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Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 07.02.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2025 aufzuheben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2025.
3Die Klägerin ist die Mutter des Kindes D, geboren am 00.00.2005. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2023 lebte D zunächst im Haushalt der Klägerin. In dem Streitzeitraum von Juli bis Dezember 2023 wechselte D in den Haushalt ihres Vaters. Den Antrag des Kindesvaters für den Streitzeitraum lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2024 bestandskräftig ab.
4Mit Bescheid vom 07.02.2025 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind D für den Zeitraum von Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2023 auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.500 € zurück. Nach § 64 Abs. 1 EStG werde für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt. Da der Vater D in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei er vorrangig anspruchsberechtigt.
5Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2025 als unbegründet zurück. Vorliegend sei das Kind D im Streitzeitraum nicht in den Haushalt der Klägerin, sondern in den Haushalt des Vaters aufgenommen worden. Dieser sei damit grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigt und schließe die Klägerin von der Kindergeldzahlung aus.
6Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben.
7Sie habe das von ihr bezogene Kindergeld an den Kindesvater weitergeleitet und die formalen Voraussetzungen der Beklagten zur Weiterleitung erfüllt. Dementsprechend stehe der Beklagten kein Erstattungsanspruch zu. Zudem sei die Klägerin auch entreichert.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9den Bescheid vom 07.02.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2025 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Dadurch, dass das Kind D den Haushalt der Klägerin verlassen habe, sei eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten und die Kindergeldfestsetzung sei aufzuheben gewesen. Da hierdurch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen weggefallen sei, sei das Kindergeld zu erstatten.
13Die Klägerin werde nach Auffassung der Beklagten nicht dadurch wieder zur Berechtigten, dass der Kindesvater seinen Anspruch nicht weiterverfolgt habe und der Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei.
14Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 07.05.2025 (die Beklagte) bzw. vom 08.05.2025 (die Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
15Mit Beschluss vom 08.05.2025 hat der Senat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
16Entscheidungsgründe:
17I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Senat ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08.05.2025 gemäß § 6 Abs. 1 FGO übertragen hat.
18II. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 90 Abs. 2 FGO).
19III. Die zulässige Klage ist begründet.
20Der Bescheid vom 07.02.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
21Die Voraussetzung für eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG lagen nicht vor.
22Danach ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
23Vorliegend ist zwar eine Änderung in den Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass das Kind D im Streitzeitraum in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt ist. Diese Änderung war aber für den Anspruch auf Kindergeld nicht erheblich.
24Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG hat nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass das Kind auch in den Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen wurde ist dagegen bei leiblichen Kindern grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung (im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkel, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG). Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies soll eine Mehrfachzahlung verhindern (vgl. § 64 Abs. 1 EStG).
25Unstreitig hatte die Klägerin im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im Inland (E) und das Kind D war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG.
26Anders als die Beklagte meint, ist der Anwendungsbereich des § 64 EStG jedoch nicht eröffnet. Zwar hat der Kindesvater das Kind D im Streitzeitraum ebenfalls unstreitig in seinen Haushalt aufgenommen. Der Kindesvater war aber nicht Berechtigter im Sinne des § 64 EStG. Einem möglichen Anspruch des Kindesvaters seht die bestandskräftige Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2024 entgegen (s. Schreiben des Bekl. Bl. 243 der KG-Akte).
27Selbst wenn die Ablehnung lediglich aus formalen Gründen erfolgte und dem Grunde nach ein Anspruch des Kindesvaters für den Streitzeitraum bestand, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Die Vorschrift soll eine Doppelzahlung verhindern. Im Falle einer – wie hier – bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Elternteil besteht im Regelfall überhaupt keine Gefahr einer Doppelzahlung.
28IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
29V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.