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Finanzgericht Münster, 4 K 884/23 Ki

Datum:
24.10.2025
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 884/23 Ki
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2025:1024.4K884.23KI.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2023 wird der Beklagte verpflichtet, die Kirchensteuerfestsetzung für 2017 vom 23.05.2020 dahingehend zu ändern, dass Kirchensteuer in Höhe von xxx € festgesetzt wird, und die Kirchensteuerfestsetzungen für 2018 vom 22.05.2020, für 2019 vom 25.03.2021 und für 2020 vom 28.03.2022 aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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