgesellschaft selbst gehalten würden. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BFH vom 03.03.2010 I B 102/09 (BFH/NV 2010, 1131).
36Die Argumentation der Klägerin beachte die Trennung der Vermögensbereiche der Klägerin und ihres Gesellschafters nicht.
37Die Anteile seien auch nicht „verwässert“ worden. Die zitierten Ausführungen des BFH seien aus dem Zusammenhang gerissen. Der BFH habe vielmehr unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 03.03.2009 I B 51/08 (BFH/NV 2009, 1280) ausgeführt,
38„dass eine [verdeckte Gewinnausschüttung] gegeben sein kann, wenn alle eigenen Anteile proportional im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zu den Buchwerten an die bisherigen Gesellschafter veräußert werden. Soweit die Klägerin dies im Hinblick auf das Erfordernis der Eignung zur Auslösung eines „sonstigen Bezugs“ beim Gesellschafter i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Frage stellt, weil die Gewinnbezugs- und Stimmrechte der Gesellschaft sich durch die Veräußerung im Ergebnis nicht veränderten, übergeht sie einen wesentlichen Umstand: Selbst wenn man – entsprechend der Forderung der Klägerin und entgegen der Auffassung des FG – im Hinblick auf die Vorteilsgeneigtheit … saldieren würde, verbliebe ein positiver Saldo zugunsten des jeweiligen Gesellschafters.“
39Die Ausführungen der Klägerin beschäftigen sich mit der Prüfung der Vorteilsgeneigtheit eigener Anteile, welche aber für den hier vorliegenden Sachverhalt unmaßgeblich seien, weil die Vorteilsgeneigtheit der Anteile unstrittig sei.
40Aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 16.06.2009 6 K 959/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 1675) ergebe sich, dass der verbilligte Erwerb von eigenen Anteilen der Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt einer verhinderten Vermögensmehrung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe. Nach diesem Urteil diene das Kriterium der Vorteilsgeneigtheit nur dazu, bestimmte Ausnahmekonstellationen aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Gewinnausschüttung herauszunehmen, weil die von der Kapitalgesellschaft vorgenommene Handlung keinen Vorteil beim Gesellschafter auslösen kann. Daher sei eine derartige, wie im BFH-Beschluss vom 03.03.2009 I B 51/08 (BFH/NV 2009, 1280) dargestellte, Saldierung im Bereich der Prüfung der Vorteilsgeneigtheit nicht zulässig.
41Aus dem Beschluss des BFH vom 03.03.2010 I B 102/09 (BFH/NV 2010, 1131) lasse sich kein Wertungswiderspruch erkennen. Der BFH ziehe hier klar in Zweifel, ob bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die „Verwässerung“ der Gewinnbezugsrechte der Altanteile mit in die Prüfung der Vorteilsgeneigtheit einzubeziehen sei. Er gehe vielmehr davon aus, dass bei Prüfung des Vermögensvorteils, der dem Gesellschafter zufließe, ausschließlich die neu gewonnenen Gewinnbezugsrechte zu betrachten seien. Gleiches gelte für den Wertzuwachs der eigenen Anteile.
42Der Wertansatz sei zutreffend berechnet. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sei der mit dem um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der übliche Endpreis sei der objektive Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Endverbraucher gezahlt werde.
43Das BFH Urteil vom 14.05.1969 VI R 174/68 (BStBl II 1969, 501) sei mit Bindungswirkung für die Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden. Die im BFH Beschluss vom 13.05.2025 VIII B 33/24 (BFH/NV 2025, 1026, unter der Rz. 16) angeführten Gedankengänge des Senats seien nicht in der Lage, die Bindungswirkung des BFH-Urteils vom 14.05.1969 für die Finanzverwaltung zu erschüttern.
44Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
45Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Klage, über die der Senat gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die angefochtene Steueranmeldung (§§ 167, 168 Satz 1 der Abgabenordnung) vom 14.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die dem Grunde nach im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung zugewandten eigenen Anteile der Klägerin sind der Höhe nach mit 0 EUR zu bewerten.
47I. Es liegt, worüber auch zwischen den Beteiligten kein Streit mehr bestehen dürfte, dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
481. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter anderem sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zu diesen sonstigen Bezügen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, liegt beim Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Ein Vermögensvorteil liegt beim Gesellschafter vor, wenn dieser über ein bestimmtes, messbares Gut in Geld oder Geldeswert verfügen kann; eine verdeckte Gewinnausschüttung ist beim Gesellschafter zu erfassen, sobald ihm der Vermögensvorteil zufließt (vgl. zum Ganzen nur BFH, Beschluss vom 13.05.2025 VIII B 33/24, BFH/NV 2025, 1026, Rz. 12, mit weiteren Nachweisen).
492. Nach dieser Maßgabe liegt – ungeachtet der bilanziellen Behandlung auf Ebene der Gesellschaft und ohne damit einer Bewertung des zugewandten Vermögensvorteils vorzugreifen – dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Klägerin hat ihrem Alleingesellschafter Anteile zugewandt; er erhielt damit ein Wirtschaftsgut, das er zuvor nicht hatte. Dieses Wirtschaftsgut kann er veräußern oder anderweitig darüber verfügen (vgl. BFH, Beschluss vom 13.05.2025 VIII B 33/24 BFH/NV 2025, 1026, juris-Rz. 14 f.). Da die Klägerin dieses Wirtschaftsgut unstreitig und offensichtlich nicht einem Dritten unentgeltlich überlassen hätte, lag der Anlass dafür im Gesellschaftsverhältnis.
50II. Die zugewandten Wirtschaftsgüter hatten indes für den Alleingesellschafter keinen Wert, sodass der Vorteil mit 0 EUR zu bewerten ist.
511. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, wie eigene Anteile einer GmbH, die diese ihrem Alleingesellschafter zuwendet, zu bewerten sind.
52a) In seiner früheren Rechtsprechung hat der BFH mehrfach entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile auf einen Gesellschafter bei diesem zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Werts der Anteile führe (BFH, Urteile vom 16.07.1965 VI 71/64 U, BFHE 83, 325, juris-Rz. 11; vom 14.05.1969 VI R 174/68, BStBl II 1969, 501, Rz. 7, 14; vgl. auch BFH, Urteil vom 14.11.1984 I R 50/80, BStBl II 1985, 227, juris-Rz. 24; BFH, Beschlüsse vom 03.03.2009 I B 51/08, BFH/NV 2009, 1280, Rz. 8 ff.; vom 03.03.2010 I B 102/09, juris-Rz. 12 ff.; ebenso FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 01.03.2024 5 K 2301/21, juris-Rz. 70).
53b) In seiner bereits angeführten Entscheidung vom 13.05.2025 VIII B 33/24 (BFH/NV 2025, 1026, juris-Rz. 16) hat der BFH demgegenüber offengelassen, wie ein solcher Vorteil beim Gesellschafter zu bewerten ist. Der BFH hat insbesondere nicht entschieden, ob er den BFH-Urteilen vom 14.05.1969 VI R 174/68 (BStBl II 1969, 501) und vom 16.07.1965 VI 71/64 U (BFHE 83, 325, BStBl III 1965, 618) noch folgen könne. Er hat vielmehr ausgeführt, die Sichtweise grundsätzlich für nachvollziehbar zu halten, dass der Alleingesellschafter einer GmbH durch den Erwerb zuvor von der GmbH gehaltener Anteile nichts Substantielles hinzugewonnen habe, da er bereits vor der Übertragung (faktisch) Alleingesellschafter gewesen sei. Der Vorteil des Alleingesellschafters möge deshalb gering, möglicherweise sogar mit Null zu bewerten sein.
542. Nach Auffassung des Senats ist der Vorteil jedenfalls im Streitfall mit 0 EUR zu bewerten. Bei der Bewertung kommt es auf den objektiven Wert an, dabei ist aber den besonderen rechtlichen Gegebenheiten, die den Wert der eigenen Anteile für die Klägerin einerseits und den Gesellschafter C. andererseits prägen, Rechnung zu tragen.
55a) Insoweit ist die für den Streitfall maßgebliche Bewertung auf Ebene des Gesellschafters unabhängig von der Bewertung auf Ebene der Gesellschaft (Klägerin). Es ist also unerheblich, ob auf Ebene der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Betrags anzunehmen ist, zu dem die Klägerin ihre eigenen Anteile an fremde Dritte hätte veräußern können (also wohl in Höhe von 2/3 des Unternehmenswerts) und inwieweit hier das Zustimmungserfordernis in der Satzung Berücksichtigung finden müsste (vgl. BFH, Urteil vom 27.03.1979 VIII R 95/76, BStBl II 1979, 553, juris-Rz. 16; FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 01.03.2024 5 K 2301/21, juris-Rz. 66).
56b) Es kann im Ergebnis dahinstehen, nach welcher Vorschrift die Bewertung vorzunehmen ist. Es kommt aus Sicht des Senats insbesondere nicht darauf an, ob der Gesellschafter C. seine Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen hält. Zwar ist nur für Überschusseinkünfte die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzuwenden, während für Gewinneinkünfte eine Bewertung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen ist. Auch zum Auffinden des um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) kann aber bei der Bewertung von Geschäftsanteilen § 11 des Bewertungsgesetzes (BewG) als Orientierung herangezogen werden. Da die streitgegenständlichen Geschäftsanteile nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, ist ihr Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Der Geschäftsanteil ist folglich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG). Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 01.09.2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69, juris-Rz. 45). Damit ist unabhängig davon, ob sich die Rechtsgrundlage für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, §§ 9 ff. BewG oder aus dem richterrechtlich geprägten Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. dazu BFH, Urteil vom 27.11.1974 I R 250/72, BStBl II 1975, 306, juris-Rz. 11) ergibt, grundsätzlich ein objektivierter Maßstab anzusetzen. Dieser Maßstab dient dazu, den Geboten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (BFH, Urteil vom 22.07.1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995, juris-Rz. 48; Adamek in Bordewin/Brandt/Bode, EStG, § 8 Rz. 94, Stand: Mai 2018).
57Gerade wegen des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind nach Auffassung des Senats im Streitfall allerdings die besonderen rechtlichen Gegebenheiten beim Erwerb eigener Anteile durch den Alleingesellschafter einer GmbH in den Blick zu nehmen. Es widerspräche diesem Gebot, wenn der Alleingesellschafter eine Zuwendung versteuern müsste, obwohl er „nichts Substantielles“ hinzugewonnen hat (vgl. wiederum BFH, Beschluss vom 13.05.2025 VIII B 33/24, BFH/NV 2025, 1026, juris-Rz. 16). Zwar ist der gemeine Wert im Grundsatz unabhängig von der Person des Empfängers nach einem Fremdvergleich zu bestimmen (s. nur BFH, Urteil vom 25.03.1992 VI R 91/89, BStBl II 1992, 856, juris-Rz. 21). Mit Blick auf das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit muss jedoch Berücksichtigung finden, wenn sich ein aus Sicht eines fiktiven objektiven Empfängers werthaltiges Wirtschaftsgut ausnahmsweise für den tatsächlichen Empfänger als wertlos (oder weniger werthaltig) darstellt, weil er es in seiner Situation nicht (oder nur in geringerem Umfang als ein fiktiver objektiver Empfänger) wirtschaftlich nutzen und verwerten kann. Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln.
58Eine solche Bewertungsweise widerspricht dem bewertungsrechtlichen Grundsatz einer objektivierten Betrachtung nicht und ist nicht mit einer Einbeziehung persönlicher Verhältnisse gleichzusetzen. Persönliche Verhältnisse und persönliche Wertschätzungen, Einstellungen oder Bedürfnisse müssen unabhängig von der Rechtsgrundlage der Bewertung außer Betracht bleiben. Dies entspricht der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. BFH, Urteile vom 15.06.1973 VI R 85/71, BStBl II 1973, 781, juris-Rz. 11; vom 22.07.1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995, juris-Rz. 17; vom 25.05.1992 VI R 91/89, BFHE 168, 266, BStBl II 1992, 856, Rz. 21 f.) und ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BewG, wonach zwar grundsätzlich alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. demgegenüber BFH, Urteil vom 27.11.1974 I R 250/72, BStBl II 1975, 306, juris-Rz. 11, mit Bedenken gegen die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG [§ 10 Abs. 2 Satz 3 BewG in der damaligen Fassung] auf die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Körperschaft, weil diese Umstände zu berücksichtigen seien, wenn sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei dem Geschäft mit einem Nichtgesellschafter in Betracht gezogen hätte). Die rechtlichen Rahmenbedingungen, denen eigene Anteile unterliegen, und die wirtschaftlichen Folgen, die sich beim Erwerb eigener Anteile durch einen Alleingesellschafter ergeben, sind nämlich keine persönlichen Verhältnisse (und erst recht keine persönlichen Wertschätzungen, Einstellungen oder Bedürfnisse), sondern äußere Gegebenheiten.
59c) Nach dieser Maßgabe sind die dem Gesellschafter C. zugewandten eigenen Anteile mit 0 EUR zu bewerten. Seine rechtliche und wirtschaftliche Position gegenüber der Klägerin (dazu aa]), gegenüber Geschäftspartnern der Klägerin (dazu bb]) und gegenüber Dritten (dazu cc]) und seine steuerliche Position (dazu dd]) haben sich durch den Erwerb der Anteile nicht in einer Weise verändert, die es gebieten würde, den erworbenen Anteilen einen Wert beizumessen.
60aa) Im Verhältnis zur Klägerin führen weder die (theoretische) Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung (dazu [1]) noch eine Sicherung der Position des Alleingesellschafters (dazu [2]) noch ein höherer Anspruch bei Liquidation oder Ausscheiden (dazu [3]) zu einem Wert der übertragenen eigenen Anteile.
61(1) Im Verhältnis zur Klägerin kann der Alleingesellschafter zwar deren Stammkapital herabsetzen und eine Auszahlung der über das geminderte Stammkapital hinausgehenden Einlagen verlangen. Da nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) das Mindeststammkapital von 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG) durch eine Kapitalherabsetzung nicht unterschritten werden darf, beschränkt sich diese Möglichkeit auf 200 EUR. Angesichts des Aufwands, der für eine Kapitalherabsetzung betrieben werden muss (allein die Gebühr des Handelsregisters beträgt nach Nr. 2500 der Anlage 1 zur Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen 105 EUR; hinzu kommen die Gebühren des Notars und der Aufwand für die Bekanntmachung gegenüber den Gläubigern), begründet diese (theoretische) Möglichkeit keinen Wert der übertragenen eigenen Anteile.
62(2) Im Übrigen hat sich sein (durch Stimm- und Gewinnbezugsrechte geprägtes) Verhältnis zur Klägerin durch den Erwerb der eigenen Anteile nicht geändert. Da diese mit den Anteilen verbundenen Rechte vor der Übertragung auf ihn ruhten, verfügte er auch zuvor über 100 % dieser Rechte. Das „Wiederaufleben“ dieser Rechte wirkt sich mithin für ihn nicht aus.
63Es ist insbesondere nicht so, dass der Alleingesellschafter erst mit Erwerb der weiteren Anteile die „gesicherte“ dingliche Position eines Alleingesellschafters erworben hat (a. A. wohl FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 01.03.2024 5 K 2301/21, juris-Rz. 71 f.). Das FG Baden-Württemberg hat nach der genannten Entscheidung die vorherige Position als „lediglich vorläufig“ und „durch eine Übertragung der eigenen Anteile auf Dritte jederzeit änderbar“ angesehen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung unter den rechtlichen Verhältnissen des Streitfalls nicht an. Die Veräußerung der eigenen Anteile war nach § 11 der Satzung der Klägerin von der Zustimmung des Alleingesellschafters abhängig. Die Anteile konnten daher nach § 15 Abs. 5 GmbHG nicht ohne seine Zustimmung übertragen werden (vgl. nur Altmeppen in: ders., GmbHG, 11. Auflage 2023, § 15 Rz. 97 ff.). Anders als möglicherweise in dem der Entscheidung des FG Baden-Württemberg zugrundeliegenden Sachverhalt bestand daher auch keine „theoretische Möglichkeit der entgeltlichen Übertragung der eigenen Anteile auf einen Dritten“.
64Der Erwerb der eigenen Anteile bringt insbesondere angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen des Streitfalls auch keine Stärkung der rechtlichen Position für den Fall einer Situation, in der ein Anderer als Geschäftsführer bestellt wird (etwa weil der Alleingesellschafter die Geschäftsführung nicht mehr ausüben kann oder darf, oder weil sein Rechtsnachfolger nicht mehr als Geschäftsführer bestellt werden kann oder will, oder wenn die Geschäftsführungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht). Denn die wirtschaftliche Position des Alleingesellschafters bleibt in all diesen Fällen unberührt von der Frage, ob die Klägerin eigene Anteile hält oder nicht. Ein Fremdgeschäftsführer bliebe an die Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung der eigenen Anteile gebunden. Ein Insolvenzverwalter der GmbH könnte diese Anteile zwar ohne Zustimmung der Gesellschafter veräußern (BGH, Beschluss vom 12.06.1975 II ZB 12/73, BGHZ 65, 22; vgl. Seibt in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022, § 15 Rz. 112, 256, mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung). Die Abwendung dieses Szenarios hat allerdings zur Überzeugung des Senats keinen Wert. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Insolvenz drohen würde. Selbst für diesen Fall hätte aber der Alleingesellschafter kein erhebliches Interesse daran, eine Veräußerung der eigenen Anteile zu verhindern; es ist zum einen unwahrscheinlich, dass ein Insolvenzverwalter einen Käufer für die eigenen Anteile der insolventen Klägerin fände; zum anderen würde, wenn überhaupt Vermögen zur Auskehrung an die Gesellschafter übrigbliebe, der Kaufpreis das auszukehrende Vermögen erhöhen. Im Übrigen müsste, wenn man die Übertragung eigener Anteile als werthaltige Sicherung des Gesellschafteranteils eingestuft wurde, auch die Einziehung eigener Anteile als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden, weil auch mit der Einziehung die Veräußerung eigener Anteile im Insolvenzfall verhindert würde; dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht der Fall (vgl. BFH, Urteile vom 04.12.1959 VI 89/59 U, BFHE 70, 243, juris-Rz. 6 ff.; vom 28.08.1964 VI 177/62 U, BFHE 80, 288, juris-Rz. 10).
65(3) Die dem Alleingesellschafter zugewandten Anteile haben für diesen auch nicht deshalb einen Wert, weil er im Fall der Liquidation oder (nach Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters) seines Ausscheidens höhere Beträge erhalten würde.
66Dies zeigt ein Vergleich verschiedener Szenarien vor und nach Erwerb der eigenen Anteile:
67- Ansprüche des Alleingesellschafters gegen die Klägerin vor dem Erwerb der eigenen Anteile können ohne Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters vor allem im Fall der Liquidation, theoretisch auch im Fall seines Ausscheidens (etwa bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstehen (der Senat geht davon aus, dass die sogenannte Keinmann-GmbH jedenfalls nicht auf Dauer errichtet werden kann, vgl. zur Diskussion Fleischer in Münchener Kommentar zum GmbHG, 5. Auflage 2025, § 1 Rz. 89 ff.). Im Fall der Liquidation erhielte er nach § 72 Satz 1 GmbHG das gesamte Vermögen der Klägerin; die Satzung der Klägerin enthält insoweit keine abweichende Regelung. Im (eher theoretischen) Fall des Ausscheidens erhielte der Alleingesellschafter nach der Satzung – da die Rechte aus den eigenen Anteilen ruhen – ebenfalls einen Anspruch in Höhe des gesamten Vermögens der Klägerin (Nominalwert seines Anteils, offen ausgewiesene Rücklagen und stille Reserven), der natürlich nur nach erfolgter Liquidation vollständig ausgezahlt werden könnte.
68Würde vor Erwerb der eigenen Anteile ein weiterer Gesellschafter hinzutreten und der Alleingesellschafter sodann ausscheiden, würde er den Nominalwert seines Anteils zuzüglich des Anteils an den offen ausgewiesenen Rücklagen und stillen Reserven erhalten, der seiner Anteilsquote nach Hinzutreten des weiteren Gesellschafters entspricht.
69- Ansprüche des Alleingesellschafters gegen die Klägerin nach dem Erwerb der eigenen Anteile können ohne Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters ebenfalls vor allem im Fall der Liquidation, theoretisch auch im Fall seines Ausscheidens (etwa bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstehen. Es gilt das oben Gesagte.
70Würde nach Erwerb der eigenen Anteile ein weiterer Gesellschafter hinzutreten und der Alleingesellschafter sodann ausscheiden, würde er den Nominalwert seines Anteils zuzüglich des Anteils an den offen ausgewiesenen Rücklagen und stillen Reserven erhalten, der seiner Anteilsquote nach Hinzutreten des weiteren Gesellschafters entspricht.
71Der Hinzuerwerb der zuvor von der Klägerin gehaltenen Anteile bewirkt also allein, dass der Nominalwert der Anteile des Alleingesellschafters nach Erwerb der eigenen Anteile höher ist. Dies führt indes nicht dazu, dass den insgesamt gehaltenen Anteilen ein Wert beizumessen ist. Zum einen kommt ein höherer Nominalwert als Vorteil (in Form eines höheren Abfindungsanspruchs) nur dann zum Tragen, wenn der tatsächliche gemeine Wert des Anteils unter dem Nominalwert liegt; dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Zum anderen würde, für den Fall, dass eine solche Situation absehbar wäre, ein als Mitgesellschafter eintretender Erwerber des Anteils diesen Umstand bei der Bemessung des Kaufpreises mindernd berücksichtigen. Der Alleingesellschafter kann einen etwaigen Vorteil mithin wirtschaftlich nicht nutzen.
72bb) Was die Position des Alleingesellschafters gegenüber Geschäftspartnern der Klägerin angeht, sind ebenfalls keine Veränderungen eingetreten. Der Alleingesellschafter haftet vorher und nachher nicht über die von ihm erbrachte Einlage hinaus.
73cc) Was seine Position gegenüber sonstigen Dritten angeht, hat sich seine rechtliche Situation durch den Erwerb der eigenen Anteile zwar verbessert, jedoch nicht in einer Weise, die dem zugewendeten Anteil einen Wert verleihen würde.
74Die Verbesserung besteht darin, dass Hindernisse wegfallen, die die Aufnahme neuer Mitgesellschafter durch die Veräußerung von Anteilen an der Klägerin erschweren könnten. Vor dem Erwerb der eigenen Anteile hätte der Alleingesellschafter nämlich seinen Anteil (durch einfachen Gesellschafterbeschluss) zwar teilen können und den entstandenen neuen Anteil auf einen Dritten übertragen können. Der (nicht mehrheitlich beteiligte) Dritte sähe sich dann allerdings der Situation gegenüber, dass sein Anteil jederzeit dadurch verwässert werden könnte, dass der Geschäftsführer die eigenen Anteile an den Alleingesellschafter überträgt. Dies dürfte ihn, wenn nicht weitere Maßnahmen wie eine Einziehung der eigenen Anteile oder eine Satzungsänderung (etwa Einstimmigkeitserfordernis bei der Übertragung von Anteilen) getroffen würden, von einem Erwerb abhalten. Nach dem Erwerb der eigenen Anteile besteht dieses Veräußerungshindernis nicht mehr.
75Diese erleichterte Veräußerbarkeit seines Anteils führt allerdings nicht dazu, dass der Alleingesellschafter einen geldwerten Vorteil erhält. Denn die Maßnahmen, die vor Erwerb der eigenen Anteile erforderlich wären, um einen Teil-Anteil seines Anteils ohne das Risiko der Verwässerung übertragen zu können (Satzungsänderung im Hinblick auf eine Übertragung der eigenen Anteile; Einziehung der Anteile), würden vermögensmäßig nur die Klägerin, nicht aber den Gesellschafter C. belasten. Damit stellt sich der Vorteil als nicht wertmäßig zu erfassende „Annehmlichkeit“ dar.
76Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit einer Einziehung der eigenen Anteile bestätigt. Hätte die Klägerin ihre eigenen Anteile eingezogen, wäre – wie dargelegt – auch dadurch das Veräußerungshindernis einer drohenden Verwässerung beseitigt. Dennoch wird in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BFH dem Alleingesellschafter kein Vorteil zugewandt.
77dd) Den erworbenen Anteilen ist auch nicht deshalb ein Wert zuzumessen, weil der Alleingesellschafter gegenüber den Finanzbehörden bei einer Veräußerung dieser Anteile die Anschaffungskosten der Klägerin geltend machen kann. Zwar kann nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG ein Veräußerer, der – wie hier der Alleingesellschafter – den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben hat, als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers geltend machen, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. Der Alleingesellschafter kann aber bei einer späteren Veräußerung nicht die Anschaffungskosten der Klägerin geltend machen.
78(1) Zwar dürften, wenn dem Empfänger eigener Anteile eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet wird, in entsprechender Höhe die Anschaffungskosten dieser erworbenen Anteile zu erhöhen sein (Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 28 Rz. 131; vgl. BFH, Beschluss vom 13.05.2025 VIII B 33/24, BFH/NV 2025, 1026, juris-Rz. 16 am Ende). Daraus folgt aber nicht, dass ihm eine verdeckte Gewinnausschüttung deshalb zuzurechnen wäre, weil er später Anschaffungskosten geltend machen kann.
79(2) Unabhängig davon, ob sich der Erwerb eigener Anteile auf Ebene der GmbH steuerlich – im Gegensatz zur handelsrechtlichen Behandlung seit dem BilMoG – als Erwerb eines Wirtschaftsguts darstellt und ob dem eine von der (im Streitfall von der Klägerin behauptete) bei Erwerb der eigenen Anteile bestehende Einziehungsabsicht entgegensteht, geht der Senat davon aus, dass auf Ebene des Gesellschafters ein Erwerb eigener Anteile nicht dazu führt, dass der Gesellschafter die Anschaffungskosten der Gesellschaft fortführen kann. Für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG gilt der Erwerb der eigenen Anteile durch die Gesellschaft nicht als Anschaffung des Rechtsvorgängers; denn der Gesellschaft wird mit dem Erwerb eigener Anteile keine Rechtsstellung eingeräumt, die derjenigen eines (fremden) Gesellschafters entspricht. Ein Gesellschafter, dem die Gesellschaft eigene Anteile unentgeltlich überträgt, hat Anschaffungskosten (nur) in Höhe der anzusetzenden verdeckten Gewinnausschüttung. Dies zeigt auch der Vergleich mit der unentgeltlichen Übertragung eigener Anteile auf einen von mehreren Gesellschaftern: Es wäre für den Fall eines Wertzuwachses der Anteile nach dem Erwerb durch die Gesellschaft nicht sachgerecht, dem empfangenden Gesellschafter (nur) die Anschaffungskosten der Gesellschaft zuzurechnen, während er über die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung den höheren Wert zum Zeitpunkt der Weiterübertragung auf ihn versteuern müsste (Mehrfachbesteuerung, vgl. wiederum BFH, Beschluss vom 13.05.2025 VIII B 33/24, BFH/NV 2025, 1026, juris-Rz. 16, am Ende). Ebenso wenig kann es richtig sein, ihm für den Fall einer Wertminderung die Anschaffungskosten der Gesellschaft zuzurechnen, während er über die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung nur den geringeren Wert zum Zeitpunkt der Weiterübertragung auf ihn versteuern müsste. Richtigerweise sind daher die Anschaffungskosten des empfangenden Gesellschafters nicht nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG, sondern in Höhe des Werts der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Zuwendung der eigenen Anteile anzusetzen.
80III. 1. Die Entscheidung über die Kosten fußt auf § 135 Abs. 1 FGO.
812. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
823. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
83… … …