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Der Haftungsbescheid vom 19.12.2024 wird i.H.v. 63.975,44 Euro ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.
Soweit die angeordnete Aussetzung der Vollziehung einen Betrag i.H.v. 24.678,71 Euro übersteigt, wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung i.H.v. 39.296,73 Euro abhängig gemacht. Eine anteilig erbrachte Sicherheitsleistung führt zu einer weiteren anteiligen Aussetzung der Vollziehung in Höhe der dann erbrachten Sicherheitsleistung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
3Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der BT C GmbH (zuvor C GmbH; im Folgenden: C GmbH) und war von April 2018 bis zum 07.10.2024 ihre alleinige Geschäftsführerin. Seitdem ist Herr I D aus H Geschäftsführer der C GmbH.
4Im Handelsregister (Amtsgericht E HRB …) ist für die C GmbH als Gegenstand des Unternehmens eingetragen: […]
5Am 22.06.2021 erteilte die Antragstellerin als Geschäftsführerin der C GmbH Herrn V I aus M sowie ihrem Ehemann, Herrn E T aus M, jeweils Generalvollmacht, sämtliche Angelegenheiten für die Gesellschaft wahrzunehmen. Am 17.02.2022 erteilte die Antragstellerin Herrn E T nochmals Generalvollmacht für die C GmbH sowie Generalvollmacht in Bezug auf ihre eigenen Angelegenheiten, die der Antragstellerin.
6Die C GmbH war auch im Bereich des sog. Finetrading tätig und schloss mit ihren Kunden, die von ihrem Finetrading-Angebot Gebrauch machen wollten, zunächst einen sog. „Rahmen-Vertrag Finetrading“ ab, wobei die C GmbH dort als „C“ bezeichnet ist. Dieser Rahmenvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
7Präambel
8A. „C“ ist ein Finetrading-Anbieter. Finetrading ist eine bankenunabhängige Finanzdienstleistung für Unternehmen, die Waren oder Rohstoffe als Investitions- oder Verbrauchsgüter sowie Dienstleistungen für ihre Produktion und Leistungserbringung benötigen. Hierbei tritt der Finetrader als Zwischenhändler auf und finanziert die bei dem Lieferanten bzw. Dienstleister verhandelte Bestellung des Kunden für einen definierten Finanzierungszeitraum vor, indem er die vom Kunden gewünschte Ware oder Dienstleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einkauft und dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter Gewährung eines Zahlungsziels und Skonto weiterverkauft.
B. Der Kunde möchte zukünftig „C“ als Zwischenhänden (Finetrader) in Anspruch nehmen. […]
§ 1 Gegenstand des Rahmen-Vertrages Finetrading
121.1 Gegenstand dieses Rahmen-Vertrages Finetrading (im Folgenden der „Vertrag“) sind die zwischen den Parteien zu treffenden Regelungen im Zusammenhang mit Finetrading-Geschäften, insbesondere die Konditionen für die Einräumung eines Finetrading-Limits, der Einkauf der für den Kunden zu beschaffenden Verbrauchs- und Investitionsgüter oder Dienstleistungen innerhalb des vereinbarten Finetrading-Limits durch „C“ sowie deren Weiterverkauf an den Kunden durch „C“.
131.2 Der jeweils zwischen der „C“ und dem Kunden vereinbarte (Einzel‑)Kaufvertrag über die darin näher bezeichneten Verbrauchsgüter, Investitionsgüter oder Dienstleistungen wird im Folgenden als „Finetrading-Geschäft“, die aufgrund eines Finetrading-Geschäftes jeweils zu liefernden Verbrauchsgüter, Investitionsgüter oder zu erbringenden Dienstleistungen werden im Folgenden als „Vertragsprodukte“ bezeichnet.
14[…]
15§ 3 Finetrading-Limit, Bonitätsprüfung
163.1 Bedingung für die Durchführung von Finetrading-Geschäften mit dem Kunden ist die Einräumung eines Finetrading-Limits. Der Kunde teilt „C“ bei Abschluss dieses Vertrages das von ihm gewünschte Finetrading-Limit mit.
173.2 Für die Einräumung eines Finetrading-Limits ist die Durchführung einer Bonitätsprüfung erforderlich. […]
18§ 4 Finetrading-Kosten; laufende Gebühren
194.1 Die konkrete Höhe der Marge zwischen dem (von „C“ zu entrichtenden) Einkaufspreis vom Lieferanten und dem an den Kunden weiter berechneten Kaufpreis […] sowie das von „C“ auf den Kaufpreis eingeräumte Zahlungsziel mitsamt Skontokonditionen werden dem Kunden spätestens zusammen mit der Bereitstellung des Finetrading-Limits verbindlich mitgeteilt. […]
204.2 […] Für die Einräumung eines Finetrading-Limits fällt ein Bearbeitungsentgelt […] an. […]
21§ 5 Warenkreditversicherung, Refinanzierung
225.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Voraussetzung für die Durchfürhung von Finetrading-Geschäften der Abschluss einer Warenkreditversicherung ist. Der Kunde ist damit einverstanden, dass „C“ an die Kreditversicherung alle für den Abschluss einer Warenkreditversicherung relevanten Daten zur Verfügung stellt. […]
23§ 6 Zusicherung des Kunden
246.1 Der Kunde sichert „C“ bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages sowie den Abschluss des jeweiligen Finetrading-Geschäftes jeweils zu, dass […]
25(c) sein tatsächliches Zahlungsverhalten in den letzten zwölf Monaten vor Abschluss dieses Vertrages keinen Anlass für negative Kreditauskünfte über ihn gibt;
26(d) mit Ausnahme eines einfachen Eigentumsvorbehalts des Lieferanten der Vertragsprodukte keine Rechte Dritter an den ihm zu liefernden Vertragsprodukten bestellt sind bzw. bestellt werden; […]
27(f) er den Untergang oder die Verschlechterung der Vertragsprodukte unverzüglich „C“ anzeigt. […]
28§ 7 Vereinbarung von Finetrading-Geschäften
29[…]
307.1 Der Kunde sorgt dafür, dass der Lieferant des jeweiligen Vertragsangebotes gegenüber „C“ ein verbindliches schriftliches Verkaufsangebot zum Abschluss eines Liefervertrages abgibt, welches als Mindestinhalt
31(a) „C“ als Vertragspartner;
32(b) „C“ als Leistungsempfänger der Vertragsprodukte;
33(c) die Art und Menge der zu liefernden Vertragsprodukte;
34(d) den Liefertermin;
35(e) den zu zahlenden Preis;
36(f) die konkreten Liefer- und Zahlungsbedingungen; und
37(g) die Akzeptanz der Einkaufsbedingungen der „C“ […] unter Ausschluss etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten
38ausweist. […]
397.2 Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns auszuwählen, insbesondere bezüglich dessen Eignung als Lieferant (z.B. Zuverlässigkeit, Produktqualität, Bonität). Verletzt der Kunde diese Pflicht, ist er „C“ zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]
407.3 Gleichzeitig mit oder nach Einholung des Verkaufsangebotes des Lieferanten hat der Kunde gegenüber „C“
41(a) einen verbindlichen Auftrag zur Durchführung des Finetrading-Geschäftes, insbesondere zum Einkauf des konkreten Vertragsproduktes vom Lieferanten, zu erteilen; und
42(b) ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages des jeweiligen Vertragsprodukts gemäß Ziffer 7.3 (a) zu unterbreiten. […
437.4 Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt sich der Kaufpreis für das jeweilige Finetrading-Geschäft wie folgt:
44(a) der „C“ vom Lieferanten für das jeweilige Finetrading-Geschäft ohne ein Skonto in Rechnung gestellte Betrag,
45zuzüglich
46(b) der zwischen den Parteien vereinbarten Finetrading-Kosten.
47Die konkrete Höhe der Finetrading-Kosten wird dem Kunden spätestens zusammen mit der Bereitstellung des Finetrading-Limits mitgeteilt.
487.5 Die Annahme des Auftrages durch „C“ kann auch dadurch erfolgen, dass
49(a) „C“ dem Kunden die schriftliche Annahme des schriftlichen Verkaufsangebots des Lieferanten zum Abschluss eines Liefervertrages – ggf. Weiterleitung an den Lieferanten – übermittelt oder
50(b) die Lieferung der Vertragsprodukte durch den Lieferanten gegenüber dem Kunden schriftlich freigibt.
517.6 „C“ ist berechtigt, die Annahme des Verkaufsangebotes des Lieferanten zu verweigern, wenn
52(a) das Verkaufsangebot des Lieferanten zum Abschluss des Liefervertrages nicht den Vorgaben gemäß § 7.1 des Vertrages entspricht; […]
53(c) das Kaufvertragsangebot des Kunden nicht den Vorgaben gemäß § 7.3 entspricht;
54(d) durch den Vertragsschluss das Finetrading-Limit des Kunden überschriftten wird; […]
557.7 Die Wirksamkeit des Finetrading-Geschäftes steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Liefervertrag zwischen dem Lieferanten und „C“ über das Vertragsprodukt wirksam zustande kommt.
567.8 Eine tatsächliche Auslieferung der Vertragsprodukte durch den Lieferanten darf erst nach schriftlicher Freigabeerklärung der „C“ erfolgen.
577.9 Der Kunde ist zusammen mit der Abgabe eines jeden Angebots zum Abschluss eines Finetrading-Geschäfts zu einem schriftlichen Hinweis an „C“ verpflichtet, wenn die Vertragsprodukte nicht nur für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein sollen oder unter unüblichen oder ein besonderes Risiko darstellenden Bedingungen eingesetzt werden oder wenn mit einem Finetrading-Geschäft atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können.
587.10 Der Kunde ist zusammen mit der Abgabe eines jeden Angebots zum Abschluss eines Findetrading-Geschäfts zu einem schriftlichen Hinweis an „C“ verpflichtet, wenn beabsichtigt ist, die Vertragsprodukte in ein Drittland außerhalb der EU/EWR weiter zu liefern. […]
59§ 9 Allgemeine Untersuchungspflicht des Kunden – Mängelhaftung
609.1 Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung (auch Teillieferung) bei Anlieferung unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und „C“ das Ergebnis dieser Untersuchung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Werktagen (am Sitz von „C“), mitzuteilen […]. […]
61Klarstellend: Diese allgemeine Untersuchungspflicht des Kunden besteht unbeschadet von etwaigen zusätzlichen bestehenden gesetzlichen oder nach Handelsbräuchen erforderlichen Untersuchungs- und/oder Rügeobliegenheiten bzw. -pflichten des Kunden, insbesondere zur Wahrung von Mängelansprüchen gegenüber „C“ und/oder dem Lieferanten der Vertragsprodukte.
629.2 Dem Kunden ist bekannt, dass der rechtzeitige Eingang [der Mitteilung] […] bei „C“ insbesondere deshalb erforderlich ist, damit „C“ in die Lage versetzt wird, den gegenüber dem Lieferanten geschuldeten Kaufpreis rechtzeitig zu bezahlen und ggf. ein mit dem Lieferanten vereinbartes Skonto rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Verletzt der Kunde seine Verpflichtung gemäß § 9.1, ist er verpflichtet, „C“ einen dadurch verursachten Skontoverlust sowie etwaige weitere Schäden zu ersetzen.
639.3 Mängelansprüche des Kunden gegenüber „C“ sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Im Gegenzug tritt „C“ dem Kunden hiermit sämtliche Ansprüche und Rechte wegen sach- oder rechtsmangelhaften Vertragsprodukten des dem Finetrading-Geschäfts zugrundeliegenden Kaufvertrages sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche (z.B. des Herstellers oder Lieferanten der Vertragsprodukte) gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte unwiderruflich an den Kunden ab; der Kunde nimmt diese Abtretung hiermit an. […]
64§ 10 Eigentumserwerb und Eigentumsvorbehalt
65Die Parteien sind sich darüber einig, dass zunächst „C“ an den vom Lieferanten gelieferten Vertragsprodukten jeweils das Eigentum auf Basis des Verkaufsangebotes des Lieferanten (§ 7.1) erwirbt und sodann das Eigentum gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an den Kunden überträgt:
6610.1 Ist das Vertragsprodukt eine bewegliche Sache, so erfolgt die dingliche Übertragung durch Übereignung gemäß § 929 Satz 1 BGB, wobei der Lieferant die Vertragsprodukte auf Geheiß von „C“ als Erwerber direkt an den Kunden ausliefert und dabei im rechtlichen Sinne an den Kunden übergibt (Zwischenerwerb). […]
6710.3 Gelieferte Vertragsprodukte bleiben jedoch bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen […] im Eigentum von „C“ (Eigentumsvorbehalt). Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert.
68Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die nach dem Recht am Sitz des Kunden geboten sind, um den Eigentumsvorbehalt abzusichern und die erfolgte Absicherung gegen- über [sic] „C“ schriftlich zu bestätigen. […]
69In der Anlage zum „Rahmen-Vertrag Finetrading“ in den „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“, die gegenüber den Lieferanten Anwendung finden sollen, heißt es auszugsweise:
70§ 1 Allgemeines
71Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wird nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. […]
72§ 2 Kaufpreis – Zahlungsbedingungen
732.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „DDP“ (Incoterms 2010) an den von uns benannten Kunden einschließlich Verpackung und gesetzliche Umsatzsteuer ein. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
742.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Eingang der Waren an dem von uns angegebenen Bestimmungsort und Rechnungserhalt[,] mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. […]
752.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Zahlungen auf den von uns geschuldeten Kaufpreis seitens unseres Kunden entgegenzunehmen.
76§ 3 Lieferzeit – Lieferbedingungen – Rücktrittsrecht
77[…]
783.2 Die Lieferung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „DDP“ (Incoterms 2010) an den von uns benannten Kunden zu erfolgen; mit Übergabe der verkauften Sache an den (ersten) Frachtführer gehen Sach- und Preisgefahr auf uns über.
793.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns und den von uns benannten Kunden unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. […]
80§ 4 Eigentumsvorbehalt
81Dem Lieferanten steht das Recht zu, sich bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises aus diesem Kaufvertrag das Eigentum an den auf Grund dieses Vertrages zu liefernden Sachen vorzubehalten (einfacher Eigentumsvorbehalt). Weitergehende Eingentumsvorbehalte ist der Lieferant nicht berechtigt[,] geltend zu machen. […]
82Wegen der Einzelheiten wird auf den „Rahmen-Vertrag Finetrading“ nebst Anlagen verwiesen.
83Ein „Auftrag“ eines Kunden der Antragstellerin, Vertragsgegenstände zu erwerben, ist inhaltlich wie folgt durch die Antragstellerin vorgegeben:
84[Der Kunde] erteilt [„C“] gemäß den Bedingungen des Rahmen-Vertrages Finetrading vom […] unwiderruflich den Auftrag, das [näher bezeichnete Angebot des Lieferanten] anzunehmen. Gleichzeitig bietet der Kunde „C“ hiermit unwiderruflich an, diese Vertragsprodukte zu den Konditionen des Verkaufsangebotes des Lieferanten zu erwerben, soweit der zwischen Kunde und „C“ geschlossene Rahmen-Vertrag Finetrading und die geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Finetrading-Geschäfte der „C“ keine abweichenden Regelungen, insbesondere zu Kaufpreis und Zahlungsziel, hierzu enthalten. Bei der Lieferung einer beweglichen Sache sind sich „C“ und der Kunde darüber einig, dass der Kunde die Lieferung des Lieferanten als Besitzmittler für „C“ abnimmt und „C“ das Eigentum an der gelieferten Sache erwirbt. Die gelieferte Sache bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen gemäß [Anlage 9] im Eigentum der „C“.
85Die Allgemeinen Lieferbedingungen zu dem Auftrag lauten auszugsweise:
86§ 7 Rechtsbehelfe des Kunden wegen vertragswidriger bzw. rechts-mangelhafter Vertragsprodukte
877.1 Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe (Ansprüche und Rechte) gegen „C“ wegen vertragswidrigen oder rechtsmangelhaften Vertragsprodukten zu. Dieser Ausschluss gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für etwaige Ansprüche und Rechte nicht-vertraglicher Art.
887.2 […] Gegen „C“ stehen dem Kunden die Rechte [wegen sach- oder rechtsmangelhafter Vertragsprodukte des dem Finetrading-Geschäft zugrundeliegenden Kaufvertrages] nur zu, sofern „C“ die Sach- oder Rechtsmangel- haftigkeit [sic] des Vertragsproduktes arglistig verschwiegen hat.
897.3 […]
907.4 Erklärt sich der Lieferant mit der Lieferung eines vertragsgemäßen Vertragsproduktes (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht einverstanden, ist der Kunde ab Erklärung gegenüber dem Lieferanten, dass er die Lieferung eines vertragsgemäßen Produktes verlange, zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, das sich der Kunde mit „C“ über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt. Im Falle einer Ersatzlieferung durch den Lieferanten hat der Kunde „C“ eine von dieser dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten.
917.5 Im Falle der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag, der Vertragsaufhebung oder der Ausübung eines vergleichbaren Rechtsbehelfs durch den Kunden entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, wenn der Lieferant zur Rückabwicklung bereit ist oder aufgrund der Klage des Kunden rechtskräftig verurteilt wird. „C“ erstattet dem Kunden den gezahlten Kaufpreis. Der Kunde hat „C“ eine dem Lieferanten geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten. Erklärt sich der Lieferant mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag, der Vertragsaufhebung oder der Ausübung eines vergleichbaren Rechtsbehelfs nicht einverstanden, ist der Kunde ab Erklärung gegenüber dem Lieferanten, dass er die Rückabwicklung vom Kaufvertrag verlange, zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt […]. […]
927.6 Hat im Falle der Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) der Lieferant einen Teil des Kaufpreises an „C“ zurückgezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur einen geminderten Kaufpreis an „C“ zu zahlen […]. Erklärt sich der liefernde Händler mit der Minderung nicht einverstanden, ist der Kunde ab Erklärung gegenüber dem Lieferanten, dass er die Minderung des Kaufpreises verlange, zur Zurückbehaltung des Kaufpreises in Höhe der Minderungshöhe berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Kunde mit „C“ über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tag der Klageerhebung zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt.
937.7 Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden gemäß § 7.4, § 7.5 und § 7.6 entfällt jeweils rückwirkend, wenn die Klage des Kunden erfolglos bleibt. […]
947.8 Dem Kunden stehen die gemäß § 7.4, § 7.5 und § 7.6 eingeräumten Zurückbehaltungsrechte nicht zu, sofern „C“ bereits den von ihr geschuldeten Kaufpreis an den Lieferanten bezahlt hat. […]
95§ 8 Schadensersatz
968.1 „C“ haftet nicht für das Verhalten des Lieferanten […], insbesondere nicht für dessen rechtzeitige und vertragsgemäß Lieferung der Vertragsprodukte (Selbstbelieferungsvorbehalt). […] Im Übrigen haftet „C“ nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von „C“ vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben. […]
97§ 9 Lieferort – Erfüllungsort
98Der Lieferort ergibt sich aus dem mit dem Lieferanten im Rahmen des Finetrading-Geschäfts geschlossenen Kaufvertrages [sic]. Zahlungs-·und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von „C“ mit dem Kunden ist M/Deutschland. Diese Regelung gilt auch, wenn „C“ die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Vertragsprodukten oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind.
99Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 180 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
100Die C GmbH erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 2018 (abgegeben am 22.07.2019), 2019 (abgegeben am 13.04.2021) und 2020 (abgegeben am 31.08.2022) folgende Besteuerungsgrundlagen und berechnete die Umsatzsteuer wie folgt (Beträge in Euro):
1012018 |
2019 |
2020 |
|
Umsätze zum Regelsteuersatz |
611.121,00 |
967.048,00 |
2.538.516,00 |
Umsätze zu anderen Steuersätzen (16 %) |
1.749.116,00 |
||
Innergemeinschaftliche Erwerbe (19 %) |
1.500.000,00 |
||
Innergemeinschaftliche Erwerbe (16 %) |
7.500,00 |
||
Nicht steuerbare Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG |
350.000,00* |
||
Übrige nicht steuerbare Umsätze |
641,674,00* |
1.500.000,00 |
|
Vorsteuer |
113.982,00 |
171.340,97 |
636.711,22 |
Vorsteuer aus innergemein-schaftlichen Erwerben |
286.200,00 |
||
Umsatzsteuer |
2.130,21 |
12.498,15 |
125.465,38 |
*In einer weiteren Umsatzsteuererklärung für 2019 vom 15.10.2021 wurden diese Umsätze nicht mehr angegeben.
103Die Umsatzsteuererklärungen führten zu keinen Erstattungsansprüchen und standen gemäß § 168 Satz 1 AO mit Eingang beim Antragsgegner jeweils einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
104Nachdem die C GmbH keine Umsatzsteuererklärung für 2021 abgegeben hatte, setzte der Antragsgegner unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 15.11.2023 die Umsatzsteuer für 2021 auf 134.260 Euro fest; gleichzeitig setzte er Zinsen zur Umsatzsteuer 2021 i.H.v. 44 Euro sowie einen Verspätungszuschlag i.H.v. 221 Euro fest. Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 22.11.2023 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer 2021 auf 131.360 Euro fest, die Zinsen zur Umsatzsteuer setzte er auf 39 Euro und den Verspätungszuschlag auf 199,00 Euro herab. Die Änderung der Steuerfestsetzung stützte er auf § 164 Abs. 2 AO, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb.
105Im Zusammenhang mit Prüfungen verschiedener anderer Firmen der sog. „T-Gruppe“ führte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N (im Folgenden: STRAFAFA) eine Fahndungsprüfung bei der C GmbH u.a. wegen Umsatzsteuer 2018 bis 2021, Umsatzsteuervoranmeldungen Januar 2022 bis Dezember 2022 und I. Quartal 2023 bis IV. Quartal 2023 durch. In seinem Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 25.07.2014 traf das STRAFAFA u.a. folgende Feststellungen:
106Die C GmbH biete sog. Finetrading an. Hierfür berechne sie den Kunden Gebühren für die Gewährung von Zahlungszielen. Für diese grundsätzlich steuerfreien Umsätze optiere sie zulässigerweise zur Umsatzsteuerpflicht. Weiterhin behandle die C GmbH sämtliche Vorgänge, über die ein Finetrading-Rahmen-Vertrag geschlossen worden sei, als umsatzsteuerliche Reihengeschäfte, in denen sie, die C GmbH, stets als Zwischenhändlerin auftrete. Im umsatzsteuerlichen Sinne werde der C GmbH jedoch keine Verfügungsmacht an der Ware in ihrer Eigenschaft als Finetraderin verschafft.
107Es seien vier Arten von Geschäftsvorfällen zu unterscheiden:
1081. Geschäftsvorfälle, die zutreffend behandelt und ohne Leistungsstörung abgewickelt worden seien,
2. Geschäftsvorfälle mit Leistungsstörungen; es handele sich insbesondere um Geschäfte, die nicht/nicht vollständig bezahlt worden seien bzw. mit Forderungsausfällen der T Gruppe einher gingen,
3. Geschäftsvorfälle, bei denen die Ware im Kreis berechnet worden sei, und
4. Geschäftsvorfälle, die nicht leistungshinterlegt seien (Scheingeschäfte/Schreinrechnungen)
Den Fallgruppen 2. bis 4. sei gemein, dass auf Ebene der C GmbH oftmals Saldierungen zwischen Forderungen aus dem (zivilrechtlichen) Verkauf der Ware und Verbindlichkeiten aus dem (zivilrechtlichen) Ankauf der Ware vorgenommen würden. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Zweck des Finetrading, bei dem „Vorlieferant“ und „Kunde“ gerade nicht in direkter Geschäftsbeziehung zueinander stehen wollten.
114Die Behandlung der Geschäftsvorfälle in der Fallgruppe 1 werde zugunsten der C GmbH aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht beanstandet. Geschäftsvorfälle der Fallgruppe 2 würden so behandelt, dass die Kreditgewährung als selbstständige Hauptleistung angesehen werde, die grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sei. Die „An- und Verkäufe“ der Waren stellten keine umsatzsteuerlichen Lieferungen (in einem Reihengeschäft) dar, da der C GmbH keine Verfügungsmacht an den Waren im umsatzsteuerlichen Sinne verschafft werde. Der rein zivilrechtliche Eigentumsübergang reiche für die Verschaffung der Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG nicht aus. Sofern Waren im Kreis berechnet worden seien – Fallgruppe 3 – werde den beteiligten Unternehmen keine Verfügungsmacht an den Gegenständen bzw. der Ware verschafft. Die Ware werde in der Regel nicht physisch bewegt. In diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorsteuer sei zu versagen. Offen in Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer schulde die Unternehmerin nach § 14c Abs. 2 UStG. Die in der Fallgruppe 4 vorliegenden nicht leistungshinterlegten Abrechnungen führten zur Versagung des Vorsteuerabzugs und begründeten gleichzeitig eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.
115Zum Sachverhalt „N KG“ führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Die Z AG, ebenfalls ein Unternehmen der T Gruppe, die ihrerseits Finetrading betreibe, die C GmbH sowie die N KG hätten in 2018 Karussellgeschäfte getätigt. Hierzu habe die C GmbH Wareneinkäufe von der N KG im Volumen von 441.352 Euro verbucht. Aus den Rechnungen der N KG beantragte die C GmbH Vorsteuer i.H.v. 83.856,88 Euro. Taggleich seien die Wareneinkäufe an die Z AG fakturiert worden. Die C GmbH habe in Rechnungen an die Z AG in diesem Zusammenhang insgesamt Umsatzsteuer i.H.v. 83.856,88 Euro offen ausgewiesen. Die Z AG habe die vermeintlich bezogene Ware taggleich erneut an die N KG veräußert. Über das Vermögen der N KG sei am xx.08.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zur rechtlichen Beurteilung führen die Prüfer aus: Den Unternehmen sei durch die C GmbH keine Verfügungsmacht an den Gegenstanden verschafft worden, sodass keine umsatzsteuerlichen Lieferungen vorlägen. Geltend gemachte Vorsteuer sei zu versagen, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht vorlägen und die in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer sei solche i.S.d. § 14c UStG. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2018:
116Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 83.856 Euro
117Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 83.856 Euro
118Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 83.856 Euro
119Auch in 2019 seien Waren zwischen den Gesellschaften im Karussell fakturiert worden. Dabei sei eine weitere GmbH, die W GmbH für fünf Positionen eingeschaltet worden. Am 07.03.2019 bzw. 14.03.2019 habe die N KG Ware an die C GmbH im Umfang von 669.210 Euro zzgl. 126.624 Euro Umsatzsteuer fakturiert. Die C GmbH habe aus diesen Geschäftsvorfällen Vorsteuer i.H.v. 126.624 Euro beantragt. Am 14.03.2019 habe die Z AG Wareneinkäufe von der C GmbH i.H.v. 527.836 Euro zzgl. 100.288,87 Euro verbucht und in der Folge die in den Rechnungen der C GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer i.H.v. 100.288,87 Euro als Vorsteuer geltend gemacht. Wiederum am 14.03.2019 habe die Z die verbuchten Wareneinkäufe für 628.125,01 Euro zzgl. 119.343,74 Euro an die N KG fakturiert. In diesem Zusammenhang seien weitere Gebühren i.H.v. 17.247,80 Euro zzgl. 3.277,08 Euro Umsatzsteuer angefallen, die von der Z am 12.06.2019 an die N KG fakturiert worden seien. Teile ihres Wareneinkaufs habe die C GmbH an die W GmbH, eine weitere Finetraderin der T-Gruppe, veräußert. Die W GmbH habe diese Waren wiederum an die N KG veräußert. Die C GmbH habe der W GmbH Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis i.H.v. 26.834,08 Euro ausgestellt. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2019:
120Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 126.624 Euro
121Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 100.289 Euro
122Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 100.289 Euro
123Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 26.834 Euro
124Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 26.834 Euro
125Zum Sachverhalt „Q UG“ führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Es lägen insoweit Geschäftsvorfälle der Fallgruppen 2 und 3 vor. Die C GmbH habe im Kalenderjahr 2018 Wareneingänge von der Q UG i.H.v. 157.188 Euro netto verbucht. Aus diesen Geschäftsvorfällen habe die C GmbH einen Vorsteuerabzug i.H.v. 29.865,76 Euro beantragt. Die Wareneinkäufe der C GmbH stünden nach ihrer Buchführung mit Warenverkäufen an die L GmbH im Zusammenhang. Hierfür habe die C GmbH der L GmbH Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis i.H.v. 31.685,64 Euro ausgestellt. Es bleibe abschließend zu prüfen, ob die Q UG die Ware von der L GmbH erworben und taggleich an die C GmbH weiterveräußert habe. Die vorliegenden Belege würden als Indiz dafür gewertet, dass auch hier die Ware im Kreis fakturiert worden sei. Den Unternehmen sei durch die C GmbH keine Verfügungsmacht an den Gegenstanden verschafft worden, sodass keine umsatzsteuerlichen Lieferungen vorlägen. Geltend gemachte Vorsteuer sei zu versagen, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht vorlägen und die in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer sei solche i.S.d. § 14c UStG. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2018:
126Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 29.865 Euro
127Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 31.686 Euro
128Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 31.686 Euro
129Auch in 2019 seien Geschäftsvorfälle zu beanstanden. Zwischen der C GmbH, der L GmbH und der Q UG sei ein Finetradingvertrag geschlossen worden. Es sei untereinander die Lieferung von Möbeln abgerechnet worden. Die C GmbH habe aus Wareneinkäufen von der Q UG einen Vorsteuerabzug i.H.v. 44.023,52 Euro geltend gemacht. Diese Waren habe sie an die L GmbH weiterveräußert und in der Rechnung 46.664,94 Euro Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Auf den Ausgangsrechnungen der C GmbH an die L GmbH werde darauf hingewiesen, dass die vermeintlich gelieferten Produkte von der Q UG bezogen worden seien. Die vorgefundenen Verträge würden zumindest als Indiz dafür gewertet, dass Ware im Kreis fakturiert worden sei. Unabhängig hiervon verschaffe die C GmbH jedoch keine Verfügungsmacht an den Waren. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2019:
130Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 44.023 Euro
131Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 46.664 Euro
132Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 46.664 Euro
133Zum Sachverhalt „IT E“ führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Die IT E sei das Einzelunternehmen des eingetragenen Kaufmanns C E. Es sei an dem gleichen Sitz ansässig wie die F GmbH. Die C GmbH habe am 13.04.2021 Wareneinkäufe (Festplatten und WLAN-Repeater) von Herrn C E verbucht und Vorsteuer i.H.v. 13.891 Euro in Abzug gebracht. Mit gleichem Datum habe die C GmbH die „(vermeintlich existente) ware“ an die F GmbH weiterfakturiert und hierbei Umsatzsteuer i.H.v. 15.833 Euro offen in Rechnungen ausgewiesen. Aufgrund des Finetrading habe sich ein Preisanstieg um 15 % ergeben, sodass die Waren am Markt nahezu unverkäuflich geworden seien. Daher bestehe der Verdacht, dass die Lieferbeziehungen Teil einer – zumindest buchhalterischen – Lieferkette seien, an deren Ende Scheinfirmen, sog. Missing Trader, stünden. Dass die Ware existent gewesen sei, habe bisher nicht belegt werden können. Ermittlungen seitens des Prüfungsdienstes seien erfolglos geblieben. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2021:
134Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 13.891 Euro
135Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 15.829 Euro
136Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 15.829 Euro
137Zum Sachverhalt „G GmbH“ führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Die C GmbH habe 2020 Ware von der Q UG erworben und hieraus einen Vorsteuerabzug i.H.v. 13.092,85 Euro geltend gemacht. Diese Ware habe die C GmbH nach den Daten der Finanzbuchhaltung an die G GmbH veräußert und in den erstellten Rechnungen Umsatzsteuer i.H.v. 15.383,95 Euro offen ausgewiesen. Die vorgefundenen Unterlagen zu diesem Vorgang würden als Indiz dafür gewertet, dass Ware im Kreis fakturiert worden sei. Dieser Vorgang bleibe noch abschließend zu würdigen. Allerdings werde den beteiligten Unternehmen durch die C GmbH keine Verfügungsmacht verschafft. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2020:
138Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 13.092 Euro
139Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 15.573 Euro
140Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 15.573 Euro
141Zum Sachverhalt „X GmbH – C GmbH – A GmbH“ führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Die A GmbH und die X GmbH seien beide unter derselben Adresse geschäftsansässig. Am 11.05.2020 habe die C GmbH eine (interne) Gutschrift über den Ankauf von Produkten von der A GmbH erstellt. Zudem liege eine Eingangsrechnung der A GmbH vom 11.05.2020 über 2.000.000 Euro zzgl. 380.000 Euro Umsatzsteuer vor. Am 10.07.2020 habe die C GmbH eine weitere (interne) Gutschrift über den Ankauf von Produkten von der A GmbH erstellt. Als Vorsteuer habe die C GmbH hieraus 380.000 Euro geltend gemacht. Es liege zudem wiederum eine Eingangsrechnung der A GmbH über 1.166.000 Euro zzgl. 186.560 Euro Umsatzsteuer vor. Tatsächlich sei Vorsteuer durch die C GmbH i.H.v. 64.407,62 Euro gebucht worden. Am. 13.04.2021 habe die C GmbH erneut eine (interne) Gutschrift über den Ankauf von E-Scootern von der A GmbH zum Preis von 216.000 Euro zzgl. 41.040 Euro Umsatzsteuer erstellt. Den Betrag i.H.v. 41.040 Euro habe die C GmbH als Vorsteuer geltend gemacht. An die A GmbH habe die C GmbH Überweisungen i.H.v. 3.989.600 Euro getätigt. Am 11.05.2020 habe die C GmbH der X GmbH eine Rechnung für Atemschutzmasken über 2.844.100 Euro ausgestellt. In der Rechnung werde der Hinweis erteilt, dass die Produkte von der A GmbH geliefert werden würden. Die Rechnung sei unter Abzug von Skonto gezahlt worden. Weitere Rechnungen habe die C GmbH der X GmbH am 10.07.2020 über 1.393.370 Euro zzgl. 222.939,20 Euro Umsatzsteuer bzw. am 13.04.2021 über 248.292 Euro zzgl. 47.175,48 Euro Umsatzsteuer ausgestellt; jedoch habe die C GmbH in Bezug auf ihre Rechnung vom 10.07.2020 nur Umsatzsteuer i.H.v. 5 % in ihrer Buchführung erfasst. Insgesamt habe die C GmbH in ihren Ausgangsrechnungen an die X GmbH Umsatzsteuer i.H.v. 724.214,68 Euro ausgewiesen. Es sei den beteiligten Unternehmen durch die C GmbH keine Verfügungsmacht verschafft worden. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2020 und 2021:
1422020
143Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 380.000 Euro
144Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 64.607 Euro
145Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 454.100 Euro
146Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 222.939,20 Euro
147Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 426.854 Euro
148Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 76,967,10 Euro
1492021
150Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 41.040 Euro
151Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 47.175,48 Euro
152Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 47.175,48 Euro
153Zum Sachverhalt „C GmbH – B GmbH – U GmbH – C GmbH“ führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Die U GmbH gehöre ebenfalls zur T-Gruppe und biete Finanzierungen mittels Finetrading an. Die C GmbH habe nach den Daten der Finanzbuchhaltung Waren von der U GmbH erworben und aus den Erwerben einen Vorsteuerabzug i.H.v. 175.414,25 Euro geltend gemacht. Die C GmbH habe die Waren ihrerseits an die B GmbH veräußert und in diesem Zusammenhang Umsatzsteuer i.H.v. 192.867,96 Euro offen in Rechnungen ausgewiesen. Aus dem vorliegenden Zahlenmaterial gehe hervor, dass die C GmbH die Leistungen an die U GmbH fakturiert habe. Über die Leistungen sei somit im „Karussell“ abgerechnet worden. Eine Verfügungsmacht an den Gegenständen habe die C GmbH im umsatzsteuerlichen Sinne nicht verschaffen können. Für das Jahr 2021 ergäben sich folgende Korrekturen:
154Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 175.414 Euro
155Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 192.867 Euro
156Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 192.867 Euro
157Zum Sachverhalt „Minderung der Bemessungsgrundlage/Forderungsverluste (Kalenderjahr 2021; Wirtschaftsjahr 2021/2022) führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Im Kalenderjahr 2021 habe die C GmbH Forderungsverluste i.H.v. 143.638,02 Euro netto (170.929,24 Euro brutto) verbucht. Soweit eine Forderungsabschreibung i.H.v. 94.460,26 Euro (Umsatzsteuer: 15.081,89 Euro) bezüglich Forderungen gegen die L GmbH eingebucht worden seien, seien die Voraussetzungen von § 14c Abs. 2 UStG erfüllt, sodass § 17 Abs. 1 UStG nicht einschlägig sei. Weitere Forderungsabschreibungen i.H.v. 73.493,98 Euro hingen mit einem Geschäftsvorfall zwischen der C GmbH, der L GmbH und der Q UG zusammen. Die in diesem Zusammenhang in Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern der C GmbH betrage 10.365,48 Euro. Aus den Eingangsrechnungen habe die C GmbH Vorsteuern i.H.v. 7.973,45 Euro geltend gemacht. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern würden gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen auf Seiten der C GmbH nicht vor. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2021:
158Rückgängigmachung der Forderungsabschreibung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG: + 15.081 Euro
159Rückgängigmachung der Forderungsabschreibung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG: + 10.365 Euro
160Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 7.973 Euro
161Umsatzsteuer i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG: ./. 10.365 Euro
162Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 10.365 Euro
163Zum Sachverhalt „Minderung der Bemessungsgrundlage/Forderungsverluste Kalenderjahr 2022/Wirtschaftsjahr 2021/2022“ führten die Prüfer aus: Die C GmbH habe der O GmbH eine Rechnung über 48.439,76 Euro und offen ausgewiesener Umsatzsteuer i.H.v. 7.734,08 Euro am 25.08.2021 erteilt. Die Rechnung sei im Rahmen eines Finetradinggeschäfts ausgestellt worden. Der Ankauf der Ware sei von der V GmbH am 25.08.2021 erfolgt; hierfür habe die C GmbH Vorsteuer i.H.v. 7.034,18 Euro geltend gemacht. Am 00.03.2022 sei über das Vermögen der O GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden. Am. 27.07.2021 habe die C GmbH der D GmbH eine Rechnung über 214.621,70 Euro zzgl. 34.267,33 Euro Umsatzsteuer erteilt. Über das Vermögen der D GmbH sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Zulieferer R LLC habe seinen Geschäftssitz in …, USA. Auf „ihren Rechnungen“ sei aber jeweils von Lieferungen der R LLC … (Tirol) die Rede. Eine Niederlassung dort sei allerdings nicht bekannt. Einen Vorsteuerabzug aus den Lieferungen der R LLC habe die C GmbH nicht beansprucht, sie schulde aber die von ihr in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Umsatzsteuerliche Verfügungsmacht an Gegenständen habe die C GmbH nicht verschafft. Die Minderung der Umsatzsteuer aufgrund der Forderungsabschreibung sei nicht anzuerkennen. Es ergäben sich für 2021 und 2022 folgende Korrekturen:
1642021
165Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 7.034 Euro
166Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 7.734 Euro
167Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 7.734 Euro
168Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: 34.267 Euro
169Umsatzsteuer i.S:d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 34.267 Euro
1702022
171Rückgängigmachung der Forderungsabschreibung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG: + 7.734 Euro
172Rückgängigmachung der Forderungsabschreibung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG: + 34.267 Euro
173Zum Sachverhalt „Objekt F“ führten die Prüfer aus: Das Objekt „F in 00000 L“ sei durch die TT GmbH & Co. KG erworben bzw. saniert worden. Diese wiederum habe die TT GmbH mit entsprechenden Bauleistungen beauftragt. Für die Beantragung von KFW-Tilgungszuschüssen i.H.v. insgesamt 80.000 Euro hätten E T und K T Rechnungen der C GmbH i.H.v. jeweils 232.050 Euro dem BAFA-Berater übergeben. Die C GmbH habe tatsächlich keine Bauleistungen an die TT GmbH & Co. KG ausgeführt, da sie weder über entsprechende personelle noch materielle Ressourcen verfüge. Leistungseinkäufe seien ebenfalls nicht feststellbar. Es ergäben sich für 2023 folgende Korrekturen:
174I/2023: Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 37.050 Euro
175II/2023: Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 37.050 Euro
176Zu Leistungsabrechnungen der P GmbH an die C GmbH im IV. Quartal 2023 führten die Prüfer aus: Die P GmbH digitalisiere täglich Dokumente für die C GmbH. Rechnungen seien über die Reinigungen von Räumlichkeiten, die weder der C GmbH gehörten noch Mitarbeiter von ihr beherbergten, an die C GmbH ausgestellt worden. Insgesamt seien 30.420 Euro (wohl netto) in Rechnung gestellt worden. Eine Rechnung vom 01.12.2023 könne keiner konkreten Leistung zugeordnet werden. Es lägen lediglich Angebote vom 07.08.2023 und vom 01.08.2023 vor; weitere Unterlagen existierten nicht und die Geschäftsvorfälle seien in der Buchführung der C GmbH nicht erfasst worden. Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sei unbestimmt bzw. unvollständig und es lägen vertragliche Vereinbarungen bzw. Rechnungen nicht vor, sondern lediglich Angebote. Auch sei unklar, wer tatsächlich Leistungsempfänger gewesen sei; die Sachverhalte seien buchhalterisch nicht erfasst worden und die tatsächliche Leistungsausführung bedürfe einer näheren Prüfung. Daher sei der Vorsteuerabzug bereits aus formellen Gründen i.H.v. 7.505 Euro bzw. 7.250 Euro zu kürzen. Eine Rechnung vom 01.12.2023 über Hausmeisterserviceleistungen berechtige ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug i.H.v. i.H.v. 10.602 Euro. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, auf welche Immobilie sich der Hausmeisterservive beziehe. Aus schriftlichen Erläuterungen der C GmbH ergebe sich, dass abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen andere, nicht vertraglich geregelte und nicht in der Rechnung beschriebene Leistungen abgerechnet worden seien. Es sei daher der Vorsteuerabzug bereits aus formalen Gründen zu versagen. Der Vertrag sei auch nicht in dem Dokumentenmanagementsystem der C GmbH auffindbar, was als Indiz dafür gewertet werde, dass der Vertrag nicht wie angegeben geschlossen worden sei. Insbesondere sei auch die monatlich vereinbarte Pauschalvergütung nicht in der Finanzbuchhaltung der C GmbH enthalten. Eine weitere Rechnung vom 01.12.2023 über Buchführung & Controlling ließe sich ebenfalls nicht anhand von gebuchten Geschäftsvorfällen bei der C GmbH nachvollziehen. Vertragsunterlagen hierzu seien im Dokumentenmanagementsystem der C GmbH nicht abgelegt. Es werde davon ausgegangen, dass die Leistungen tatsächlich nicht – wie angegeben – in 12/2022 vereinbart worden seien, sodass die Vorsteuer um 39.900 Euro zu kürzen sei. Eine Rechnung vom 12.10.2023 über die Durchführung einer Mitarbeitersuche berechtige ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug. Die C GmbH beschäftige keine Mitarbeiter. Es ergäben sich folgende Korrekturen:
177IV/2023: Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 5.779,80 Euro
178IV/2023: Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 7.505 Euro
179IV/2023: Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 7.250 Euro
180IV/2023: Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 10.602 Euro
181IV/2023: Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 39.900 Euro
182IV/2023: Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 2.375 Euro
183Zur Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2023 führten die Prüfer in Bezug auf Leistungsabrechnungen der E GmbH an die C GmbH aus: Aus der Rechnung vom 18.12.2023 sei die Vorsteuer i.H.v. 34.200 Euro zu versagen. Die Leistungsbeschreibung in dem einseitig unterschriebenen Vertragsdokument sei allgemeingültig bzw. unbestimmt formuliert. Die vertraglich vereinbarten Geschäftsvorfälle seien buchhalterisch nicht erfasst worden. Der Sachverhalt lasse nur den Schluss zu, dass der Vertrag tatsächlich nicht durchgeführt oder nicht geschlossen worden sei. Es ergäben sich folgende Korrekturen:
184IV/2023: Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 34.200 Euro
185Zu sonstigen Rechnungen in Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2023 führten die Prüfer aus: Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung der J UG vom 04.01.2024 sei mit „Dienstleistung“ nicht hinreichend konkret und erfülle nicht die Voraussetzungen des § 14 UStG. Außerdem fehle auf der Rechnung die Angabe der Steuernummer. Es ergäben sich folgende Korrekturen:
186IV/2023: Vorsteuer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ./. 1.900 Euro
187Zu Abrechnungen der TT II GmbH führten die Prüfer in ihrem Bericht aus: Die C GmbH habe der TT II GmbH Beträge für das Objekt „A-Str. 1, 00000 Y“ über Hausmeistertätigkeiten und Gartenarbeit in Rechnung gestellt. Die Verträge zu den Rechnungen seien im Dokumentenmanagementsystem der C GmbH nicht auffindbar. Die Geschäftsvorfälle seien nicht fortlaufend, sondern nur zum 30.04.2022 rückwirkend zum 31.12.2021 erfasst worden. Unterlagen zu den erbrachten Leistungen seien auf Nachfrage nicht vorgelegt worden. Die C GmbH beschäftige zudem keine Arbeitnehmer für entsprechende Leistungen. Allgemein gehaltene Leistungsbeschreibungen und pauschale Abrechnungen genügten den Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG nicht. Leistungseinkäufe seien zudem nicht feststellbar. Die C GmbH könne daher aus tatsächlichen Gründen die abgerechneten Leistungen nicht erbracht haben. Es ergäben sich folgende Korrekturen für 2021:
188Umsatzsteuer i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG: + 6.250 Euro
189Umsatzsteuer i.S.d. § 13 Abs. 1 UStG: ./. 6.250 Euro
190Diverse Dienstleistungen von Rechtsanwälten stünden nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen der C GmbH. Insoweit sei Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden. Es ergäben sich folgende Korrekturen:
1912021: USt: + 2.192 Euro
1922021: USt + 720 Euro
19312/2023: USt + 950 Euro
194I/2023: USt + 581 Euro
195I/2023: USt + 1009 Euro
196Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 25.07.2024 verwiesen.
197Für das IV. Quartal 2023 setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.09.2024 Umsatzsteuer i.H.v. 132.873,61 Euro (Nachzahlungsbetrag: 186.745,76 Euro) fest. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid verweist der Antragsgegner auf eine bei der Antragstellerin durchgeführte Außenprüfung und einen Prüfungsbericht vom 10.09.2024, der dem Gericht nicht vorliegt.
198Mit Bescheiden vom 20.09.2024 bzw. 25.09.2025 (Umsatzsteuer 2022) setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer 2018 auf 115.851,21 Euro (Nachzahlungsbetrag: 113.721 Euro; Nachbezahlungsbetrag Zinsen: 9.039 Euro), die Umsatzsteuer 2019 auf 197.036,15 Euro (Nachzahlungsbetrag: 184.538,15 Euro; Nachzahlungsbetrag Zinsen: 9.686 Euro), die Umsatzsteuer 2020 auf 756.182,44 Euro (Nachzahlungsbetrag: 630.717,06 Euro; Nachzahlungsbetrag Zinsen: 22.705 Euro), die Umsatzsteuer 2021 auf 391.180,71 Euro (Nachzahlungsbetrag: 259.820,71 Euro; Nachzahlungsbetrag Zinsen: 4.286 Euro) und die Umsatzsteuer 2022 auf ./. 1.201,66 Euro (Nachzahlungsbetrag: 42.950,77 Euro) fest. Die Steuerfestsetzungen erfolgten jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO. Den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 setzte der Antragsgegner auf 2.148 Euro (Nachzahlungsbetrag: 1.949 Euro) fest.
199Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die C GmbH am 10.10.2024 Einspruch ein.
200Mit Schreiben vom 29.11.2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die C GmbH ihm, dem Finanzamt, näher bezeichnete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis schulde und bat um die Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit nicht abgegebenen Steuererklärungen, nicht entrichteten Ansprüchen aus dem Schuldverhältnis und zu weiteren Vertretern bzw. Verfügungsberechtigten C GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
201Mit Haftungsbescheid vom 19.12.2024 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen Haftungsbescheid für Steuerschulden der C GmbH. Aus der Anlage zum Haftungsbescheid ergaben sich folgende Steuerforderungen gegen die C GmbH im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer:
202Steuerart |
Betrag |
Säumniszuschlag |
Umsatzsteuer 2018 |
106.504,09 Euro |
2.133,00 Euro |
Zinsen zur Umsatzsteuer 2018 |
9.039,00 Euro |
|
Umsatzsteuer 2019 |
184.538,00 Euro |
3.690,00 Euro |
Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 |
9.686.00 Euro |
|
Umsatzsteuer 2020 |
630.717,06 Euro |
12.614,00 Euro |
Zinsen zur Umsatzsteuer 2020 |
22.705,00 Euro |
|
Umsatzsteuer 2021 |
259.820,71 Euro |
5.196,00 Euro |
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 |
1.949,00 Euro |
|
Zinsen zur Umsatzsteuer 2021 |
4.286,00 Euro |
|
Umsatzsteuer 2022 |
42.950,77 Euro |
859,00 Euro |
Umsatzsteuer IV/2023 |
186.745,76 Euro |
3.734,00 Euro |
Umsatzsteuer 10/2024 |
6.404,72 Euro |
64,00 Euro |
Zwischensumme |
1.455.660,11 Euro |
28.290,00 Euro |
Gesamtsumme |
1.483.950,11 Euro |
Die Inanspruchnahme der Antragstellerin erfolge auf Grundlage des § 191 AO i.V.m. §§ 69, 34, 35 AO. Zur Ermessensausübung führte der Antragsgegner aus, dass er die C GmbH erfolglos zur Zahlung der rückständigen Beträge aufgefordert habe. Vollstreckungsversuche in das Vermögen der Gesellschaft seien ohne Erfolg geblieben bzw. hätten keine Aussicht auf Erfolg. Eine vollständige Tilgung der Steuern sei unter Berücksichtigung der Umstände in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei gerechtfertigt, da sie durch die Erteilung von Generalvollmachten die Geschäftsführung durch Herrn V I und Herrn E T geduldet habe, ohne Maßnahmen dafür zu treffen, dass die steuerlichen Verpflichtungen der C GmbH erfüllt würden. Derzeit werde noch geprüft, ob neben der Antragstellerin auch die faktischen Geschäftsführer Herr V I und Herr E T sowie der Nachfolgegeschäftsführer Herr I D als Haftende in Anspruch zu nehmen seien. Im Hinblick auf die Verantwortung für die GmbH in ihrer Zeit als formelle Geschäftsführerin sowie als faktische Geschäftsführerin seit dem 07.10.2024 und dem damit verbundenen hohen Grad des Verschuldens sei es ermessensgerecht, die Antragstellerin für die Steuerschulden der C GmbH einstehen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid verwiesen.
204Am 21.12.2024 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
205Mit Schreiben vom 02.01.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
206Am 14.03.2025 hat die Antragstellerin den vorliegenden gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
207Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 00.06.2025 00 IN 0000/24 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH eröffnet worden.
208Die Antragstellerin trägt im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vor, dass sie an den Geschäften der C GmbH nicht beteiligt gewesen sei. Diese habe ausschließlich Herr E T geführt. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG im Rahmen der Finetrading-Geschäfte der C GmbH zwischen den Lieferanten und der C GmbH sowie zwischen der C GmbH und den Kunden. erfüllt. Die C GmbH habe jeweils zivilrechtliches Eigentum an den Waren erworben. Sie sei ungeachtet der zivilrechtlichen Verträge, mit denen sie, was üblich bei Handelsgeschäften sei, Gewährleistungsansprüche ihrer „Lieferanten“ an ihren „Kunden“ abtrete, auch verantwortlich für etwaige Kaufmängel. Sie sei auch als Hersteller i.S.d. § 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz ggf. zu Schadensersatz verpflichtet und komme als Gegnerin aus der Produkt- oder Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Die C GmbH trage auch das Zahlungsrisiko ihrer Kunden. Sie habe auch einen neuen Abnehmer für die Ware zu finden, wenn der Kunde mit seiner Zahlung ausfalle. Die Grundsätze für Sale-and-lease-back-Geschäfte seien auf die Geschäfte der C GmbH nicht anwendbar; es liege keine unmittelbare Lieferung von dem Lieferanten an den Kunden vor. Es lägen jeweils umsatzsteuerrechtliche Reihengeschäfte vor. Die C GmbH habe die Waren auch regelmäßig auf ihre physische Existenz geprüft. Karussellgeschäfte lägen nicht vor; es fehle bereits an einem sog. missing trader. Es lägen vergleichbare Lagerfinanzierungen vor.
209Zu den einzelnen, von dem Antragsgegner angeführten Sachverhalten führt die Antragstellerin aus: Bei sämtlichen Sachverhalten, bei denen zwei T-Gesellschaften in der Kette aufgetreten seien und bei denen die C GmbH als erste der beiden T-Gesellschaften in der Kette gehandelt habe, handele es sich um Handelsgeschäfte und die C GmbH sei insoweit nicht als Finetraderin tätig gewesen. Zwischen der C GmbH und der N KG liege kein Finetrading-Geschäft vor. Dieses liege zwischen der C GmbH, der Z und der N KG vor. Der erste Kauf zwischen der N KG und der C GmbH sei ein reines Handelsgeschäft gewesen, welches dazu gedient habe, Unsicherheiten im Hinblick auf eine Abgrenzung zu Kreditgeschäften zu vermeiden. Es lägen auch umsatzsteuerrechtlich Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG vor. Aus der Rücklieferung der Waren sei nicht auf ein Karussellgeschäft zu schließen. Das Geschäft habe lediglich der Lagerfinanzierung gedient, was eine typische Form des Finetradings sei. Auch die Geschäfte zwischen der C GmbH, der B GmbH und der TT GmbH seien nicht zu beanstanden. Die von der B GmbH hergestellten Sonderfahrzeuge würden oftmals nicht zeitnah abgenommen werden. Durch die Lieferung der Waren im Kreis sei der B GmbH benötigte Liquidität verschafft worden; ein Steuerschaden sei nicht eingetreten. Auch insoweit seien durch die gewählte Struktur Unsicherheiten im Hinblick auf eine Abgrenzung zu Kreditgeschäften vermieden worden. Von einer buchhalterisch zeitgleichen Veräußerung im Kreis könne aber keine Rede sein. Letzteres gelte auch für die Sachverhalte betreffend die X GmbH und die O GmbH.
210Die Ware sei nicht zeitgleich buchhalterisch im Kreis veräußert worden. Soweit sie, die Antragstellerin, Verträge der C GmbH unterzeichnet habe, stimme dies zwar, inhaltlich sei sie aber mit den Vorgängen nicht betraut gewesen. Die Firmen B GmbH, X GmbH und O GmbH hätten Wareneingangsbestätigungen ausgestellt, auf die sie, die Antragstellerin, verweise. Bei diesen Unternehmen handele es sich auch nicht um Personen i.S.d. § 15 AO.
211Den Daten aus den Prüfplänen der B GmbH über die Lieferung von Fahrzeugen werde widersprochen. Die Bezeichnung „Anlieferungsdatum“ lasse nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt der B GmbH tatsächlich die Verfügungsmacht oder der Besitz an dem Fahrzeug verschafft worden sei. Denkbar wäre, dass mit dem Anlieferungsdatum lediglich das Datum gemeint sei, an dem das betreffende Fahrzeug auf den Prüfstand oder zum Prüfstand geliefert wurde, weil es vorher an einem anderen Firmenstandort gestanden habe. Eine frühere Verfügungsmacht könne nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wäre es z.B. auch denkbar, dass die B GmbH verpflichtet gewesen sei, die Fahrzeuge beim Hersteller abzuholen. In diesem Fall sei die „Anlieferung“ für umsatzsteuerliche Zwecke ohne Bedeutung.
212Soweit der Antragsgegner in Bezug auf Tz. 2.2.11 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen vom 25.07.2014 des STRAFAFA behaupte, dass nur 5 % Umsatzsteuer in die Steuerberechnung eingeflossen seien, handele es sich nicht um eine Falschbehandlung, sondern um gewährte Skonti. Insoweit verweise sie, die Antragstellerin, auf eine näherbezeichnete Anlage.
213Die Rechnung der Anwaltskanzlei RA1 Partnerschaft mbB vom 01.12.2021 in Höhe von brutto 4.514,34 Euro betreffe eine Beratung der C GmbH wegen einer umsatzsteuerlichen Fragestellung. Die Umsatzsteuer sei insoweit abzuziehen. Die Rechnung der Rechtsanwältin RA2 sei an die C GmbH zurückerstattet worden.
214Zur ihrer Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid führt die Antragstellerin aus: Es liege kein Fall des § 166 AO vor. Die Voraussetzungen des § 69 AO seien nicht erfüllt. Es fehle an einer schuldhaften Pflichtverletzung und an einem Verschulden bei ihr, der Antragstellerin; der Sachverhalt sei steuerlich zutreffend behandelt worden. Es fehle an der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung. Es fehle die Feststellung, dass die GmbH als Primärschuldnerin überhaupt in der Lage gewesen sei, die Umsatzsteuer zu bezahlen, ihr mithin ausreichende Mittel zur Verfügung standen. Es liege ferner ein Ermessensfehler vor. Die Haftung von Herrn E T sei nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden, obwohl dieser sämtliche streitgegenständlichen Geschäfte als faktischer Geschäftsführer durchgeführt habe; er hätte in Anspruch genommen werden müssen; die Angabe, dass dessen Haftungsinanspruchnahme geprüft werde, reiche nicht aus. In Bezug auf die Umsatzsteuer für Oktober 2024 sprächen, wenn man den Sachvortrag des Antragsgegners zugrunde lege, erhebliche Gründe gegen die Annahme vor, dass die GmbH noch in der Lage gewesen sei, die Steuerschulden zu begleichen. Es sei der C GmbH insoweit zumindest teilweise nicht möglich gewesen, die Steuerschulden vollständig zu bezahlen. Sie, die Antragstellerin, könne ohnehin nur für bis zum 07.10.2024 fällige Steuern in Anspruch genommen werden, da sie zu diesem Zeitpunkt als alleinige Geschäftsführerin abberufen worden sei. Die Aussetzung der Vollziehung sei ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestünden. Eine Sicherheitsleistung könne sie auch nicht erbringen, insbesondere nicht durch Bankbürgschaften, sodass ihr kein effektiver Rechtsschutz gewährt würde, würde eine Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
215Die Antragstellerin beantragt,
216den Haftungsbescheid vom 19.12.2024 unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.
217Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
218den Antrag abzulehnen,
219hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
220Zu den Belegnummern … und … (Tz. 2.2.11 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen vom 25.07.2014 des STRAFAFA) seien nach nochmaliger Überprüfung Änderungen vorzunehmen, die zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer 2020 für die C GmbH i.H.v. 23.819,71 Euro führen würden.
221Im Übrigen sei der Vorsteuerabzug versagt worden, soweit tatsächlich nicht bezogene Leistungen vorlägen. Dem lägen Vorgänge zugrunde, bei denen auf ungewöhnliche Art und Weise das Finetrading durch die C GmbH durchgeführt worden sei. Dabei würden zeitgleich Warenlieferungen ohne tatsächliche Warenbewegungen oder Existenz der Ware im Kreis gebucht, um durch die Zahlung einer vermeintlichen Kaufpreisforderung und Stundung einer vermeintlichen Kaufpreisverbindlichkeit einem Unternehmen im Kreis Liquidität zu verschaffen. Die Beleglage widerspreche immer wieder dem tatsächlich festgestellten Lebenssachverhalt; dies sei auch im Streitfall so. Es seien durch die Handlungen der C GmbH enorme fiskalische Schäden entstanden. Unterlagen zum Transport der Waren habe er, der Antragsgegner, mehrfach angefordert, aber nie erhalten. Seine Feststellungen, die des Antragsgegners, führten zu dem Ergebnis, dass Waren entweder nicht existent gewesen oder nicht bewegt worden seien.
222Bestätigungen des Finetrading-Kunden über den Erhalt und die Mangelfreiheit der Ware sei keine Bedeutung beizumessen. Soweit die C GmbH betroffen sei, gehörten Lieferung und Kunde i.d.R. den gleichen Unternehmensgruppen an oder es handele sich um nahestehende Personen i.S.d. § 15 AO, die i.d.R. ein gemeinsames Ziel verfolgten.
223Wenn eine Firma ihr gehörende Waren an einen Finetrader veräußere und sie oder eine verbundene Firma zeitgleich auf der Grundlage eines Rahmenvertrages diese Waren von dem Finetrader zu einem deutlich höheren Kaufpreis und mit einem deutlich verlängerten Zahlungsziel zurückkaufe, ohne dass die Ware verändert oder bewegt werde, sei dieser Vorgang als Finanzgeschäft zu beurteilen, bei dem allenfalls das zivilrechtliche Eigentum zur Sicherung der Forderung auf den Finetrader übergehe, ihm aber keine Verfügungsmacht verschafft werde.
224Zu den einzelnen aufgegriffenen Sachverhalten trägt der Antragsgegner wie folgt vor:
225Bei Vorgängen, die die B GmbH beträfen, sei zum Teil über sonstige Leistungen wie „Ausbau“ abgerechnet worden. Sonstige Leistungen könnten aber nicht Bestandteil eines Finetrading-Geschäftes sein. Im Projekt # … könne die Lieferung der Ware nicht wie behauptet am 30.03.2021 stattgefunden haben, da sämtliche Grundfahrgestelle erst in der Zeit von Juni 2021 bis August 2021 durch Mercedes Benz an die B GmbH ausgeliefert worden seien. Eine weitere Rechnung vom 30.03.2021 betreffe dies ebenfalls. Sie verweise insoweit auf die Prüfpläne der B GmbH.
226Im Zusammenhang mit der B GmbH, der X GmbH und der O GmbH seien Leistungen taggleich im Kreis berechnet worden. Sie verweise insoweit auf die näher bezeichneten Anlagen bzw. Unterlagen.
227Im Dezember 2018 sei der wahrscheinlich existente Warenbestand der N KG auf dem Papier an die C GmbH veräußert worden, die die Ware an die T-Firma Z AG taggleich weiterveräußert habe. Diese wiederum habe dieselbe Ware an die N KG mit längerem Zahlungsziel zurückveräußert. Zweck sei nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht gewesen, sondern die Gewährung eines Kredites. Die N KG sei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Z AG auch nicht nachgekommen und der Warenbestand sei für ein weiteres „Geschäft“ genutzt worden, um wie auch zuvor liquide Mittel zu generieren.
228Dass die C GmbH das Zahlungsrisiko ihrer Kunden trage, sei einem Kreditgeschäft immanent.
229Zur Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Haftungsbescheid führt der Antragsgegner aus: Die Antragstellerin habe für die C GmbH eine Vielzahl von Verträgen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin gezeichnet und Vollmachten erteilt, was für ihre Verantwortlichkeit spreche. Die Antragstellerin habe ein Fachhochschulstudium in Betriebswirtschaft mit dem Diplom abgeschlossen und sei von Februar 2009 bis August 2017 als Marketingleiterin bei der T AG beschäftigt gewesen. Seit Oktober 2013 sei sie Geschäftsführerin der TT Gruppe. In Bezug auf die C GmbH sei die Antragstellerin als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen gewesen und habe geschäftliche Dokumente unterzeichnet. Der von ihr mit einer Generalvollmacht für die C GmbH versehene E T sei ihr Ehemann und vor der Antragstellerin Anteilseigner und Geschäftsführer der C GmbH gewesen. Auch nach seiner Abberufung habe er die Geschicke der Gesellschaft als faktischer Geschäftsführer bestimmt und geleitet. Herr V I, der ebenfalls Generalvollmacht für die C GmbH von der Antragstellerin erhalten habe, sei seit Januar 2011 in der T Gruppe beschäftigt. Er sei für die Buchhaltung sämtlicher Firmen verantwortlich. Im Streitfall sei § 166 AO zu beachten. Soweit er, der Antragsgegner, die Antragstellerin in Haftung genommen habe, sei dies nicht zu bestanden, da die Antragstellerin die formelle Geschäftsführerin der C GmbH sei. Insbesondere könne sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten worden sei; er müsse dann zurücktreten. Die Antragstellerin habe zudem keine substantiierten Angaben zur finanziellen Situation der C GmbH im Haftungszeitraum gemacht. Er, der Antragsgegner, dürfe daher zu Lasten der Antragstellerin davon ausgehen, dass die Liquiditätslage es ihr ermöglicht hätte, sämtliche Steuerschulden zu bezahlen bzw. ausreichende Mittel zu deren vollständiger Bezahlung zurückzulegen. Insoweit seien keine Umstände erkennbar, die darauf schließen ließen, dass die C GmbH die Steuerschulden nicht hätte begleichen können. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei ermessensgerecht; Zahlungen seien trotz Aufforderung nicht geleistet worden und Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Gesellschaft seien ohne Erfolg geblieben bzw. hätten keine Aussicht auf Erfolg. Am 00.11.2024 habe der Antragsgegner daher den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C GmbH gestellt. Es fehle gerade an Informationen dazu, inwieweit der Antragsgegner gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden sei; insoweit fehle auch Vortrag dazu, warum keine Unterlagen beigebracht würden. Das Auswahlermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Herr E T sei nach Prüfung durch Haftungsberechnung vom 25.04.2025 in Anspruch genommen worden. Eine Haftungsinanspruchnahme des Nachfolgegeschäftsführers, Herrn I D, sowie das faktischen Geschäftsführers, Herrn V I, werde noch geprüft. Soweit eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht komme, sei diese nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
230Es wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners und die jeweiligen Anlagen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
231Der Senat hat die Gerichtsakte 5 V 621/25 beigezogen.
232Es wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
233II.
2341. Der Antrag hat in geringem Umfang Erfolg.
235Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 19.02.2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, m.w.N.). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Behörde oder andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516).
236In Anwendung dieser Kriterien bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung teilweise (bezogen auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 63.975,44 Euro ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides vom 19.12.2024; im Übrigen hat der Antragsgegner die Antragstellerin nach dem derzeitigen Stand zu Recht in Haftung genommen.
237Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner).
238Die Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine – auf der Tatbestandsebene – vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl. II 2004, 579).
239a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift (§ 69 AO) liegen bezogen auf die streitbefangenen Haftungsbeträge überwiegend vor.
240Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Sie haben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
241aa. Die Antragstellerin ist Haftungsschuldnerin i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO, da sie bis zum 07.10.2024 als Geschäftsführerin der C GmbH ihre gesetzliche Vertreterin gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG war.
242Für den Zeitraum nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin – ab dem 07.10.2024 – kann die Antragstellerin jedoch nicht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie bei summarischer Prüfung nach Aktenlage nach ihrer Abberufung nicht mehr als Verfügungsberechtigte i.S.d. § 35 AO anzusehen war.
243Verfügungsberechtigter i.S.d. § 35 AO ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und nach außen hin als Verfügungsberechtigter auftritt (BFH, Urteil vom 27.11.1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl. II 1991, 284, HFR 1991, 385; BFH, Beschluss vom 08.12.2010 VII B 102/10, BFH/NV 2011, 740). Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, kann eine Person als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO nur dann angesehen werden, wenn die Person auch in der Lage ist, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters rechtlich und tatsächlich zu erfüllen. Mit dieser Einschränkung soll klargestellt werden, dass eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit nicht ausreicht, um die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu begründen. Es bedarf vielmehr auch der Fähigkeit, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln (BFH-Urteil vom 21.02.1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl. II 1989, 491; BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).
244Hiervon ausgehend genügen die von dem Antragsgegner im Haftungsbescheid gemachten Ausführungen nicht, um eine Verfügungsberechtigung der Antragstellerin auch nach deren Abberufung als Geschäftsführerin zu belegen. Der bloße Umstand, dass die Antragstellerin – wie vom Antragsgegner ausgeführt – nach dem Kontenabrufersuchen noch Verfügungsberechtigte und wirtschaftliche Berechtigte über das Bankkonto der C GmbH bei der Bank 1 sowie Verfügungsberechtigte über das Bankkonto bei der Bank 2 gewesen sei, reicht alleine nicht aus, um die Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Es ist insbesondere für den Senat nicht erkennbar, dass die Antragstellerin auch nach außen als Verfügungsberechtigte weiter aufgetreten ist, sie weiterhin die Geschäfte der C GmbH geführt oder den Anschein einer entsprechenden Rechtsstellung erweckt hat. Auch, dass der Nachfolgegeschäftsführer Herr I D nicht als Verfügungsberechtigter über die Bankkonten der GmbH eingetragen gewesen sei und er – wie der Antragsgegner weiter vorträgt – gegenüber dem STRAFAFA im Zusammenhang mit einer anderen Gesellschaft der T Gruppe ausgesagt habe, dass er aus Gefälligkeit und gegen Bezahlung Verträge unterschrieben habe, aber nicht geschäftsführend tätig gewesen sei, reicht alleine nicht dafür aus, dass die Antragstellerin als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO anzusehen ist.
245bb. Die Antragstellerin haftet für die von der C GmbH zu viel geltend gemachte Vorsteuer, für die von der C GmbH gemäß § 14c UStG in Rechnungen unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer sowie für zu Unrecht geltend gemachte Minderungen der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 UStG. Für die Säumniszuschläge kann die Antragstellerin nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
246Haften i.S.d. § 191 AO bedeutet das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld, weshalb die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid u.a. voraussetzt, dass die Steuerschuld, für die gehaftet wird, entstanden ist und im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides materiell-rechtlich noch besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 22.04.2014 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl. II 2015, 755; vom 12.10.1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl. II 2000, 486; vom 11.07.2001 VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl. II 2002, 267, jeweils m.w.N.). Wegen dieses Grundsatzes der Akzessorietät der Haftung kann der Haftungsschuldner in einem Verfahren gegen den Haftungsbescheid grundsätzlich uneingeschränkt Einwendungen gegen die Höhe der Steuerschuld, für die er als Haftender in Anspruch genommen wird, geltend machen, wenn nicht § 166 AO einschlägig ist (BFH, Urteil vom 22.04.2014 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl. II 2015, 755).
247(1) Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 166 AO davon ausgeschlossen, Einwendungen gegen die dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Umsatzsteuerfestsetzungen der C GmbH zu erheben.
248Nach § 166 AO hat eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die mit Präklusionswirkung ausgestattete Regelung will verhindern, dass das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführte Verfahren nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird; wobei der Gesetzgeber dem Anfechtungsberechtigten zumutet, selbst dafür Sorge zu tragen, wie er die ihm eingeräumte uneingeschränkte Rechtsmittelbefugnis sicherstellen will. Allerdings tritt die Drittwirkung der unanfechtbaren Steuerfestsetzung nicht ein, wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nicht während der gesamten Dauer der Rechtsmittelfrist berechtigt gewesen ist, als Vertreter der GmbH zu handeln oder wenn er seine Vertretungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verloren hat, zu dem er noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist und dem damit verbundenen Wegfall des Vorbehalts (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO) nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der unter Vorbehalt festgesetzten Steuer hätte stellen können (BFH, Urteil vom 16.05.2017 VII R 25/16, BFHE 257, 515, BStBl. II 2017, 934, m.w.N.).
249Die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der C GmbH für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2022 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung für das III. Quartal 2023 entfalten keine Drittwirkung gegenüber der Antragstellerin. Die streitgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der C GmbH sind bisher nicht unanfechtbar gegenüber der C GmbH festgesetzt. Die C GmbH hat am 10.10.2024 Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen erhoben. Auch im zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ist bisher keine widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle erfolgt.
250Selbst für den Fall, dass die Forderungen des Antragsgegners gegen die C GmbH unwidersprochen zur Insolvenztabelle festgestellt werden würden, entfaltete dies keine Drittwirkung gegenüber der Antragstellerin i.S.d. § 166 AO. Die Antragstellerin kann nicht mehr den für die C GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen widersprechen. Hierzu fehlt ihr die notwendige rechtliche Befugnis. Die Antragstellerin ist seit dem 07.10.2024 nicht mehr als Geschäftsführerin der C GmbH tätig und nach Aktenlage auch nicht anderweitig für die C GmbH vertretungsbefugt.
251(2) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen gegen die dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Umsatzsteuern der C GmbH greifen jedoch bei der im vorliegenden Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung nur in geringem Umfang durch.
252(a) Der C GmbH stehen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Finetrading-Geschäften (Tz. 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.13 und 2.2.14 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024) nach summarischer Prüfung nicht zu.
253(aa) Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
254Die Vorschrift des § 15 UStG beruht auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL), wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
255Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSyst-RL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17; vom 30.06.2022 V R 32/20, BStBl. II 2023, 45, Rn. 15 f.; vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 30; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl. II 2010, 885, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, BStBl. II 2008, 727).
256Für das Erfordernis einer entsprechenden entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 18.07.2007 C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains, HFR 2007, 1053, Rn. 19; vom 22.06.2016 C-11/15, Cesky rozhlas, HFR 2016, 751, Rn. 21; vom 18.01.2017 C-37/16, SAWP, juris, Rn. 25; vom 22.11.2018 C-295/17, Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, HFR 2019, 58, Rn. 39; BFH, Urteile vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 31; vom 21.12.2016 XI R 27/14, BStBl. II 2021, 779, Rn. 16; vom 13.02.2019 XI R 1/17, BStBl. II 2021, 785, Rn. 16; vom 22.05.2019 XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rn. 15).
257Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten um-satzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH, Urteile vom 17.12.2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rn. 17; vom 16.01.2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rn. 22; vom 22.05.2019 XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rn. 18). Es stellt eine unions-rechtliche – unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende – Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2018 C-295/17, Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, HFR 2019, 58, Rn. 68; BFH, Urteile vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 32; vom 22.05.2019 XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rn. 18; vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 29 bis 32).
258(bb) Im Rahmen der streitgegenständlichen Finetrading-Geschäfte war die C GmbH nicht an einem umsatzsteuerlichen Reihengeschäft i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG in der bis zum 30.06.2021 anzuwendenden Fassung (alte Fassung – a.F. –) bzw. ab dem 01.07.2021 § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG beteiligt. Sie hat keine Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG erhalten, die Grundlage für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sein könnten, oder Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG selbst erbracht. Vielmehr führten im Rahmen der streitbefangenen Finetrading-Geschäfte die Lieferanten der C GmbH unmittelbar an die Kunden der C GmbH Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG aus; dies soweit die Voraussetzungen hierfür (insbesondere die Existenz der jeweiligen Ware) im Übrigen vorlagen. Bei den von der C GmbH betriebenen Finetrading-Geschäfte handelt es sich vielmehr um Finanzierungsleistungen gegenüber ihren Kunden, die als sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG einzuordnen sind. Bezogen auf die Finanzierungsleistungen hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, von anderen Unternehmern Eingangsleistungen bezogen zu haben.
259(α) Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F. bzw. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Wie der Wortlaut von § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F. bzw. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG im Übrigen verdeutlicht, sind mit „Liefergeschäften“ in diesem Sinne Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG gemeint. Gemäß § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Unionsrechtlich beruht § 3 Abs. 1 UStG auf Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL, wonach als „Lieferung von Gegenständen“ die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, gilt. Der unionsrechtliche Begriff „Lieferung von Gegenständen“ umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH, vom 08.02.1990, Rs. C-320/88 Shipping and Forwarding Enterprise Safe, DB 1991, 80, Rn. 7 f.; vom 06.02.2003 Rs. C-185/01 Auto Lease Holland, HFR 2003, 422, Rn. 32; vom 16.02.2012, Rs. C-118/11 Eon Aset Menidjmunt, HFR 2012, 454, Rn. 39; vom 02.07.2015, Rs. C-209/14 NLB Leasing, HFR 2015, 819, Rn. 29).
260Der BFH umschreibt diesen Vorgang in ständiger Rechtsprechung als Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag, ohne damit inhaltlich von der Rechtsprechung des EuGH abzuweichen (BFH, Urteile vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl. II 2023, 514; vom 06.04.2016 V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl. II 2017, 188; vom 22.11.2023 XI R 1/20, BFHE 283, 136, BStBl. II 2024, 530). Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, das heißt die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (BFH, Urteile vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl. II 2023, 525; vom 22.11.2023 XI R 1/20, BFHE 283, 136, BStBl. II 2024, 530, m.w.N.).
261Regelmäßig ist die Verschaffung der Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den Leistungsempfänger verbunden (BFH, Urteile vom 01.02.2007 V R 41/04, BFHE 217, 40; vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl. II 2023, 525, jeweils m.w.N.). Denn die Möglichkeit, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, steht typischerweise – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen o.Ä., die dies ausnahmsweise ausschließen – seinem Eigentümer zu (BFH, Urteil vom 11.03.2020 XI R 18/18, BFHE 268, 364, BStBl. II 2023, 525).
262Eine Beschränkung der mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen Verfügungsmacht kann sich z.B. aus schuldrechtlichen Vereinbarungen ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 27/07, BFHE 226, 421, BStBl. II 2010, 859, unter II.1.c.). Bei der dafür notwendigen Beurteilung können etwa mehrere formal selbstständige Verträge zwischen zwei Personen als Einheit anzusehen sein, wenn sich aus der Interessenlage der Vertragspartner ergibt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 06.04.2016 V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl. II 2017, 188, m.w.N.). Dabei kann eine von der Vertragslage abweichende Beurteilung geboten sein, soweit Vertragsbestimmungen die wirtschaftliche und geschäftliche Realität von Transaktionen gerade nicht widerspiegeln, insbesondere, wenn sich herausstellt, dass die betreffenden Vertragsbestimmungen eine rein künstliche Gestaltung darstellen, die mit der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität der Transaktion nicht übereinstimmt (EuGH, Urteil vom 20.06.2013, Rs. C-653/11, Newey, HFR 2013, 851). Eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG ist demgemäß zu verneinen, wenn der Erwerber nicht die tatsächliche Möglichkeit erhält, die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu nutzen, zu verwerten und über sie zu verfügen bzw. nicht verpflichtet ist die mit der Sache verbundenen Risiken und Lasten zu tragen. Indizien die gegen eine Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag sprechen können etwa eine fehlende Übernahme des Preisrisikos (Gefahr des Wertverlusts), eine fehlende Übernahme des Sachrisikos (Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Mangels der Ware), die Abbedingung zivilrechtlicher Käufer- bzw. Verkäuferpflichten und eine fehlende Möglichkeit der freien Disposition über die Waren sein (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Eigenhandel und Vermittlung BFH, Urteil vom 16.03.2000 V R 44/99, BFHE 191, 97, BStBl. II 2000, 361; BFH, Urteil vom 27.07.1988 X R 40/82, BFHE 154, 264, BStBl. II 1988, 1017). Erforderlich ist stets eine Würdigung der konkreten Gesamtumstände des Einzelfalls.
263(β) Die C GmbH hat im Streitfall keine Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG an Gegenständen im Rahmen der Finetrading-Geschäfte erhalten. Zivilrechtlich sollte die C GmbH nach den vorliegenden Vertragsdokumenten zwar als Käuferin vom ursprünglichen Lieferanten und Verkäuferin an den Endkunden (Abnehmer) in die Lieferkette eingeschaltet werden. In diesem Zuge war auch zivilrechtlich vorgesehen, dass die C GmbH ihrerseits Eigentum an den jeweiligen Waren vom Lieferanten erwirbt und dieses auf den Käufer – unter Zurückbehaltung eines Eigentumsvorbehaltes – überträgt (siehe § 10 des „Rahmen-Vertrags Finetrading“). Entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und der C GmbH einerseits sowie der C GmbH und ihren Kunden andererseits. Aus Sicht des Senats ergibt sich in einer Gesamtschau der geschlossenen Verträge, dass der C GmbH keine Verfügungsmacht verschafft wurde bzw. verschafft werden sollte. Der C GmbH wurde nach wertender Betrachtung der geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen Lieferant, Finetrader und Kunde im Rahmen der Finetrading-Geschäfte gerade nicht Substanz, Wert und Ertrag der Gegenstände bzw. Waren übertragen.
264Der Senat darf im Rahmen des Finetrading die Verträge, obwohl sie zwischen verschiedenen wirtschaftlichen Akteuren, nämlich dem Lieferanten und dem Finetrader einerseits sowie dem Finetrader und dem Kunden andererseits, geschlossen worden sind, gemeinschaftlich wertend beurteilen, da diese als zusammenhängende Verträge einen einheitlichen wirtschaftlichen Sachverhalt regeln und für sich betrachtet nicht ohne den jeweils anderen Vertrag geschlossen worden wären. Die gemeinschaftliche Betrachtung von Umsätzen zwischen mehr als zwei am Wirtschaftsleben teilnehmenden Akteuren ist dem Umsatzsteuerrecht zudem nicht fremd, sondern immanent, etwa bei der Ermittlung der bewegten Lieferung in Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG), im Rahmen der Regelungen zur Plattformwirtschaft (§ 3 Abs. 3a, 6b UStG) oder bei der Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11, 11a UStG). Die im Rahmen des Finetrading-Geschäftes handelnden Akteure sind zudem wirtschaftlich eng miteinander verknüpft. Im Finetrading-Geschäft bestimmen der Lieferant sowie der Kunde durch die Verhandlung über die Konditionen des Wareneinkaufs den Inhalt des letztlich durchgeführten Handelsgeschäftes. Erst in einem zweiten Schritt, wenn sich Lieferant und Kunde über die Durchführung des Warenhandels einig sind, wird der Finetrader zivilrechtlich zwischen Lieferant und Kunde geschaltet. Nach dem Willen des Kunden und des Lieferanten soll dem Finetrader hierbei eine Funktion als Finanzierer zukommen, auch wenn die Ware aufgrund einer zivilrechtlichen Vertragsgestaltung zunächst von dem Lieferanten an den Finetrader und von dem Finetrader an den Kunden übereignet werden soll.
265Gegen eine Verschaffung der Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG von den Lieferanten an die C GmbH spricht – ungeachtet eines zugunsten der Antragstellerin unterstellten zivilrechtlichen Eigentumsübergangs – im Streitfall, dass durch die zivilrechtlichen Verträge zwischen Lieferant und Finetrader sowie Finetrader und Kunde durchgehend wirtschaftlich eine Situation hergestellt wird, die auch bestehen würde, wenn unmittelbar der Lieferant Waren an den Kunden veräußert hätte, ohne dass der Finetrader an dem Liefergeschäft beteiligt gewesen wäre. Die C GmbH schloss sämtliche Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche ihres jeweiligen Kunden vertraglich aus. In § 9.3 des „Rahmen-Vertrags Finetrading“ hieß es dazu, dass „Mängelansprüche des Kunden gegenüber C […] – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen [sind].“ In den Allgemeinen Lieferbedingungen zu dem jeweiligen Auftrag hieß es unter § 7.1, dass dem Kunden „keine Rechtsbehelfe (Ansprüche oder Rechte) gegen C wegen vertragswidrigen oder rechtsmangelhaften Vertragsprodukten zu[stehen]“, soweit nicht – gemäß § 7.2 – ein arglistiges Verschweigen von Seiten der C GmbH vorliegt. In § 8.1 der Allgemeinen Lieferbedingungen zu dem jeweiligen Auftrag schloss die C GmbH zudem eine Haftung für das Verhalten des Lieferanten insbesondere für dessen rechtzeitige und vertragsgemäße Lieferung der Vertragsprodukte aus; eine Haftung im Übrigen beschränkte sich auf vorsätzliches oder grob fährlässiges Verhalten. Ein solch umfassender Haftungsausschluss hatte im Ergebnis zur Folge, dass die C GmbH keinerlei Verantwortung für die Qualität, Beschaffenheit oder den Zustand der Ware übernahm. Das Risiko für Sachmängel und Schäden, die eine Person, der Wert, Substanz und Ertrag an einem Gegenstand übertragen wird, grundsätzlich trägt, lag somit nicht bei der C GmbH. Auch für den zufälligen Untergang der Ware, die sie selbst liefern sollte, stand die C GmbH nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht ein. Inwieweit – wie die Antragstellerin behauptet – eine Haftung nach § 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz der C GmbH besteht, kann der Senat nicht prüfen, da die Norm voraussetzt, dass ein Produkt in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt oder verbracht wird, was die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat. Dies geht zu ihren Lasten, da sie hierfür nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast trägt. Auch die von der Antragstellerin angesprochene Produzentenhaftung, die in § 823 Abs. 1 BGB verortet ist, ist im Streitfall für den Senat nicht erkennbar einschlägig. Denn maßgeblich ist, wer das Produkt „in den Verkehr bringt“ (siehe Wilhelmi in Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 823 Rn. 123). Dass die C GmbH Produkte in den Verkehr gebracht hat, ist nicht dargelegt; erhebliche Zweifel daran, dass auf die C GmbH die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB Anwendung findet, hat der Senat insbesondere vor dem Hintergrund, dass die C GmbH nach dem Sachvortrag der Beteiligten nicht als Herstellerin oder Quasi-Herstellerin (siehe BGH, Urteil vom 07.12.1993 VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, Rn. 22) der von ihr vermeintlich gelieferten Ware auftrat, sondern lediglich als vermeintlicher Zwischenlieferant. Auch eine von der Antragstellerin angeführte „Haftung für öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung“ (Blatt 20 der Gerichtsakte) ist für den Senat aufgrund des Sachverhaltes im Streitfall mangels entsprechender Tätigkeiten der C GmbH nicht ersichtlich. Die C GmbH trat zwar „[i]m Gegenzug dem Kunden […] sämtliche Ansprüche und Rechte wegen sach- oder rechtsmangelhaften Vertragsprodukten […] sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche“ (§ 9.3 des „Rahmen-Vertrages Findetrading“) gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte an den Kunden ab. Hierdurch erfüllte die C GmbH aber nicht ihre Gewährleistungsansprüche. Vielmehr musste sich der Abnehmer im Falle von Mängeln oder Schäden unmittelbar an den ursprünglichen Lieferanten wenden und gegenüber diesem die – eigentlich auf Seiten des Finetraders bestehenden – Mängelansprüche gerichtlich geltend machen, da er gegenüber dem Finetrader vertraglich von der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen war.
266Diese materiell-rechtlichen Gewährleistungsregelungen, die im Ergebnis typischerweise denen eines Umsatzgeschäftes zwischen Lieferant und Kunde entsprechen, wurden durch „prozessuale“ Regelungen in den Finetrading-Verträgen flankiert, die den Kunden wirtschaftlich dazu anhielten, zivilrechtlich unmittelbar gegen den Lieferanten vorzugehen. Die vertraglichen Vereinbarungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen zu dem Auftrag sahen in § 7.4, § 7.5 und § 7.6 eine Obliegenheit des Kunden vor, den Lieferanten zu verklagen, wenn er mangelhafte Ware erhalten hat oder ein Rücktrittsrecht geltend machen bzw. durchsetzen wollte und deswegen den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht zahlen wollte. Dabei war der Kunde ab dem Zeitpunkt der Zahlung durch die C GmbH an den Lieferanten gemäß § 7.8 von diesen Rechten ausgeschlossen. Auch entfielen Rechte des Kunden gemäß § 7.7 gegenüber der C GmbH rückwirkend, wenn seine Klage gegen den Lieferanten keinen Erfolg hatte. Wirtschaftlich trug der Kunde aufgrund dieser Regelungen das Insolvenzrisiko des Lieferanten, welches – wenn es sich wie von der Antragstellerin behauptet, um übliche Handelsgeschäfte handeln würde – bei der C GmbH hätte liegen müssen. Doch nicht nur das Insolvenzrisiko für den Lieferanten lag bei dem Kunden. Der Kunde übernahm auch gemäß § 7.5 die von der C GmbH an den Lieferanten im Streitfall zu erstattende Nutzungsentschädigungen, obwohl er im Verhältnis zur C GmbH ggf. zu geringeren Zahlungen verpflichtet gewesen wäre.
267Auch für den zufälligen Untergang der Ware auf dem Transportweg war die C GmbH nicht verantwortlich; dieses Risiko trug vielmehr der Kunde. § 3.2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der Anlage zum „Rahmen-Vertrag Finetrading“ sah zwar vor, dass die Lieferung zwischen dem Lieferanten und der C GmbH DDP (Incoterms 2010) – Delivered Duty paid / geliefert verzollt, der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken bis zum Bestimmungsort – erfolgte, wobei mit der Übergabe der verkauften Sache an den (ersten) Frachtführer die Sach- und Preisgefahr auf die C GmbH übergingen. Im Verhältnis zum Kunden griff jedoch die Regelung des § 447 Abs. 1 BGB, wonach die Gefahr auf den Käufer übergeht, wenn die Ware zu einem anderen Ort als den Erfüllungsort in M (§ 9 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der C GmbH) gesendet wird.
268Das dargestellte zivilrechtliche Regelungskonstrukt widerspricht aus Sicht des Senates dem Kernmerkmal der Verschaffung von Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, nämlich der Übertragung von Wert, Substanz und Ertrag, da an der Übernahme des Sachrisikos im Zusammenhang mit dem erhaltenen Gegenstand fehlt. Eine Person, die über einen Gegenstand wie ein Eigentümer verfügt, trägt naturgemäß auch die damit verbundenen Risiken. Wenn eine Haftung der C GmbH im Zusammenhang mit der Ware vertraglich ausgeschlossen war und der Kunde unmittelbar auf den Lieferanten verwiesen wurde, deutet dies darauf hin, dass die C GmbH die Verfügungsmacht über die Ware nicht in einem Maße erhielt, die es ihr ermöglicht hätte, wie ein Eigentümer über sie zu verfügen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie gezeigt – die wirtschaftliche Realität eine möglichst unmittelbare Verbindung zwischen Lieferant und Kunde darstellte. Durch die gewählte vertragliche Gestaltung trat der reine Finanzierungscharakter des Finetrading-Geschäfts in den Vordergrund: Die C GmbH fungierte als Finetrader in der Leistungsbeziehung zwischen Lieferant und Kunde primär als Liquiditätsbrücke, indem sie den Kaufpreis für den Kunden gegenüber dem Lieferanten beglich und so für den Kunden vorfinanzierte und diesem ein verlängertes Zahlungsziel gewährte. Die „Lieferung“ von dem Lieferanten an den Finetrader sowie die „Lieferung“ des Finetraders an den Abnehmer dienten in dieser Ausgestaltung lediglich dazu, die Rückzahlung des finanzierten Betrags zu sichern und das Zinsentgelt des Finetraders als rechnerische Marge zu begründen, nicht aber der tatsächlichen Übertragung der Verfügungsmacht über die Ware. Dass die C GmbH – wie die Antragstellerin ausführt – das Zahlungsrisiko ihrer Kunden trug, spricht nicht gegen eine Einordnung der Leistungen der C GmbH gegenüber ihren Kunden als reine sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG in Form von Finanzierungsleistungen; es entspricht vielmehr dem typischen Charakter eines Kreditgeschäftes, dass der Kreditgeber das Ausfallrisiko des Kreditnehmers wirtschaftlich zu tragen hat. Gleiches gilt für die vertraglichen Regelungen, aufgrund derer die C GmbH einen Eigentumsvorbehalt an den von ihr finanzierten Einkäufen erhielt. Auch dies entspricht einem üblichen Vorgehen bei der Finanzierung von Waren oder anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen durch einen Kreditgeber. Ob die C GmbH hierbei den Eigentumsvorbehalt dadurch erwarb, dass sie zunächst zivilrechtlich Eigentümerin wurde und sodann das Anwartschaftsrecht auf Eigentum auf den Kunden übertrug oder ob sie durch einen separaten Vertrag von vornherein lediglich Sicherungseigentum an einer Sache erwarb, wie es bei Finanzierungsgeschäften im Kreditsektor üblich ist, macht dabei wirtschaftlich keinen Unterschied.
269Dass das Finetrading nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG erfordert, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Finetradings, im Rahmen dessen vielmehr beabsichtigt ist, dass der Kunde in der Lage ist, seine Waren mit verlängertem eigenem Zahlungsziel verkaufen zu können. Die Einordnung des Senats, wonach die C GmbH im Rahmen der Finetrading-Geschäfte nicht als Händlerin von Waren zu qualifizieren ist, sondern als Dienstleisterin eingestuft wird, deckt sich auch mit der Einordnung im Bankenrecht. Dort wird der Finetrader als „Dienstleister“ bezeichnet und das Finetrading in seinen Folgen mit dem Factoring gleichgesetzt (vgl. Danwerth, in: Casper/Terlau, Zahlungsdienstaufsichtsgesetz, § 1 Rn. 142; im Ergebnis auch Mimberg, in Schäfer/Omlor/Mimberg, Zahlungsdienstaufsichtsgesetz, § 1 Rn. 177 a.E., der von einer Absatzfinanzierung „lediglich in einem formalen Sinne“ spricht und zu einem Kreditgeschäft tendiert). Zuletzt führte auch die C GmbH in der Präambel zu ihrem „Rahmen-Vertrag Finetrading“ initial auf, dass „Finetrading […] eine bankenunabhängige Finanzdienstleistung für Unternehmen [ist]“; dies entspricht in der wirtschaftlichen Bedeutung des Finetrading der Auffassung des Senates.
270(cc) Den Ausführungen der Antragstellerin, dass einzelne von dem Antragsgegner aufgegriffene Geschäftsvorfälle keine Finetrading-Geschäfte seien, kann sich der Senat anhand der präsenten Beweismittel nicht anschließen.
271Soweit die Antragstellerin behauptet, dass bei den Geschäften im Zusammenhang mit der N KG (Tz. 2.2.5 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024) „[d]er erste Kauf zwischen der N KG und der C GmbH […] ein reines Handelsgeschäft [war]“ und „ausschließlich die Z als Finetraderin (nicht die C GmbH) aufgetreten ist“, ist dies für den Senat anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Im Auftrag zur Projektnummer … vom 20.12.2018 heißt es, dass die Z AG (als „Kunde“) der C GmbH gemäß den Bedingungen des Rahmen-Vertrags Finetrading einen Auftrag zum Erwerb von Ware von der N KG (als „Lieferant“) erteilt. Dies stellt die klassische Finetrader-Situation dar, der zwischen Lieferant und Kunde geschaltet ist. Im unteren Teil des Auftrages heißt es zudem: „C übernimmt als Finetrader keine Haftung für Produktmängel“, was ebenfalls gegen die von der Antragstellerin vorgebrachte Behauptung spricht. Vergleichbare Formulierungen befinden sich in den Aufträgen zu den Projektnummern …, …, …, …, … und …, die der Senat stichprobenartig im Rahmen der summarischen Prüfung überprüft hat. Der Senat kann nach Aktenlage daher nicht feststellen, dass es sich – wie behauptet – bei den Geschäftsbeziehungen zwischen der C GmbH und der N KG um ein reguläres Handelsgeschäft bzw. Erwerbsgeschäft handelt, aus welchem der C GmbH ein Vorsteuerabzug zustehen könnte. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin. Im Übrigen widerspricht sich die Antragstellerin selbst, wenn sie ausführt, es handele sich um reine Handelsgeschäfte – d.h. kein Finetrading –, aber später vorträgt, „das unter Ziff. 2.2.5.1 dargestellte Geschäft [diente] lediglich der Lagerfinanzierung“ und sei „eine typische Form des Finetradings“.
272Soweit vermeintliche Umsatzgeschäfte mit der X GmbH zwischen den Beteiligten streitig sind (Tz. 2.2.11 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024), hat der Senat bei summarischer Prüfung der präsenten Beweismittel keine ernstlichen Zweifel daran, dass auch insoweit ein Finetrading-Geschäft vorliegt, auf das die oben genannten umsatzsteuerrechtlichen Wertungen Anwendung finden. Zwischen der C GmbH und der X GmbH wurde ein „Finetrading-Rahmen-Vertrag“ geschlossen und in den Unterlagen zu den Projekten …, …, … und … wird auf den Rahmenvertrag Bezug genommen. In den vorliegenden Unterlagen zu dem Projekt … wird zwar nicht auf den Rahmenvertrag Bezug genommen, insoweit kann der Senat jedoch nach dem derzeitigen Sachstand nicht feststellen, dass tatsächlich eine Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt ist. Nach dem Übersichtsblatt zu dem Projekt sollen zwischen „Mail Angebot Handel“ und der „Mail Rechn u. Anerkenntnis“ am 13.04.2021 ca. 50 Minuten liegen; in diesem Zeitraum soll die Bestellung, die Warenbewegung sowie die Kontrolle von 2.250 E-Scootern erfolgt sein. Auffällig ist, dass der Lieferant, die A GmbH sowie der Kunde, die X GmbH, eine identische Geschäftsanschrift haben. Insoweit kann der Senat – auch weil seitens der Antragstellerin keine weiteren Vertragsunterlagen vorliegen – nicht feststellen, inwieweit eine Verfügungsmacht an tatsächlich bestehenden Gegenständen verschafft werden sollte.
273Auch Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass der Sachverhalt unter Tz. 2.2.14.5 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024 kein Finetrading-Geschäft für die C GmbH sei, sondern „nur“ ein Handelsgeschäft (Bl. 30 der Gerichtsakte 5 V 621/25), ändern im Ergebnis an der rechtlichen Beurteilung nichts. Insoweit hat der Antragsgegner eine Erhöhung der Umsatzsteuer i.H.v. 34.267 Euro durch Rückgängigmachung der Forderungsabschreibung i.S.d. § 17 Abs. 1 UStG nach summarischer Prüfung zu Recht vorgenommen. Der Senat kann nicht feststellen, dass insoweit eine Forderung der C GmbH aus einer Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG gegen die D GmbH bestand. Zwar ergibt sich bei summarischer Würdigung der vorliegenden Unterlagen aus den von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Unterlagen bisher nicht, dass ein Finetrading-Vertrag zwischen der C GmbH und der D geschlossen worden ist. Der Senat hat jedoch Zweifel daran, dass die Waren an und durch die C GmbH i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG geliefert worden sind. Seine Zweifel stützt der Senat darauf, dass in der „Bill of Lading“ von der R LLC. vom 27.07.2021 keine Angaben zum Gewicht der vermeintlich gelieferten Waren gemacht worden sind und auch keine Angaben zum Spediteur vorliegen, was dem Senat ungewöhnlich erscheint. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Ware wie im Streitfall aus einem Lager in Österreich zur D nach G gelangt sein soll, denn insoweit müssten Transportdokumente vorliegen. Außerdem datieren sämtliche Dokumente (Schuldanerkenntnis der D GmbH an die C GmbH, Gutschriftenkorrektur der C GmbH gegenüber der R LLC., Invoice der R LLC., Rechnung der C GmbH an die D GmbH, Wareneingangsbestätigung der D GmbH an die C GmbH, Angebot, Skontovereinbarung und Malusvereinbarung der C GmbH an die D nebst Antragsannahme mit Stempel und Unterschrift durch die D GmbH, Quotation der R LLC. sowie die Bill of Lading) auf den 27.07.2021, was für den Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, insbesondere weil die C GmbH gemäß Überweisungsbeleg den Kaufpreis erst am 28.07.2021 an die R LLC. überwiesen hat. Objektive Nachweise, dass die Waren an die und von der C GmbH geliefert worden sind (etwa ein Dokument des Spediteurs), oder die dem Geschäft zugrundeliegenden Unterlagen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt und insoweit auch nicht substantiiert vorgetragen.
274Auch bei den Vertragsbeziehungen mit der V GmbH und der O GmbH ergeben sich aus Sicht des Senates Ungereimtheiten; der Senat kann auch insoweit nicht feststellen, dass an die und von der C GmbH Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG an Waren verschafft worden ist. Der (im Übrigen kaum lesbare) CMR-Frachtbrief, der eine Bewegung von 10 Paletten mit einem Gesamtgewicht von 1.400 kg von der V GmbH zur O GmbH ausweist (Blatt 524 der Gerichtsakte 5 V 621/25), trägt als Datum den 26.08.2021; dieses Datum ist auch dem Firmenstempel der V GmbH auf dem CMR-Frachtbrief beigefügt. Ferner trägt der Lieferschein der V GmbH an die O GmbH als Datum den 26.08.2021. Der Erhalt der Lieferung wurde jedoch bereits für den 25.08.2021 auf Seite 2 des Lieferscheins bestätigt; dass es sich hierbei nicht um einen bloßen Schreibfehler handelt, leitet der Senat daraus ab, dass auf der separaten Wareneingangsbestätigung, die die O GmbH an die C GmbH versandt hat, ebenfalls ein Wareneingang am 25.08.2021 bestätigt ist. Ebenfalls am 25.08.2021 hat die O GmbH ein Anerkenntnis gegenüber der C GmbH abgegeben, dass diese eine einwendungsfreie Forderung aus dem Geschäft gegen sie habe. Die einwendungsfreie Forderung dürfte jedoch erst am 26.08.2021, nach Lieferung der Ware, bestanden haben. Auch die weiteren Dokumente zu dem Vorgang datieren auf den 25.08.2021. Für den Senat ist anhand der präsenten Beweismittel nicht prüfbar, ob und welche Warenbewegung durch den CMR-Lieferschein dokumentiert ist und ob es sich hierbei um die Waren handelt, die sich aus den Abrechnungsdokumenten – insbesondere dem Lieferschein – ergeben. Hiergegen spricht bereits, dass das Gewicht der Waren lt. Lieferschein 533,40 kg betragen soll, der CMR-Frachtbrief aber ein (Warengesamt‑)Gewicht von 1.400 kg ausweist.
275Eine weitere Sachverhaltsaufklärung bleibt einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
276(b) Aus den Geschäften mit der B GmbH (Tz. 2.2.12 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024) steht der C GmbH – unabhängig von der Einordnung der fraglichen Geschäfte als Finetrading-Geschäfte – kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu. Soweit die Beteiligten konkret um das Vorhandensein von Waren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Zusammenhang mit Geschäften der B GmbH streiten, ist für den Senat aufgrund der Beleglage nicht feststellbar, dass die in den Rechnungen benannten Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen tatsächlich bereits im Verfügungsbereich jedenfalls eines der beteiligten Unternehmen waren. Dies begründet der Senat mit den vom Antragsgegner vorgelegten „Prüfplänen Fahrzeugzugang“ (Bl. 554 ff. der Gerichtsakte 5 V 621/25), die von der B GmbH ausgestellt worden sind. Für den Senat ergibt sich aus den Prüfplänen der Eindruck, dass die jeweiligen Fahrzeuge erst deutlich nach dem Datum der Rechnungstellung (30.03.2021), nämlich erst ab dem 10.05.2021, an die B GmbH ausgeliefert worden sind. Soweit die Antragstellerin unsubstantiierte Vermutungen darüber anstellt, dass die „Prüfpläne Fahrzeugzugang“ keine Aussagekraft hätten, überzeugen diese Überlegungen den Senat nicht. Dem Senat liegen vielmehr keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fahrzeuge bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Machtbereich der B GmbH waren. Aus Sicht des Senates kommt auch unter den Voraussetzungen der Anzahlungsbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz Satz 3 UStG) kein Vorsteuerabzug der Antragstellerin in Betracht, da anhand der präsenten Beweismittel für den Senat nicht ersichtlich ist – was vorzutragen Sache der Antragstellerin ist – dass die C GmbH jemals beabsichtigt hatte, Verfügungsmacht an den Fahrzeugen zu erhalten und zu verschaffen. Es liegen keine Lieferscheine vor, die eine spätere oder überhaupt erfolgte Bewegung der Fahrzeuge belegen.
277Unabhängig hiervon ist aus Sicht des Senates dem Antragsgegner beizupflichten, wenn er anmerkt, dass die TT GmbH gegenüber der C GmbH über „Ausbau zum MTW – …“ abrechnet, was dem Wortlaut nach eher für eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG als für eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG spricht. Auch insoweit hätte es substantiierten Sachvortrags oder weiterer erläuternder schriftlicher Nachweise durch die Antragstellerin bedurft, damit sich der Senat ein umfassendes Bild von den geschlossenen Vereinbarungen machen kann, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides zu begründen.
278(c) Die C GmbH hat nach summarischer Prüfung auch zu Unrecht Forderungsverluste im Zusammenhang mit den Finetrading-Geschäften als Änderungen der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Abs. 1 UStG berücksichtigt (Tz. 2.2.13 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024). Insoweit hat die C GmbH der L GmbH keine Verfügungsmacht an Waren verschafft. Es liegt nach Ansicht des Senats ein Finetrading-Geschäft vor, das wie zuvor dargestellt zu behandeln ist. In den vorliegenden Rechnungsdokumenten (Rechnung Nr. … vom 20.02.2020 und Rechnung Nr. … vom 02.08.2021) nimmt die C GmbH jeweils auf den Finetrading-Rahmenvertrag Bezug.
279(d) Soweit die C GmbH Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis an die TT GmbH & Co. KG ausgestellt hat, schuldet sie die in den Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer i.H.v. 74.100 Euro entweder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG oder nach § 14c UStG (2.2.15 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024).
280Die Umsatzsteuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten – wie bei der C GmbH – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG in der zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung geltenden Fassung, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Europarechtlich beruht die Norm auf Art. 203 MwStSystRL, nach der die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
281Die C GmbH hat mit Rechnung vom 31.03.2023 (Rechnungsnummer …) bzw. vom 05.04.2023 (Rechnungsnummer …) gegenüber der TT GmbH & Co. KG jeweils über die Erstellung einer schlüsselfertigen Doppelhaushälfte abgerechnet. Das Rechnungsdatum ist dabei als Lieferdatum angegeben. Der Antragsgegner hat insoweit unter Bezugnahme auf den Bericht des STRAFAFA vom 25.07.2024 vorgetragen, dass die Rechnungen bei der C GmbH buchhalterisch nicht erfasst worden seien und im Übrigen weder eine eigene Bauleistung noch Leistungseinkäufe feststellbar seien. Dem hat die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen. Aus Sicht des Senats kann insoweit dahinstehen, ob die C GmbH die Leistung ausgeführt, den Umsatz aber bisher steuerlich nicht erfasst bzw. erklärt hat und die Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung in 2023 entstanden und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG zu entrichten ist, oder ob die C GmbH die Leistung nicht ausgeführt hat und eine Rechnung mit einem unberechtigten Steuerausweis erstellt hat, der zu einer Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG mit Ausgabe der Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG) führt.
282(e) Soweit die C GmbH weitere Vorsteuern geltend gemacht hat (Tz. 2.4.4, 2.2.16., 2.2.17 und 2.2.18 des Berichts des STRAFAFA vom 25.07.2024) standen ihr diese nach summarischer Prüfung – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – aber materiell-rechtlich im Streitjahr 2021 in Höhe von 2.912 Euro zu; insoweit ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
283(aa) Die Rechnungen der Rechtsanwälte RA1 vom 03.12.2021 mit einer offen ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 720,94 Euro betrifft gemäß dem Betreff die Beratung der „C GmbH wg. umsatzsteuerrechtlicher Beratung“. Insoweit geht der Senat im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die C GmbH berechtigt war, entsprechende Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend zu machen.
284Gleiches gilt für die Rechnung der Rechtsanwältin RA2 in Bezug auf die von ihr am 14.09.2021 ausgestellte Rechnung über Rechtsanwaltsdienstleistungen mit einer offen ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 2.192,93 Euro. Hier ist im Betreff „C GmbH ./. …“ angegeben, sodass der Senat bei summarischer Prüfung davon ausgeht, dass ein Leistungsbezug für das Unternehmen der C GmbH vorliegt.
285Zu den vom Antragsgegner im Haftungsbescheid umgesetzten Vorsteuerkürzungen bzgl. der Rechnungen der Rechtsanwälte RA3 vom 06.02.2023 (offen ausgewiesene Umsatzsteuer 581,40 Euro) sowie vom 30.03.2023 (offen ausgewiesene Umsatzsteuer i.H.v. 1.009 Euro) hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, sodass der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung insoweit keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bzgl. der Versagung des Vorsteuerabzugs zu erkennen vermag.
286Soweit die Rechnung der Rechtsanwälte RA3 vom 21.12.2022 zwar im Bericht des STRAFAFA vom 25.07.2024 mit einer offen ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 950 Euro genannt wird, hat der Antragsgegner diese nicht bei der Ermittlung des Haftungsbetrages der Antragstellerin berücksichtigt (vgl. Blatt 592 der Gerichtsakte 5 V 621/25). Eine Entscheidung des Senates über den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ist daher nicht erforderlich.
287(bb) In Bezug auf Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin wegen der Kürzung von Vorsteuerbeträgen, die die C GmbH für vermeintliche Leistungen der P GmbH, der E GmbH und der J UG in Anspruch genommen hat, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind nicht erfüllt.
288Bei der gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung sprechen aus Sicht des Senates die im Bericht des STRAFAFA vom 25.07.2024 unter Tz. 2.2.16.2 bis 2.2.16.6 getroffenen Feststellungen in Bezug auf die von der P GmbH gegenüber der C GmbH abgerechneten Leistungen gegen eine tatsächliche Leistungsausführung bzw. gegen einen tatsächlichen Leistungsbezug der C GmbH. Gegen einen tatsächlichen Leistungsbezug spricht aus Sicht des Senates bereits, dass die C GmbH nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners die Geschäftsvorfälle buchhalterisch nicht erfasst bzw. gemäß den vermeintlich geschlossenen Verträgen fällige Zahlungen nicht geleistet hat, ohne dass die Antragstellerin hierzu aufklärend vorgetragen hat. Darüber hinaus ist für den Senat nicht ersichtlich, für welche unternehmerischen Zwecke bzw. in welchem tatsächlichen Zusammenhang die jeweiligen Umsätze gegenüber der C GmbH ausgeführt sein sollen. Die Antragstellerin hat auch insoweit keine Angaben gemacht, die bei dem Senat Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung durch den Antragsgegner aufwerfen. Die Erläuterungen – vermutlich der Steuerberatung StB – abgeheftet in den Verwaltungsvorgängen unter Tz. 2.2.16 (vor Projekt Nr. …, Blattkennzeichnung …) sind für den Senat ohne ergänzenden Sachvortrag nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin. Eine weitere Sachverhaltsermittlung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
289In Bezug auf die Rechnung der E GmbH vom 18.12.2023 (Rechnung Nr. …) bestehen aufgrund des unwidersprochenen Vortrags des Antragsgegners aus Sicht des Senates ebenfalls erhebliche Zweifel, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich durchgeführt worden sind. Gegen eine Leistungsausführung spricht wiederum die fehlende buchhalterische Umsetzung. Im „Rahmenvertrag IT-Dienstleistungen …“ vom 19.12.2022 wird außerdem unter „1. Vertragsgegenstand“ auf „die Abwicklung einzelner durch den Auftraggeber [die C GmbH] an den Auftragnehmer [die E GmbH] erteilter Aufträge zur Pflege und Wartung seiner Software“ Bezug genommen. Die Einzelaufträge liegen dem Gericht jedoch nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der Rechnung der E GmbH vom 15.12.2023, die lediglich auf einen „abgeschlossenen Vertrag“ Bezug nimmt, wobei es sich nicht um den (lediglich) bestehenden Rahmenvertrag handeln dürfte. Die Antragstellerin, die sowohl für die C GmbH als auch für die E GmbH den „Rahmenvertrag IT-Dienstleistungen …“ eigenhändig unterzeichnet hat, hat hierzu keine weiteren Angaben gemacht, die notwendig wären, damit der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides in Bezug auf den in der Rechnung der E GmbH ausgewiesenen und von der C GmbH als Vorsteuer in Anspruch genommenen Umsatzsteuerbetrag hat.
290(f) Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin auch wegen von der C GmbH vermeintlich zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuer aus einer Rechnung der E GmbH aus 2023 in Haftung nimmt und insoweit auf einen Umsatzsteuersonderprüfungsbericht vom 10.09.2024 verweist, liegt dem Senat dieser Bericht nicht vor, sodass ihm eine Prüfung des Sachverhalts und der fraglichen Vorsteuerbeträge verwehrt ist; der Bericht ist in den übersandten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Der streitige Betrag von 1.554,01 Euro wird insoweit ausgesetzt.
291(g) Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.06.2025 ausgeführt hat, den Umsatzsteuerbescheid für 2020 gegenüber der C GmbH dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 23.819,71 Euro gemindert werde, ist auch für eine Haftung der Antragstellerin mangels akzessorischer Steuerschuld kein Raum mehr. Der Haftungsbescheid ist ausgehend hiervon i.H.v. 23.819,71 Euro von der Vollziehung auszusetzen.
292(3) Soweit die Antragstellerin für Zinsen zur Umsatzsteuer 2020 und 2021 sowie für einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 in Haftung genommen worden ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, soweit Steuerbeträge in die Berechnung der Zinsen bzw. des Verspätungszuschlags eingeflossen sind, die der Senat im vorliegenden Verfahren von der Vollziehung ausgesetzt hat (siehe oben 1.a.bb.(2)).
293Ausgehend von den Zinsberechnungen des Antragsgegners in den Steuerbescheiden zur Umsatzsteuer 2020 und 2021, die gegenüber der C GmbH ergangen und von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind, ergeben sich folgende Aussetzungsbeträge:
294Zinsen zur USt 2020 |
Zinsen zur USt 2021 |
|
Bisheriger Unterschiedsbetrag |
630.717,06 Euro |
259.820,71 Euro |
Minderung nach Maßgabe der Feststellungen unter 1.a.bb.(2) |
23.819,71 Euro |
2.912,00 Euro |
Fiktiver Unterschiedsbetrag |
606.897,35 Euro |
256.908,71 Euro |
Zinslauf |
24 Monate |
11 Monate |
Zinsen neu |
21.846,00 Euro |
4.277,00 Euro |
Zinsen alt |
22.705,00 Euro |
4.325,00 Euro |
Aussetzungsbetrag |
859,00 Euro |
48,00 Euro |
Der fiktive Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2021 beträgt unter Berücksichtigung der Aussetzungsbeträge unter 1.a.bb.(2) gemäß § 152 Abs. 2, 5, 9 AO (286.474 Euro ./. 2.912 Euro) x 0,75 % = 2.126 Euro; i.H.v. 24 Euro bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides.
296(4) Die Antragstellerin haftet nach Aktenlage nicht für Säumniszuschläge i.H.v. 28.290 Euro, für die sie der Antragsgegner in Haftung genommen hat.
297Gemäß § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung der in §§ 34, 35 AO genannten Personen auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Die Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge bezieht sich dabei ausschließlich auf solche Säumniszuschläge, die während der Tätigkeit des Geschäftsführers durch schuldhaft vorweisbare Pflichtverletzungen desselben wegen nicht oder nicht rechtzeitig abgeführter Steuerschulden des Steuerschuldners – hier der C GmbH – entstanden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 24.01.1989, VII B 188/88, BFHE 155, 497, BStBl. II 1989, 315, m.w.N.).
298Im Streitfall sind die Säumniszuschläge, für die die Antragstellerin in Haftung genommen wird, nicht während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin entstanden; sie sind sämtlich erst nach dem 07.10.2024 – und damit nach Wegfall der Geschäftsführerstellung der Antragstellerin – gemäß § 240 AO entstanden. Denn maßgeblich für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist gemäß § 240 Satz 1 AO, dass eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Die Umsatzsteuern, die den streitgegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegen, sind jedoch insgesamt erst nach dem 07.10.2024 fällig gewesen (siehe Bl. 262 der Gerichtsakte). Für den Zeitraum ab dem 07.10.2024 ist der Antragsgegner bei summarischer Prüfung – wie ausgeführt – zudem zu Unrecht von einer faktischen Geschäftsführerstellung der Antragstellerin ausgegangen (siehe oben unter 1.a.aa.), die eine Haftung für Säumniszuschläge unter Umständen begründen könnte.
299cc. Die Antragstellerin hat ihre Pflichten als Geschäftsführerin gemäß § 69 Abs. 1 Var. 2 AO mindestens grob fahrlässig verletzt und es ist hierdurch zu Steuerausfällen gekommen. Die Nichtzahlung festgesetzter, fälliger Steuern und Abgaben führt zu einem Steuerschaden in dieser Höhe, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Höhe nach zutreffend ist, und indiziert das Verschulden der Geschäftsführung i.S.d. § 69 Satz 1 AO (BFH, Urteile vom 17.09.2019 VII R 5/18, BFHE 266, 104, BStBl. II 2023, 258; vom 16.05.2017 VII R 25/16, BFHE 257, 515, BStBl. II 2017, 934; vom 27.09.2017 XI R 9/16, BFHE 259, 221, BStBl. II 2018, 515).
300(1) Als Geschäftsführerin der Gesellschaft einer GmbH war die Antragstellerin bis zu ihrer Abberufung am 07.10.2024 deren gesetzliche Vertreterin (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) und hatte als solcher gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO, § 18 Abs. 3 UStG) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO, § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG) aus den Mitteln, die er verwaltet, zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, so begeht der gesetzliche Vertreter gleichwohl eine Pflichtverletzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung (BFH, Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776; vom 16.09.1987 X R 3/81, BFH/NV 1988, 283; FG Münster, Urteil vom 16.07.2019 5 K 2887/16, juris). Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH beschränken sich allerdings nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen, sondern er ist bereits vor Fälligkeit der Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Welche Anforderungen an die einem Geschäftsführer obliegende Mittelvorsorgepflicht zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von ihm ist zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält; vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig. Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen. Dies gilt (auch) für Steuerforderungen, mit denen der Geschäftsführer rechnen muss bzw. deren Entstehung absehbar ist. (siehe insgesamt BFH, Urteil vom 29.08.2018 XI R 57/17, BFH/NV 2019, 7, m.w.N.).
301Die Antragstellerin hat im Streitfall nach dem derzeitigen Stand die ihr danach obliegenden Pflichten zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der C GmbH verletzt. Sie wirkte als Geschäftsführerin der C GmbH nicht darauf hin, dass materiell zutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben wurden. Sie hat darüber hinaus die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2021 bis 2022 jeweils nicht eingereicht und nach Aktenlage auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2023 und 2024 (bis zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin zum 07.10.2024) eingereicht.
302Diese sog. objektiven Pflichtwidrigkeiten sind auch der Antragstellerin als Geschäftsführerin der C GmbH anzulasten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Haftungsinanspruchnahme von GmbH-Geschäftsführern ergibt sich die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH grundsätzlich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 02.07.1987 VII R 104/84, BFH/NV 1988, 6; BFH-Urteil vom 11.11.1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212; BFH-Beschluss vom 07.03.1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941). Wer den Anforderungen, die an einen gewissenhaften Geschäftsführer gestellt werden, nicht oder nicht mehr entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. es niederlegen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 18.08.1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541).
303(2) Das Verhalten der Antragstellerin war auch überwiegend adäquat kausal für den Vermögensschaden des Fiskus. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin auch wegen Umsatzsteuer für Oktober 2024 i.H.v. 6.404,72 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 64 Euro in Haftung nimmt, fehlt es allerdings bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung an dem Nachweis der notwendigen Kausalität.
304(a) Grundsätzlich setzt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO wegen ihres Schadensersatzcharakters voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht; eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wobei solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich sind, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, den Erfolg zu verursachen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerschuldners unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen und Steuererklärungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind. Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden daher ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so bewirkt die durch die Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 14.07.1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl. II 1988, 172).
305(b) Hiervon ausgehend bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung überwiegend keine ernstlichen Bedenken dagegen, dass das Verhalten der Antragstellerin auch adäquat kausal für den Vermögensschaden des Fiskus war. Insbesondere begegnet die Tatsache, dass der Antragsgegner keine Tilgungsquote bei der Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin zugrunde gelegt hat, keinen durchgreifenden Bedenken.
306Die Abgabe unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen für die C GmbH bzw. die unterbliebene Korrektur dieser Erklärungen sowie die Nichtbegleichung bzw. nicht fristgerechte Begleichung der gegenüber der Gesellschaft festgesetzten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, ist nach der Lage der Akten wesentlicher Grund dafür, dass dem Fiskus ein Vermögensschaden entstanden ist.
307Lediglich für Umsatzsteuern und Zinsen für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2024 i.H.v. 6.404,72 Euro bzw. 64 Euro kann die Antragstellerin nicht in Anspruch genommen werden, da die Antragstellerin nur bis zum 07.10.2024 Geschäftsführerin der C GmbH war, die Umsatzsteuern für den Voranmeldungszeitraum sowie die Voranmeldung als solche gemäß § 18 Abs. 1 UStG aber erst am 10.11.2024 fällig bzw. abzugeben waren. Dass die Antragstellerin nach dem 07.10.2024 als faktische Geschäftsführerin die Geschicke der Gesellschaft leitete oder aus anderen Gründen noch aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bis zum 07.10.2024 für diese Beträge haftet, ist von dem Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hinreichend ersichtlich.
308Soweit die Antragstellerin das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel der Gesellschaft im Haftungszeitraum pauschal bestreitet, fehlt es an einer entsprechenden Substantiierung ihres Vortrags. Für die in der Nichtverwendung vorhandener Mittel zur vollen oder anteiligen Befriedigung des Finanzamts liegenden Pflichtverletzung trägt zwar grundsätzlich das Finanzamt – hier der Antragsgegner – die objektive Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.1982 V R 7/76, BFHE 136, 194, BStBl. II 1983, 249). Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.07.1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl. II 1990, 357) ist der Haftungsschuldner jedoch gehalten, Daten zur Mittelverwendung während des Haftungszeitraumes, zu dem Bestand an Eigen- und Fremdkapital der GmbH sowie zu Art und Umfang der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, insbesondere insoweit als die Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung gedient haben, beizubringen (vgl. BFH, Beschluss vom 8.05.2001 VII B 253/00, juris). Solange der Haftungsschuldner die vorgenannten Daten nicht selbst ermittelt oder vorlegt, kann das Finanzamt von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen (vgl. BFH, Urteile vom 25.05.2004 VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498; vom 26.10.2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Haftungsschuldners kann dem Finanzamt auch ein Schätzungsfehler nicht vorgeworfen werden; es ist vielmehr während dieser Zeit zu einer für den Haftungsschuldner ggf. nachteiligen Schätzung der Haftungssumme berechtigt (vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504; vgl. insgesamt auch BFH, Beschluss vom 29.08.2018 XI R 57/17, BFH/NV 2019, 7).
309Im Streitfall ist die Antragstellerin von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20.11.2024 aufgefordert worden, Fragen im Zusammenhang mit dem Bestand von Eigenmitteln und zum Bestand sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu Beginn und am Ende des Haftungszeitraums zu beantworten. Diesen Aufforderungen ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie hat auch im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Angaben hierzu gemacht.
310Die von dem Antragsgegner im Haftungsbescheid zugrunde gelegte Tilgungsrate von 100 % ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Er konnte davon ausgehen, dass entsprechende Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten und damit auch zur Begleichung der Steuerforderungen vorhanden waren. Die Schätzung der Tilgungsquote durch den Antragsgegner überschreitet auch nicht die Grenze zur Willkür, da keine Erkenntnisse vorliegen, dass und ggf. in welchem Umfang die C GmbH Verbindlichkeiten auch gegenüber anderen Gläubigern nicht beglichen hat. Die in den Verwaltungsvorgängen vorliegenden Überweisungsbelege lassen jedenfalls keine fehlende Zahlungsfähigkeit der C GmbH gegenüber anderen Unternehmen erkennen.
311(3) Die Antragstellerin hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch schuldhaft gehandelt. Die objektive Pflichtwidrigkeit indiziert den Schuldvorwurf gegenüber der Antragstellerin (vgl. BFH, Urteile vom 29.08.2018 XI R 57/17, BFH/NV 2019, 7; vom 22.05.2015 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl. II 2015, 755). Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie im Streitfall kein Verschulden an der fehlenden bzw. verspäteten Abgabe der Umsatzsteuererklärungen trifft.
312b. Der Antragsgegner hat bezogen auf die verbleibenden Haftungsbeträge das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
313aa. Wie das „kann“ im Wortlaut von § 191 Abs. 1 Satz 1 AO verdeutlicht, hat das Finanzamt bei der Beurteilung der Frage, ob und gegen wen es einen Haftungsbescheid erlässt, einen Ermessensspielraum, der sich unterteilt in das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen. Das Entschließungsermessen umfasst die Frage, ob das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlässt, also den Haftungsschuldner statt des Steuerschuldners in Anspruch nimmt, während das Auswahlermessen die Frage umfasst, gegen wen das Finanzamt im Falle von mehreren Haftenden einen Haftungsbescheid erlässt (vgl. BFH, Urteil vom 29.09.1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl. II 1988, 176). Die Ermessensausübung des Finanzamts überprüft das Gericht auch im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 102 Satz 1 FGO nur insoweit, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Ermessensfehlgebrauch, vgl. BFH, Urteil vom 13.06.1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Das Finanzamt kann gemäß § 102 Satz 2 FGO seine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
314bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ermessensausübung des Antragsgegners im Streitfall im Zusammenhang mit dem Erlass des angefochtenen Haftungsbescheides gegenüber der Antragstellerin, soweit der Haftungszeitraum bis zum 07.10.2024 betroffen ist, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sowohl sein Entschließungsermessen als auch sein Auswahlermessen in diesem Zeitraum in gesetzmäßiger Weise ausgeübt.
315Die Ausführungen des Antragsgegners machen in Bezug auf das Entschließungsermessen hinreichend deutlich, warum er statt der C GmbH als Steuerschuldnerin die Antragstellerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch nimmt, und sind in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Im Haftungsbescheid wird deutlich, dass die ausbleibenden Zahlungen sowie die geringen Erfolgsaussichten einer Betreibung bei der C GmbH einer zukünftigen Befriedigung der Steuerforderungen aus dem Vermögen der Gesellschaft entscheidungsleitend für den Antragsgegner waren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C GmbH bestätigt die Einschätzung des Antragsgegners. Ein solcher Hinweis auf die Unmöglichkeit der Einziehung rückständiger Steuern durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner stellt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine ausreichende Begründung des Entschließungsermessens dar (BFH, Urteile vom 13.06.1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29.09.1987 VII R 54/84, BStBl. II 1988, 176).
316Die Ausführungen zum Auswahlermessen genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Antragsgegner sämtliche in Betracht kommenden Personen in seine Ermessenserwägungen einbezieht, die nach den Haftungsvorschriften für dieselben Steuern haften, und zum Ausdruck bringt, warum er den Haftungsschuldner anstelle anderer ebenfalls in Betracht kommender Personen in Haftung nimmt (BFH, Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 13, BStBl. II 2004, 579). Soweit der Senat den angefochtenen Haftungsbescheid nicht bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen aussetzt, sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Der Antragsgegner hat sämtliche in Betracht kommenden Haftungsschuldner benannt. Er hat in seinem Haftungsbescheid ausgeführt, dass eine Inanspruchnahme der faktischen Geschäftsführer V I und E T sowie des ab dem 07.10.2024 formellen Geschäftsführers I D in Betracht komme und zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch geprüft werde. Weitere Haftungsschuldner sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im Haftungsbescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Stellung als formelle Geschäftsführerin bis zum 07.10.2024 ein hohes Verschulden trifft. Auch diese Überlegungen sind mit Blick auf die durch den Senat noch nicht ausgesetzten Beträge nicht zu beanstanden und im Rahmen des Auswahlermessens ausreichend.
317b. Tatsachen für eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger, nicht durch öffentliche Interessen gebotener Härte sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
318c. Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung wird im Streitfall befristet bis einen Monat nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens. Ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung im Allgemeinen nur bis zum Ergehen der Rechtsbehelfsentscheidung in der Hauptsache zu gewähren (vgl. Stapperfend, in Gräber FGO § 69 Rn. 231). Eine solche Befristung ist zulässig (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 25.07.2001 I B 41-42/01, BFH/NV 2001, 1445 zur Aufhebung der Vollziehung).
319d. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt, soweit sie durch den Senat ausgesprochen wird und einen Betrag von 24.678,71 Euro überschreitet, nur gegen Sicherheitsleistung.
320Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung ist eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht eigenes Ermessen ausübt (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 69 FGO Rn. 111). Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden; sie ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930). Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen. Eine Gefährdung ist aber auch dann anzunehmen, wenn die spätere Vollstreckung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre (BFH, Beschluss vom 15.09.2015 I B 57/15, BFH/NV 2016, 212). Sie kann sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Steuerpflichtigen ergeben, wenn er geltend macht, keine Sicherheitsleistung erbringen zu können (BFH, Beschluss vom 26.09.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158).
321Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH, Beschlüsse vom 29.11.2004 V B 78/04, BStBl. II 2005, 535, und vom 25.11.2005 V B 75/05, BStBl. II 2006, 484). Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist regelmäßig auch ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre (st. Rspr., siehe etwa, BFH, Beschluss vom 17.12.2015 XI B 84/15, BFHE 252, 181, BStBl. II 2016, 192 m.w.N.).
322Zudem darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde (BFH, Beschluss vom 18.02.2015 V S 19/14, juris).
323Hiervon ausgehend wird die Aussetzung der Vollziehung im Streitfall – soweit sie einen Betrag von 24.678,71 Euro überschreitet – von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Soweit der Antragsgegner selbst i.H.v. 23.819,71 Euro davon ausgeht, dass die ursprüngliche Inanspruchnahme der Antragstellerin mangels entsprechend entstandener Umsatzsteuer auf der Ebene der C GmbH rechtsfehlerhaft erfolgt ist, ist der Ausspruch einer Sicherheitsleistung nicht gerechtfertigt, da der Haftungsbescheid insoweit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Gleiches gilt für die auf diesen Steuerbetrag entfallenden Zinsen i.H.v. 859 Euro.
324Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, dass nicht mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für die Antragstellerin günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Das Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid ist noch nicht abgeschlossen ist und es besteht noch die Möglichkeit, dass in Bezug auf die den ausgesetzten Beträgen zugrundeliegenden Lebenssachverhalten weitere Sachverhaltsermittlungen durch den Antragsgegner durchgeführt werden.
325Bei einem Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache liegen zudem hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueraufkommens vor.
326Die Antragstellerin führt aus, dass sie nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Haftungsbeträge begleichen zu können, sie sei auch nicht in der Lage, insoweit eine Sicherheit zu stellen. Zu immobilem Vermögen oder anderen Vermögenswerten, die besicherungsfähig sind, hat sich die Antragstellerin indes nicht geäußert, was im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu ihren Lasten geht. Dass die Gesellschaftsbeteiligungen, die die Antragstellerin hält, durch Vermögensverschiebungen an Wert verlieren können und damit spätere Vollstreckungsmöglichkeiten des Antragsgegners eingeschränkt sein können, ist aus Sicht des Senates unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Antragsgegners nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das weitere Einspruchs- und ein Klageverfahren aufgrund weiteren Sachvortrages mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Ermittlungsmaßnahmen erfordern, die zu einer längeren Verfahrensdauer führen können, bei der die Entwicklung der Vermögenswerte ungewiss ist.
327Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Höhe der Sicherheitsleistung in Höhe der rückständigen Zahlungsbeträge mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eine unbillige Härte für diese darstellt (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 18.02.2015 V S 19/14, BFH/NV 2015, 438). Die Antragstellerin hat insoweit keine substantiierten Angaben gemacht und auch keine Nachweise beigebracht.
3282. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Antragsgegner unterliegt im hiesigen Verfahren nur zu einem geringen Teil. Bei einer Kostenverteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO hätte der Antragsgegner weniger als 5 % der Kosten zu tragen gehabt (zur 5 %-Grenze im Rahmen des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO siehe BFH, Beschluss vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133). Bei der Ermittlung der hypothetischen Kostenquote ist die Tatsache, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, nicht vollständig in Bezug auf den ausgesetzten Betrag entsprochen worden ist, nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt worden (BFH, Beschluss vom 21.06.2005 X B 72/05, BFH/NV 2005, 1490, m.w.N.).
3293. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Beurteilung von Finetrading-Geschäften bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.